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G-BA regelt Krankschreibung per Videosprechstunde

Verordnungen Autor: Michael Reischmann

Für eine Krankschreibung via Telefon muss der Patient in der Arztpraxis bekannt sein. Für eine Krankschreibung via Telefon muss der Patient in der Arztpraxis bekannt sein. © nmann77 – stock.adobe.com
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Krankschreibungen sind künftig auch per Videosprechstunde möglich. Allerdings sieht die vom Gemeinsamen Bundesausschuss geänderte Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie Einschränkungen vor.

Vertragsärzte können ihre Patienten künftig auch in einer Online-Visite krankschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Die KBV hatte dagegen gestimmt. Sie wollte, dass der erste Kontakt zum Patienten weiterhin in der Praxis erfolgt, damit stets eine sorgfältige differentialdiagnostische Abklärung möglich ist. Die Neuregelung steht in keinem Zusammenhang mit der Coronapandemie.

Als Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt insbesondere, dass die oder der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Televisite zulässt. Dabei ist die erstmalige Feststellung der AU auf sieben Kalendertage begrenzt. Eine Folgekrankschreibung per Video­sprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige AU-Bescheinigung aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Video­sprechstunde besteht nicht.

Ausgeschlossen bleibt eine Krankschreibung bei Versicherten, die in der Arztpraxis noch nie persönlich vorstellig geworden sind. Auch die Feststellung einer AU ausschließlich auf Basis z.B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonats ist nicht möglich.

Der CDU-Gesundheitspolitiker Alexander Krauß lobt den Beschluss als „weise Regelung, die den Missbrauch eindämme“. Während der ersten Coronawelle sei die Möglichkeit der Krankschreibung ohne Besuch einer Arztpraxis von einigen als Geschäftsmodell erkannt und ausgenutzt worden, so Krauß. Dem baue die Anpassung der AU-Richtlinie vor. Das BMG hat zwei Monate Zeit, den Beschluss zu prüfen. Nach Nichtbeanstandung wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am Folgetag in Kraft.

Medical-Tribune-Bericht

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