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Die Praxis bleibt bei mir! So schützen Sie Ihre finanzielle Existenz vor Scheidungsgerangel

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Anouschka Wasner

Der Wert einer Praxis ist im Zugewinn kleiner, 
als man denken könnte. Rechts: Fachanwalt für Familienrecht Uwe Koch. Der Wert einer Praxis ist im Zugewinn kleiner, als man denken könnte. Rechts: Fachanwalt für Familienrecht Uwe Koch. © fotolia/freshidea, fotolia/teracreonte
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Scheidungen krempeln einfach alles um: Gefühlsleben, Alltag, Zukunftspläne. Und oft auch die finanziellen Bedingungen, unter denen man bisher gelebt hat. Gerade hierbei gelten für Ärzte Besonderheiten.

Vor acht Jahren begann der Familienrechtler Uwe Koch aus Hamburg, sich auf die Beratung von Ärztinnen und Ärzten zu spezialisieren. Seitdem begleitete er rund 40 Medizinerinnen und Mediziner in einer ihrer wahrscheinlich schwierigsten Lebensphasen, nämlich bei ihrer Scheidung.

Nein, Ärzte würden sich eigentlich nicht von anderen Berufsträgern unterscheiden, sagt der Rechtsanwalt, jedenfalls nicht, wenn es um ihre Scheidung geht. Dass er eine Homepage mit der Adresse www.aerztescheidung.de betreibt, habe aber trotzdem einen guten Grund: Es gebe nämlich doch ein paar Dinge, die speziell seien. Dieses „Spezielle“ ergebe sich aus den zwei Merkmalen ärztliche Altersversorgung und eigene Praxis.

Für Medical Tribune hat der Hamburger Rechtsanwalt einige aufklärende Fallbeispiele und wichtige Tipps zusammengestellt, damit Scheidungen für Ärztinnen und Ärzte nicht noch schlimmer werden, als sie es eh schon sind.

Der Ehevertrag
Als Holger Sch. und seine Partnerin die Hochzeit vorbereiteten, mochte keiner von ihnen über einen Ehevertrag reden. Holger hatte sich erst kurz zuvor mit einer Praxisübernahme selbstständig gemacht, die Gründung wurde von einer versierten Bank finanziert. In Anbetracht der Höhe seiner Schulden betrachtete Holger sich sowieso als vermögenslos.

Das Haus, die Einrichtung, die Fahrzeuge – alle größeren Anschaffungen erwarben Holger und seine Frau Silke gemeinsam. Auch bei der Altersversorgung achteten sie darauf, dass jeder von ihnen etwa gleich viel in die private Sicherung einzahlte. Die Tilgung seiner Kredite für seine Praxis zweigte Holger regelmäßig von seinem Einkommen ab.

So hatte Holger bis zum Zeitpunkt der Scheidung einen beträchtlichen Zugewinn erzielt, obwohl die Praxis keine große Umsatzsteigerung erfuhr und der Veräußerungswert sogar im Laufe der Jahre nachließ: Er war mit 130 000 Euro Schulden in die Ehe gekommen und jetzt schuldenfrei. Dieser eigentlich so positive Umstand führte dann allerdings dazu, dass Holger aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses weit weniger als die Hälfte erhielt – anders ließ sich der Ausgleich für seinen „Zugewinn“ nicht aufbringen.

Der Tipp des Experten:
„Eine vernünftige Regelung für Ehepaare, die keine Gütertrennung wollen, ist der ‚modifizierte Zugewinn‘. Dabei wird die Arztpraxis aus dem Zugewinn herausgenommen, während ansonsten alles beim gesetzlichen Güterstand bleibt, einschließlich Rente und Erbe.“

 

Der Wert der Praxis
Bei einer Scheidung gleichen die Ehepartner aus, was sie an Vermögen dazugewonnen haben. Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, was sie besitzen, sondern um die Werte, um die sie in der Zeit ihrer Ehe vermögender geworden sind. Wem ein Hausgrundstück gehörte, als er heiratete, der muss dessen Wert auch bei der Scheidung nicht teilen.

Was aber, wenn in den Ehejahren eine Praxis aufgebaut wurde? Dann ist mit diesem Unternehmen ein Vermögensgut entstanden und der Wert wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Und wie hoch ist der Wert? Der Jahresumsatz einer Praxis lässt jemanden, der von außen darauf blickt, ihren Wert oft übertrieben hoch erscheinen. Selbst wenn man alle Betriebsausgaben und die Einkommensteuer herausrechnet, bleibt in der Regel eine respektable sechsstellige Summe übrig. Wie viel würde ein Erwerber für die Übernahme zahlen? Den zweifachen Jahresumsatz? Oder den dreifachen Jahresgewinn? So könnte der nicht-ärztliche künftige Ex-Partner denken.

