Maskenpflicht in Arztpraxen Mit oder ohne?

Gesundheitspolitik

Praxisinhaber:innen stehe die Organisationshoheit für ihre Praxisräume zu. Praxisinhaber:innen stehe die Organisationshoheit für ihre Praxisräume zu. © Andrew Ivan - AdobeStock

Seit dem 2. April 2022 entfällt in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens zum ersten Mal seit fast zwei Jahren die Pflicht zum Tragen einer Maske.

Laut aktuellem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bleibt die Maskenpflicht zum Schutz vulnerabler Gruppen insbesondere in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern sowie „weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens“ auch künftig bestehen. Ob dies gleichbedeutend mit einer bundesweit geltenden Maskenpflicht in den Arztpraxen sei, sorgte bei einigen niedergelassenen Hausärzt:innen seit Ankündigung der Novellierung des IfSG für Diskussionen.

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird von den jeweils geltenden Landes-Corona-Schutzverordnungen im Zusammenhang mit Hotspot-Bestimmungen geregelt.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) lässt jedoch in einer Meldung verlautbaren, dass Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen das Recht und die Pflicht dazu hätten, den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten im Rahmen eines praxisindividuellen Hygienekonzepts auch weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig zu machen. Praxisinhaber:innen stehe die Organisationshoheit für ihre Praxisräume zu. Eine Maskenpflicht können sie also per Hausrecht durchsetzen. „Die Entscheidung, ob ein Mund-Nasen-Schutz ein probates Mittel ist, erfolgt nach den Maßstäben der Medizin als Fachwissenschaft,“ so die KBV.

Quelle:
KBV

Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.