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Ärzten können etwas aufatmen: BGH erleichtert die Aufklärung

Gesundheitspolitik Autor: Anke Thomas,

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Wenn es um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Ärzte geht, ziehen Anwälte immer häufiger die Aufklärung heran. Diesem Treiben hat der BGH jetzt einen Dämpfer verpasst.

 

Nach einer Herzklappenoperation traten bei einem Patienten komplexe neurologische Störungen auf. Nachbehandlungs- und Rehabilitationsversuche blieben erfolglos.

Weil er nicht über die Folgen aufgeklärt worden sei, zog der Patient vor Gericht. In dem verwendeten Aufklärungsbogen sei zwar erwähnt, dass die Op. unter anderem mithilfe einer Herz-Lungen-Maschine erfolge. Die Op.-Methode „tiefhypothermer Kreislaufstillstand“ sei jedoch nicht erwähnt worden.

Vor Gericht sagte der Arzt aus, dass er sich nicht mehr konkret an das Gespräch mit dem Patienten erinnern könne, dass er aber regelmäßig auch auf die zweite Methode inklusive Risiken hinweise.

Die höchsten Richter entschieden: Es dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Aufklärung gestellt werden. Aufzeichnungen im Krankenblatt über die Durchführung der Aufklärung seien zwar dringend empfehlenswert. Ihr Fehlen dürfe aber nicht dazu führen, dass der Arzt regelmäßig beweispflichtig für die behauptete Aufklärung bleibe.

Allein entscheidend sei das vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient. Deshalb müsse auch der Arzt, der keine Formulare benutze und keinen Zeugen zur Verfügung habe, eine faire und reale Chance haben.

Quelle: Bundesgerichtshof, 
Urteil vom 28.1.2014, Az.: VI ZR 143/13
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