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Krankenhauspflegegesetz Medizinische Entscheidung vor ökonomischem Zwang

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Das neue Krankenhauspflegeentlastungsgesetz soll Problemen wie beispielsweise dem Personalmangel entgegenwirken. Das neue Krankenhauspflegeentlastungsgesetz soll Problemen wie beispielsweise dem Personalmangel entgegenwirken. © Victor Moussa – stock.adobe.com
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Die ersten kleinen Schritte auf dem Weg zu einer großen Reform der sektorenübergreifenden Versorgung sind mit einigen Regelungen im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) gemacht.

Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach zeigt sich zufrieden: „Nicht mehr ökonomischer Zwang, sondern medizinische Notwendigkeit soll künftig in den Kliniken über die Behandlung entscheiden.“ 

Patienten sollen zu jeder Zeit von qualifiziertem Personal behandelt und betreut werden. Garantieren soll das u.a. eine Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) in bettenführenden Stationen der Somatik. Das Bundesgesundheitsministerium ist ermächtigt, in Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates, aber im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Vorgaben zur Ermittlung des Pflegepersonalbedarfes zu machen.

Betreuung zu jeder Zeit durch qualifiziertes Personal  

Ziel ist, dass ab 2025 die Personalbemessung scharf gestellt und sanktio­niert wird. Die Ermächtigung erschließt sich vielen Kritikern nicht, da die PPR 2.0 stark umstritten und bisher nicht validiert ist.

Eine weitere wesentliche Neuerung: Erkrankte sollen künftig nur im Krankenhaus übernachten müssen, wenn es wirklich nötig ist. Dazu wurde die Krankenhaustagesbehandlung ins Gesetz geschrieben, honoriert mit einer sektorengleichen Vergütung, die zwischen EBM- und DRG-Niveau liegen soll. Krankenkassen und Krankenhäuser müssen bis zum 31. März 2023 einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und eine entsprechende Vergütung dazu festlegen. 

Für die Praxen dürfte auch die Weiterentwicklung der digitalen medizinischen Versorgung interessant sein. Das Gesetz sieht die bessere Einbindung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur (TI) in die Primärsysteme vor. Das betrifft auch die Nutzung von TI-Anwendungen durch Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Nutzung des E-Rezepts. Die Nutzbarkeit der Medizinischen Informationsobjekte (MIOs) der elektronischen Patientenakte in den Primärsystemen der Leistungserbringer soll ebenfalls verbessert werden. Einige Fristen wurden angepasst.

Anbieter und Hersteller von Primärsystemen werden durch die neue Regelung gesetzlich verpflichtet, Dienste und Komponenten aller Anbieter in ihr System einzubinden – soweit Schnittstellen vorgegeben oder festgelegt sind –, ohne hierfür zusätzliche Gebühren in Ansatz zu bringen. 

Die Verpflichtung zur gebührenfreien Einbindung erstreckt sich dabei nicht auf die Anschaffung neuer Komponenten und Dienste einschließlich unter Umständen erforderlicher neuer Lizenzen, sondern umfasst den Anschluss und das Einrichten von Komponenten und Diensten anderer Anbieter und deren Integration in das anbietereigene System. Eine einmalige Anschluss- oder Freischaltungsgebühr für Komponenten und Dienste von Drittanbietern ist damit ebenso unzulässig wie monatliche Wartungsgebühren für anbieterfremde Komponenten und Dienste.

Medical-Tribune-Bericht

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