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Selbstdoping von Athleten wird strafbar

Gesundheitspolitik Autor: RA Christoph Klein

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2015 wird voraussichtlich das Gesetz zur Bekämpfung des Dopings im Sport (AntiDopG) verabschiedet. Für behandelnde Ärzte gibt es gegenüber den bisherigen Verboten des Arzneimittelgesetzes (AMG) einige Erweiterungen.

Die Bundesministerien für Gesundheit, des Inneren und der Justiz haben im November den Entwurf eines Antidopinggesetzes vorgelegt. Danach werden die bisherigen Strafnormen des AMG aufgehoben und ins AntiDopG transferiert.

Nach § 2 AntiDopG wird es über die bisherigen Regelungen hinaus verboten sein, Mittel zum Zwecke des Dopings bei Sportlern herzustellen, damit zu handeln, sie zu veräußern, abzugeben oder zu verschreiben.

Das AntiDopG soll also gezielt den illegalen Handel und Vertrieb von Dopingmitteln sanktionieren. Es wird Bezug genommen auf die "WADA-Liste", in der definiert ist, welche Stoffe als Dopingmittel gelten.

Arzt darf sich nicht auf die Angaben des Patienten verlassen

Zu den Kernaufgaben eines Arztes gehört das Verordnen. Hier bleibt es bei den bekannten Vorgaben aus dem AMG. Da Dopingmittel in der Regel auch Arzneimittel sind, darf der Arzt diese nach wie vor zu therapeutisch indizierten Zwecken verschreiben.

Er darf sich aber nicht auf die Angaben von Patienten verlassen, die häufig unter Vorwänden nach den leistungssteigernden Mitteln verlangen, sondern er muss die medizinische Notwendigkeit anamnes­tisch feststellen. Andernfalls könnte er sich zumindest wegen eines fahrlässigen Verstoßes strafbar machen, der immerhin mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden könnte.

Ferner stellt Doping aus medizinrechtlicher Sicht einen nicht indizierten Eingriff in die Gesundheit dar. Eine Verschreibung nur zu Dopingzwecken wäre ein Verstoß gegen die ärztliche Berufspflicht nach § 1 Bundesärzteordnung, nämlich der Gesundheit des Menschen zu dienen. Berufsrechtliche Konsequenzen der Aufsichtsbehörden wären hier möglich.

Neu: Eigenblut- und Gendoping strafbar

Neu im AntiDopG wird sein, dass neben dem Anwenden von Mitteln auch das Anwenden von Methoden zwecks Dopings im Sport strafbar ist. Das Gesetz soll die Lücke schließen, die Leistungssteigerungen ohne Nutzung bestimmter Stoffe ermöglicht. Prominente Methoden sind das Eigenblut- und das Gendoping.

Wie bereits beim AMG gilt dieses Verbot nicht nur für den Leistungs-, sondern auch für den Breitensport. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass auch das Verabreichen von Mitteln an Bodybuilder, die an keinem Wettkampf teilnehmen, als Doping im Sport anzusehen und daher strafbar ist. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf droht einem Arzt, wenn er pflichtwidrig nicht erkennt oder nicht erkennen will, welchem Zweck die begehrten Mittel dienen.

Eine weitere Verschärfung wird § 2 Abs. 3 AntiDopG enthalten. Aus dem AMG wird das Verbot von Besitz und Erwerb nicht geringer Mengen bestimmter gesundheitsgefährdender Stoffe zum Doping übernommen. Es handelt sich um in der Gesetzanlage definierte Stoffe, in erster Linie Anabolika und Hormone. Das Verbot wird erweitert um die Einfuhr dieser Stoffe nach Deutschland.

Das kann unter Umständen auch für Ärzte und Pharmafirmen bedeutsam werden, weil bereits das besitzlose Organisieren der Einfuhr unter den Tatbestand fällt und strafbar ist.

Kontrollen erfassen nur die rund 7000 Leistungssportler

Der Kern des AntiDopG wird die Strafbarkeit des Selbstdopings zur Verschaffung eines Vorteils im sportlichen Wettbewerb sein. Selbstdoping heißt die eigene Anwendung von Dopingmitteln und -methoden.

Dies wird aber nur für die derzeit rund 7000 Leistungssportler relevant werden, die nach Sportverbandsrecht in sog. Testpools organisiert sind und Kontrollen unterliegen. Ihnen können Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen.

Behandelnde Ärzte, die um die Zugehörigkeit ihrer Patienten zu diesen Pools wissen, können sich bei Unterstützung des Selbstdopings der Beihilfe oder Anstiftung strafbar machen.

Fazit: Das AntiDopG wird stärker gegen den Handel mit Dopingmitteln vorgehen und erstmals das Selbstdoping bestrafen. Für Mediziner sind die Neuerungen im Vergleich zum bisherigen AMG überschaubar. Allein der Umstand, dass Doping in einem eigenen Gesetz verankert wird, lässt aber erwarten, dass vonseiten der Behörden und Aufsichtsorgane strenger auf die Rolle des Arztes geachtet wird.

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