Anzeige

Honorar-Rückforderungen beim Sprechstundenbedarf

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Ruth Bahners

Stark reduzierter Aufgreifbetrag macht Praxen auffällig.
Stark reduzierter Aufgreifbetrag macht Praxen auffällig. © Fotolia/M. Schuppich
Anzeige

In Nordrhein ist die Zahl der Regressanträge wegen unzulässiger Verordnungen von Sprechstundenbedarf in die Höhe geschnellt. Der Grund: das Absenken des Aufgreifkriteriums.

Allein für das erste Quartal 2017 hat die Prüfungsstelle im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein mehr als 3000 Anträge zum Sprechstundenbedarf gestellt.

Die Zahl der Anträge ist im Vergleich zu den Vorquartalen deutlich gestiegen, weil die Antragsgrenze von 150 Euro je Arzt pro Quartal auf 30 Euro gesenkt wurde. Die Rückforderungen bewegen sich zwischen 30 und 500 Euro. Das Gesamtvolumen soll 777 471 Euro betragen.

Das neue Aufgreifkriterium habe zu einem erheblichen administrativen Aufwand geführt, sagt KV-Chef Dr. Frank Bergmann. „Manchmal wundere man sich schon, was so alles als Sprechstundenbedarf verordnet wird.“ Als Beispiele nennt er abschwellendes Nasenspray, Erkältungssaft, Vitamin D für Erwachsene und Kinder oder Bachblüten.

Mit der niedrigeren Antragsgrenze reagierten Krankenkassen und die KVen auf eine Vorgabe des Bundesrechnungshofes zur bundesweiten Vereinheitlichung der Aufgreifkriterien.

Kassen und KV folgen Bundesrechnungshof

Dirk Ruiss, Leiter des Ersatzkassenverbandes in Nordrhein-Westfalen, stellt klar, dass die Änderung „einvernehmlich mit der KV erfolgt ist“. Nachdem auf Bundesebene einvernehmlich der Bundesmantelvertrag an die Anforderungen des Bundesrechnungshofs angepasst wurde, habe man auf Landesebene so handeln müssen.

Die Prüfanträge betreffen auch Produkte, die nach der Vereinbarung über den Sprechstundenbedarf in Nordrhein von der Verordnung ausgeschlossen sind. Dazu zählen laut einer KV-Mitgliederinformation Depot-Neuroleptika, Insulinpens, Rollenpumpenschläuche, Abführtabletten, Antibiotika in Tablettenform und Pulver zur Herstellung einer Injektionslösung.

Betroffene Praxen können innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zu den Anträgen abgeben; ohne Stellungnahme entscheidet die Prüfungsstelle nach Aktenlage.

Wie ein Sprecher der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe mitteilte, beträgt dort das Aufgreifkriterium unverändert 100 Euro – allerdings pro Jahr. Damit liegt diese Größenordnung noch unter dem nordrheinischen Betrag, der einen Quartalsbezug hat.

Anzeige