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Die Story aus der Praxis: Anspruch und Verantwortung

Gesundheitspolitik Autor: RA Uwe Hohmann

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Rechtsanwalt Uwe Hohmann erzählt eine traurige Geschichte von künstlichen Befruchtungen, Mehrlingsschwangerschaft, intrauterin getöteten Feten und einem schwer behinderten Baby – und ein Beispiel für die Anspruchshaltung im Gesundheitswesen, wie der Anwalt meint.

 

Eine Patientin bzw. deren Versicherer machten gegenüber einer Klinik wegen einer vermeintlich fehlerhaften Aufklärung und Behandlung bei einer Geburt einen Schaden von 340 000 Euro sowie die Bezahlung aller zukünftigen Aufwendungen für ein schwerbehindertes Kind geltend

Ein Beispiel für Anspruchshaltung?

Die Patientin, von Beruf OP-Schwester, also medizinisch vorgebildet, ließ im Januar 1991 eine künstliche Befruchtung durchführen, die zunächst zu einer Zwillingsschwangerschaft, aber in der 24. Schwangerschaftswoche zu einer Fehlgeburt führte. Noch im gleichen Jahr ließ die Patientin eine zweite künstliche Befruchtung durchführen, welches den unbedingten Kinderwunsch unterstreicht. Es stellte sich zunächst eine Vierlingsschwangerschaft ein, von denen die Mutter zwei Feten intrauterin töten ließ.


Im Laufe der Schwangerschaft zeigten sich sechs Wochen lang vaginale Schmierblutungen, die am 03.12.1991 zu einer stationären Aufnahme führten. Dort konnte die Venentätigkeit nicht gehemmt werden, und die vaginalen Blutungen nahmen zu.


Wegen des Verdachtes eines vorzeitigen Blasensprungs wurde die Mutter am 14.1.1992 gegen 22.00 Uhr in eine andere Klinik verlegt. Das Schätzgewicht der Zwillinge betrug 700 bzw. 800 g.


Um 22.20 Uhr wurde dokumentiert: „Letzte Mahlzeit 17.30 Uhr. Ausführliches Gespräch mit Patientin“, ein Hinweis auf eine ggf. beabsichtigte Intubationsnarkose.

"Nach entsprechendem Gespräch entscheidet sie sich"

Gegen 03.10 Uhr am Folgetag ist dokumentiert: „Nach entsprechendem Gespräch mit Patientin entscheidet sie sich für ein vaginales Vorgehen.“


Weiter hat ein ausführliches Gespräch zwischen Patientin, dem Oberarzt, dem Stationsarzt und der Hebamme stattgefunden, die mit dem Ergebnis endete, keine Sectio vornehmen zu wollen, wenn es in der 25. SSW noch zur Geburt kommt.

Der erste Zwilling verstarb

Um 13.28 Uhr kam es zur spontanen vaginalen Geburt des ersten Zwillings, welcher 700 g wog und nach drei Minuten verstarb. Um 13.33 Uhr wurde der zweite Zwilling mit einem Gewicht von 770 g und Apgarzahlen 3-6-7 geboren. Das Kind wurde auf die Intensivstation gebracht. In der folgenden Nacht zeigte sich ein generalisiertes, tonisch-klonisches Krampfgeschehen bei deutlichen Sauerstoffsättigungsabfällen. Eine sonographische Untersuchung des kindlichen Schädels zeigte eine zweitgradige Hirnblutung. Das schwer atemdepressive Kind musste bis zum 09.04.1992 beatmetet werden. In dieser Zeit zeigten sich mehrfach Bradykardien sowie Apnoeattacken.


Vier Monate später wurde das Kind mit einem Gewicht von 2650 g in die ambulante Behandlung entlassen. Allerdings folgten weitere stationäre Behandlungen u. a. mit der Diagnose infantile Cerebralparese. Das Kind musste in der Folgezeit sowohl krankengymnastisch als auch ergotherapeutisch und logopädisch behandelt werden.


Es ist auf spezielles orthopädisches Schuhwerk (Orthesen) und Hilfsmittel i. S. von Stützapparaten, einen Aktivrollstuhl und zweitweise auf ein Therapiefahrrad und weitere ärztlich verordnete Heil- und Hilfsmittel sowie aufgrund ihrer Sehbehinderung auf diverse Sehhilfen und infolge ihrer Blasen- und Darminkontinenz auf Inkontinenzartikel angewiesen.

Ein Schaden von 340.000 Euro?

Die Patientin bzw. deren Kassen machen nunmehr klageweise einen Schaden von 340.000 EUR wegen fehlerhaft durchgeführter Aufklärung und Behandlung sowie zusätzlich die Feststellung, aller zukünftigen Aufwendungen, geltend.


Sie sind der Auffassung, dass eine sofortige Sectio hätte durchgeführt werden müssen und man stattdessen die Mutter zur normalen Geburt gedrängt hätte. Die Aufklärung sei insoweit fehlerhaft gewesen und nicht hinreichend dokumentiert.


Die Mutter sei nie über die bestehenden Risiken und Möglichkeiten des gesunden Überlebens, des Todes und Überlebens mit Behinderung aufgeklärt worden. Insbesondere sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sich bei einer vaginalen Geburt ein deutliches höheres Risiko für einen Tod oder eine Behinderung ergebe. Vielmehr sei der Mutter gesagt worden, dass die Kinder ohnehin keine Chance gehabt hätten.

