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Lkw-Fahreignug für Schwerhörige und Gehörlose

Autor: Dr. med. Dorothea Ranft, Foto: fotolia - Vladimir Voronin

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Ein hochgradig Schwerhöriger möchte Lkw-Fahrer werden: Laut der Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung ist das möglich.

Eine Beeinträchtigung des Hörvermögens, ja sogar eine beidseitige völlige Gehörlosigkeit, gilt nicht als Hindernis, das die sichere Führung von Kraftfahrzeugen ausschließt, sodie Autoren der kürzlich aktualisierten Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung. Schließlich erfolgt die Orientierung im Straßenverkehr vor allem über optische Signale – das Gehör spielt eine vergleichsweise geringe Rolle.

Akustische Einschränkungen können kompensiert werden

Entscheidend für die Einschätzung der Fahreignung ist vor allem die Frage, ob der Betroffene die akustischen Einschränkungen z.B. durch eine besondere Umsicht oder eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen kompensieren kann. Außerdem müssen mögliche Begleiterkrankungen, die das Risiko erhöhen, berücksichtigt werden.

Als hochgradige Schwerhörigkeit ist ein Hörverlust von mindestens 60 % auf dem besseren Ohr definiert. Für Träger von Hörgeräten zählt das ohne Hörhilfen ermittelte Hörtestergebnisses.


Für die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 (Fahrzeuge < 3,5 t, s. Kasten) brauchen Hörgeschädigte normalerweise kein fachärztliches Gutachten. Erforderlich wird dieses jedoch, sobald Zweifel an ihrer Fahreignung auftauchen – vor allem wenn zusätzlich andere schwere Mängel (z.B. Seh- oder Gleichgewichtsstörungen) vorliegen.

Strengere Regeln für Fahrzeuge der Gruppe 2

Strengere Regeln gelten wegen der höheren Unfallrisiken für Fahrzeuge der Gruppe 2 (z.B. Lastwagen). Patienten mit hochgradiger Schwerhörigkeit oder komplettem Hörverlust erhalten die Fahrerlaubnis nur nach einer fachärztlichen Eignungs-untersuchung und sie müssen sich später regelmäßig ärztlichen Kontrollen unterziehen.


Außerdem werden von den Führerschein-Kandidaten drei Jahre Fahrpraxis mit einem Kraftfahrzeug der Klasse B (bis 3,5 t) gefordert. Wenn diese absolviert sind, dürfen auch hochgradig Hörgeschädigte den Bus-Führerschein oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV) erwerben.


Während der Tätigkeit im Lasten- oder Personentransport ist eine optimale Versorgung mit Hörhilfen vorgeschrieben, die auch getragen werden müssen – was die Leitlinie für „normale Autofahrer“ demgegenüber nicht explizit fordert.

Welche Fahrzeug-Gruppe?


In den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung werden die in § 6 FeV genannten Fahrzeugklassen in zwei Gruppen zusammengefasst:

Gruppe 1 erfasst die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T, das Spektrum reicht von Kleinkrafträdern (inkl. Elektrorollstühle und E-Fahrräder) über Pkw, Kleinbusse (Beförderung  max. 8 Personen) und Lkw < 3,5 t bis zu land- und forstwirtschaftlichen Maschinen.

Gruppe 2 umfasst die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, also Lkw und Busse, aber auch andere Kfz zum Transport von Personen gegen Entgelt (z.B. Taxis), die eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erfordern.


Quellen:
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV/FeV06.htm
www.verkehrsportal.de/fev/fev_48.php


Die aktuelle Version der Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung ist zu finden auf: www.bast.de/DE/Publikationen/Berichte/unterreihe-m/2011/m115-2010.html


Quelle: www.bast.de/DE/Publikationen/Berichte/unterreihe-m/2011/m115-2010.html

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