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GmbH und GOÄ Rechtsunsicherheit durch Rechtsprechung

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Michael Reischmann

MVZ-GmbHs und Ärzte-GmbHs sollten vorerst bei der Abrechnung nicht von der GOÄ abweichen. MVZ-GmbHs und Ärzte-GmbHs sollten vorerst bei der Abrechnung nicht von der GOÄ abweichen. © styleuneed – stock.adobe.com
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Das OLG Frankfurt/Main hat eine überraschende Entscheidung getroffen: Während Ärzte ihre Leistungen für Privatpatienten und Selbstzahler nach der GOÄ abrechnen müssen, ist eine Ärzte-GmbH oder eine MVZ-GmbH nicht daran gebunden.

Diese GmbHs dürfen auch selbst Behandlungsverträge nach § 630a BGB mit Patienten schließen und hierbei das Honorar unabhängig von der GOÄ frei vereinbaren. Diese Verträge sind zudem nicht formbedürftig.

Der Berliner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht ­Philip Christmann kommentiert das Urteil auf seiner Homepage. Er verweist darauf, dass es auch gegenteilige Urteile anderer Gerichte gibt. Zuvor habe z.B. das OLG Köln eine Bindung der Ärzte-GmbH an die GOÄ betont (Urteil vom 16.8.2023, Az.: 5 U 32/22).

Er hält die Entscheidung des OLG Frankfurt für nicht nachvollziehbar. Schon der Schutz des Patienten vor Preisdumping und dem damit einhergehenden Qualitätsverlust in der Behandlung verbiete ein Abweichen von den Mindestpreisen der GOÄ. Ob ein Arzt in eigener Praxis seine Patienten behandele und abrechne oder ob er das für eine Ärzte-GmbH tue, mache keinen Unterschied. Christmann hofft, dass der Bundesgerichtshof für Klarheit sorgt und die derzeitige Rechtsunsicherheit auflöst.

„Bis dahin ist MVZ-GmbHs und Ärzte-GmbHs nicht zu raten, bei der Abrechnung von der GOÄ abzuweichen. Wer so handelt, kann sich Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern und Verbraucherschützern sowie Honorarrückforderungen der Patienten ausgesetzt sehen“, schreibt der Jurist.

Auch in dem Frankfurter Fall war es um die Forderung eines Mitbewerbers auf Unterlassung gegangen. Ein Unternehmen (GmbH) warb im Internet mit ärztlichen Behandlungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis. Die Leistungen kooperierender Ärzte bot es eine Woche lang mit Rabatten von 20 bis 25 % an. Die Preise wurden nicht nach der GOÄ berechnet. Das Landgericht wies in erster Ins­tanz den Unterlassungsantrag als unbegründet zurück. Das OLG tat dasselbe mit der Beschwerde. Die Werbung sei nicht zu beanstanden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 21.9.2023, Az.: 6 W 69/23

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