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EBM: Keine strafrechtliche Konsequenz bei unplausiblen Zeitprofilen

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Wegen auffälliger Zeitprofile stellte die KV Hessen gegen den Dr. Siegfried Spernau Strafanzeige. 112 000 Euro zahlte der Hausarzt an die KV zurück, strafrechtlich muss Dr. Spernau jedoch keine Konsequenzen fürchten.

Weil Allgemeinarzt Dr. Spernau in den Jahren 2005 bis 2007 nach seinen EBM-Zeitprofilen auffällig wurde, stellte die KV Hessen im September 2010 Strafanzeige wegen des Verdachts auf Betrug.

 

Nun, im Juli 2014, teilte die Staatsanwaltschaft dem Arzt mit, dass sie mit Zustimmung des Gerichts von einer Strafverfolgung absieht. Schließlich hat der Doktor die Rückforderung der KV – 112 000 Euro – längst bedient.

Sozialrechtlich drangekriegt, strafrechtlich zu den Akten gelegt. So gehen viele Fälle der Plausi-Prüfung aus.

Hausarzt litt vier Jahre unter Depressionen

"Vier Jahre Depression", lautet im Rückblick Dr. Spernaus Kommentar zu dem zweiseitigen Schreiben der Staatsanwaltschaft Darmstadt. Darin teilt Oberstaatsanwalt Alexander Badle dem Neu-Isenburger Hausarzt mit, dass die Ermittlungen gegen ihn nach § 153 Absatz 1 Strafprozessordnung (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) eingestellt wurden.

Badle führt in dem Schreiben aus, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen nur von einer geringen Schuld auszugehen wäre und kein öffentliches Interesse zur Strafverfolgung vorliegt.

Und da Dr. Spernau die Forderungen der KV bereits getilgt hat, habe es für eine Verfahrensbeendigung auch keiner entsprechenden Auflage – wie "in Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt" – mehr bedurft.

Der Staatsanwaltschaft 400 Betrugsverdachtsfälle aufgrund von Plausi-Prüfungen gemeldet

Die KV meldete der Staatsanwaltschaft seit 2008 rund 400 Betrugsverdachtsfälle im Zusammenhang mit zeitbezogenen Plausi-Prüfungen, teilt Badle in seiner Funktion als Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft mit. Von diesen Ermittlungsverfahren sind noch vier anhängig.

 

Das Gros, nämlich 364 Verfahren, wurde nach § 153a Abs. 1 StPO (Abgesehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) gegen Schadenswiedergutmachung zugunsten der KV beendet.

Statistische Auffälligkeiten liefern keine sicheren Beweise

„Maßgeblich hierfür war insbesondere der Umstand, dass die Vorwürfe auf statistischen Auffälligkeiten  beruhten", erklärt Badle. Diese verpflichteten zwar die KV zu einer Verdachtsmitteilung und sie begründeten auch einen Anfangsverdacht.

"Gesicherte Nachweise dafür, dass die Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden sind, ergaben sich aufgrund der statistischen Auffälligkeiten jedoch nicht", so der Oberstaatsanwalt.

Denn bei den von der KV zugrunde gelegten Prüfzeiten für EBM-Leistungen handele es sich "ganz überwiegend nicht um verbindliche Mindestzeiten", was die von der KV mitgeteilten Zeitprofile der Ärzte "in strafrechtlicher Hinsicht stark relativiert".

In drei Quartalen an acht Tagen mehr als 16 Stunden gearbeitet

So monierte die KV bei Dr. Spernau für acht Tage in drei Quartalen eine Arbeitszeit von jeweils über 16 Stunden. In den anderen acht Quartalen soll die Arbeitszeit tageweise über zwölf Stunden gelegen haben.

"Eine Arbeitszeit von mehr als zwölf Stunden am Tag ist jedoch nicht unmöglich und daher nicht von vornherein völlig ausgeschlossen", schreibt die Staatsanwaltschaft. "Ein Tatnachweis dürfte insofern nur äußerst schwer und mit unverhältnismäßigem Aufwand zu führen sein."

Zudem beschäftigte Dr. Spernau zeitweise eine Weiterbildungsassistentin. Deren Berücksichtigung sei gesetzlich nicht geregelt, so die Staatsanwaltschaft.

Beschäftigungszeiten der Weiterbildungsassistentin gesetzlich nicht geregelt

Die KV meint, dass es "zumindest nicht abwegig" oder ungerecht sei, deren Arbeitszeiten unter die Arbeitszeiten des ausbildenden Arztes fallen zu lassen.

Die KV verweist darauf, dass ihre gemäß § 81a SGB V eingerichtete Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten alle Fälle an die Staatsanwaltschaft melden muss, bei denen ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung bestehen könnte.

Nach den Vorgaben der Staatsanwaltschaft habe sie alle Verfahren, in denen die zeitbezogene Plausibilitätsprüfung Rückforderungen aufgrund von Überschreitungen im Tagesprofil ergeben habe, angezeigt.

Mehrheit der Zeitprofil-Verfahren verläuft unproblematisch

In den Jahren 2012/2013 meldete die KV der Staatsanwaltschaft 135 Fälle. Diese betrafen die zeit- und die patientenbezogene Plausibilitätsprüfung sowie einzelne Vorgänge, wie die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen oder Doppelabrechnungen.


 

"Die Mehrheit der Fälle stellt sich als begründet heraus", teilt die Pressestelle mit. "In der Regel zahlen die Ärzte den Schaden unproblematisch an die KV zurück, in vielen Fällen mittels Tilgungsvereinbarung."

Weil sich die Einigung zwischen Ärzten und KV über die Schadensregulierung hinziehen kann, dauert die staatsanwaltschaftliche Bearbeitung der Zeitprofilverfahren durchaus bis zu mehrere Jahre, räumt Badle ein.

Zeitprofil-Verfahren können sich über Jahre hinziehen

Er berichtet, dass das Beenden der Verfahren auf Basis einer Schadenswiedergutmachung zugunsten der KV auch "die breite Zustimmung der überwiegend anwaltlich vertretenen Beschuldigten" erfährt.

Dr. Spernau hatte gegen den Rückforderungsbescheid, wie er aus der Plausi-Prüfung resultierte, geklagt. Die Klage war allerdings vom Sozialgericht zurückgewiesen worden. Vor dem Landessozialgericht hatte der Arzt seine eingelegte Berufung auf Anraten des Gerichts zurückgenommen.

Nach Lektüre des Schreibens der Staatsanwaltschaft will der 72-jährige Kollege nun versuchen, zumindest einen Teil der gezahlten 112 000 Euro zurückzubekommen.

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