Klinikärzte: Es haben mehrere Gespräche stattgefunden

Die Klinikärzte tragen demgegenüber vor, dass um 22.20 Uhr mit dem Oberarzt ein Gespräch über beide Alternativen, nämlich der Sectio und der vaginalen Geburt, gesprochen worden sei. Die Mutter habe sich für eine vaginale Entbindung entschieden. Ein weiteres Gespräch habe mit dem Facharzt stattgefunden und auch hier sei umfangreich über die möglichen Risiken aufgeklärt worden. Die Mutter habe sich erneut für eine vaginale Entbindung entschieden. Schließlich sei in den Morgenstunden des Geburtstages ein Gespräch mit dem Oberarzt, dem Facharzt und der Hebamme geführt worden, auch hier habe die Patientin erklärt, dass eine Sectio nicht gewollt sei, wenn es in der 25. SSW noch zur Geburt komme.


Die Klinik trägt vor, dass eine Überlebensrate ohne Behinderung nur 12 % betragen habe, während ein Überleben mit leichter oder schwerer Schädigung mit 6 bzw. 8 % anzusetzen sei, so dass damals mit einer Totgeburt oder einem Versterben nach der Geburt mit einer Wahrscheinlichkeit von 74 % zu rechnen gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mutter bereits vorbehandelt worden war und, dass bei einem Zwilling ein vorzeitiger Blasensprung vorlag, so dass sich das Risiko für die Kinder noch deutlich erhöht hatte.


Das Gericht hat die Klage* kostenpflichtig abgewiesen, weil es der klagenden Partei nicht gelungen ist, einen Nachweis zu erbringen, dass die jetzt vorliegende Schädigung auf das Geburtsgeschehen oder eine unzureichende Aufklärung zurückzuführen sind.

Gericht: Aufklärung war nicht ausreichend

Das Gericht hält zwar die Aufklärung nicht für ausreichend, weil alleine die Erörterung der Vor- und Nachteile der Geburtswege und die Angabe, dass die Chance, dass gesunde Kinder geboren würden, nur bei etwa 10 % lägen, nicht ausreichten um die Mutter in die Lage zu versetzen, eine eigene Entscheidung zu treffen. Hierzu gehöre auch, zu erklären, was mit den übrigen 90 % der Kinder passiert. Insbesondere hätte ihr gesagt werden müssen, dass von diesen Kindern nur 28 % bzw. 22 bis 23 % eine schwerste Behinderung haben würden. Damit sei die Aufklärung nicht hinreichend gewesen, zumal man der Mutter auch nicht mitgeteilt habe, dass - nachdem sie sich für die vaginale Geburt entschieden hatte - man gar nichts mehr für die Kinder tun würde. Man hätte der Mutter dann sagen müssen, dass jedenfalls grundsätzlich noch die Möglichkeit einer sekundären Sectio bestanden hätte.

Demgegenüber konnte die klagende Partei nicht beweisen, dass die fehlerhafte Aufklärung zu den hier geltend gemachten Schäden geführt hat.


Die Sachverständigen haben mehrere Ursachen für die Schädigung des Kindes u. a. eine Hirnblutung angenommen. Diese kann ihrerseits wiederum mehrere Ursachen haben. So stellt eine Ursache bereits die extreme Unreife des Gemini dar, mithin einen Faktor, der durch den Geburtsmodus nicht zu beeinflussen ist. Ein weiterer Faktor ist die neonatale Anämie mit begleitender Hypotension. Diese Anämie ist auch bei der Frühgeburt vorhanden gewesen.


Eine weitere Ursache kann eine Entzündung des Mutterkuchens sein, der bei der Mutter festgestellt worden war. Gleiches gilt für die festgestellte schlechte Kreislaufsituation. Schließlich kann die Hirnblutung auch auf der Tatsache beruhen, dass sich die Mutter zuvor einer Hormonbehandlung unterzogen hatte. Bereits dieses steigert das Risiko an einer Hirnblutung zu erkranken um den Faktor 4.

Gesundheitsbeeinträchtigungen durch mehrere Faktoren beeinflusst

Neben der Hirnblutung bestand auch ein perinatales Schocksyndrom mit protrahierter Hypotension, deren Ursachen eine anämiebedingte Hypovolämie war. Diese Hypovolämie war daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Ursache der zweiten wesentlichen zerebralen Schädigung.


Nach allem gibt es mehrere Faktoren, die ursächlich für die bei dem Kind eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen geworden sind. Ob daneben auch die Tatsache der vaginalen Geburt ursächlich für die Schäden geworden ist im Sinne einer Mitursächlichkeit, konnte die klagende Partei nicht beweisen.


Das Kind wurde mit einem Geburtsgewicht von 770 g aus einer Beckenendlage geboren, die Hirnblutungsrate bei einer Beckenendlage liegt bei 92 % bei einer vaginalen Geburt und bei 81 % bei einer Sectio. Es kann also kein signifikanter Unterschied festgestellt werden. Das Gericht verneinte auch die weiteren behaupteten Fehler im Geburtsverlauf.


Im Ergebnis macht der Rechtsstreit deutlich, welche Anspruchshaltung Patienten - die sogar in den Heilberufen tätig sind - bzw. deren Kassen haben, nachdem die Mutter nach einer Fehlgeburt noch im gleichen Jahr eine zweite künstliche Befruchtung vornehmen lässt, dann zwei Feten intrauterin abtöten lässt und hinterher die Kosten der schweren Behinderung des überlebenden Zwillings einklagt. Diese Entscheidung hätte sie vorher verantworten müssen.

* Landgerichtes Wuppertal vom 24.05.2011, Az.: 5 O 375/06

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