Tatsächlich schlägt der Wert einer Arztpraxis im Zugewinn deutlich geringer zu Buche. Gewinn ist zunächst einmal kein Vermögensgut, sondern Arbeitslohn. Und Erwerbseinkommen findet unter Eheleuten bereits beim Unterhalt Berücksichtigung. Es kann nicht der gleiche Geldbetrag einmal im Zugewinn und ein zweites Mal im Unterhalt aufgeteilt werden.

Aus dem Wert der Arztpraxis ist daher der Betrag herauszurechen, den es kosten würde, einen Facharzt anstelle des selbstständigen Praxisinhabers anzustellen: sein Bruttogehalt, die Nebenkosten des Arbeitgebers und ein gewisser Zuschlag für die unternehmerische Verantwortung. Vermindert man das Betriebsergebnis dann um diesen „fiktiven Unternehmerlohn“, kommt ein realistischeres Ergebnis heraus, fand auch der Bundesgerichtshof, der in mehreren Beschlüssen darüber entschieden hat.

Der Tipp des Experten:
„Der Wert einer Arztpraxis ist bei einer Ehescheidung eher zurückhaltend zu bewerten. Das entspricht den heutigen Marktgegebenheiten und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.“

 

Die Schulden des Arztes
Das Ehepaar Dr. Petra W. und Klaus W. lebt in Trennung. Um den Unterhalt berechnen zu lassen, haben sie sich einander Auskunft über ihre Einnahmen geben müssen. Dabei wurden Gehälter, Gewinne, Mieteinnahmen, Ausschüttungen und Kapitalzinsen berücksichtigt.

Aber auch die Verbindlichkeiten wurden ins Auge gefasst: die Beiträge zur Ärzteversorgung, die Werbungskosten fürs Eigenheim – und auch die Darlehensraten für den Praxiskredit. Darüber gab es Streit. Sind die Kosten der Praxisgründung nicht bereits in der Gewinnermittlung der Arztpraxis berücksichtigt?

Nein, Darlehenstilgungen stellen niemals eine Betriebsausgabe dar, sonst müsste auch der ausgezahlte Darlehnensbetrag als Einnahme versteuert werden. Die Folge: Nur die Kreditzinsen wurden als Betriebsausgaben bereits in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Die Tilgung zahlt der Unternehmer aus seiner Privatschatulle.

Es sind Verbindlichkeiten, die für seine Berufsausübung notwendig sind. Und deshalb müssen sie bei der Unterhaltsberechnung als Passivpos­ten berücksichtigt werden.

Der Tipp des Experten:
„Wer einen Praxiskredit tilgt, zahlt weniger Unterhalt.“

 

Die Rentenkürzung
 Dr. Artur H. führt seit 1993 eine pädiatrische Praxis im Norden von Niedersachsen. Seine Ehe ist gerade nach 30 Jahren geschieden worden. Dabei wurden alle Altersversorgeansprüche, die in der Ehezeit erworben wurden, geteilt. Artur bekam Anrechte seiner Frau, einer Physiotherapeutin, zugeteilt, und seine Frau bekam die Hälfte von dem, was er seit der Heirat in die Ärzteversorgung eingezahlt hatte.

Dr. H. steht kurz vor dem Eintritt ins Rentenalter. Die Kürzung seiner Versorgung beträgt monatlich rund 1400 Euro. Der Anteil, der ihm von den Anrechten seiner Frau zugeteilt wurde, ist viel geringer. Was ihn jedoch am meisten ärgert ist: Seine geschiedene Frau, die 14 Jahre jünger ist als er, wird von seiner Rentenkürzung keinen Vorteil haben, solange sie nicht selbst Rente bezieht.

Im Scheidungsbeschluss steht auch, dass Dr. H. seiner Frau noch einige Jahre lang Unterhalt zahlen muss. Daher blickt er in eine finanziell sehr beengte Zukunft. Eine Abfederung könnte sein, die Kürzung seiner Altersversorgung auszusetzen. Das geschieht nur auf Antrag und nur in der Höhe, wie der Rentenempfänger Ehegattenunterhalt zahlen muss. Aber es verhindert wenigstens, dass das Einkommen von Dr. H. durch den Rentenausgleich und den Unterhalt gleich zweifach geschmälert wird.

Der Tipp des Experten:
„Wer im Ruhestand Ehegattenunterhalt zahlen muss, sollte die Aussetzung des Versorgungsausgleichs beantragen.“

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