Antikorruptionsgesetz Wann ist was strafbar?

Gesundheitspolitik Autor: Dr. Christian Pfeiffer

© Cherries - Fotolia

Seit dem 04. Juni 2016 gilt das neue Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen, mit dem die Bestechlichkeit von niedergelassenen Ärzten bekämpft werden soll. Viele Ärzte sind verunsichert, was nun noch erlaubt ist und was nicht mehr, z. B. was Kooperationen anbetrifft. Und in der Tat scheint einiges noch in einer Grauzone zu liegen. Rechtsanwalt Dr. Christian Pfeifer erklärt, welche Änderungen das neue Gesetz mit sich bringt und wieso es in der Umsetzung zu Schwierigkeiten kommen könnte.

Das klassische Beispiel für eine künftig strafbare Handlung ist das "Sponsoring" von niedergelassenen Ärzten, bei denen Pharmaunternehmen dem Arzt Vorteile zukommen lassen. Diese Vorteile könnten beispielsweise die Teilnahme an Studien, spezielle Beraterverträge oder die Rückvergütung von Medikamentenkosten, sogenannte "Kick-Backs", sein. Für diese Annehmlichkeiten bevorzugt der Arzt beim Verschreiben von Medikamenten bestimmte Medikamente eines bestimmten Pharmakonzerns. Für diese Art von Handlungen drohen niedergelassenen Ärzten künftig saftige Geldstrafen und mitunter Haftstrafen von bis zu 5 Jahren.

Vorsicht bei scheinbar legalen Geschäftsmodellen

Vorsicht sollten Ärzte walten lassen, wenn Zuweisungsprämien vergeben werden. Das Modell sieht vor, dass Ärzte bei einer Überweisung an eine bestimmte Klinik oder Fachärzte eine Prämie erhalten. Strafbar wäre es demnach auch, wenn Ärzte Untersuchungen nur durch bestimmte Labore durchführen lassen. Grundsätzlich wird fortan jede geldwerte Leistung an den Arzt, die er nicht direkt von den Krankenkassen bzw. Privatpatienten erhält, sehr genau geprüft. Diese Leistung wird man künftig als Indiz – zumindest für den Verdacht einer Strafbarkeit – sehen müssen, auch wenn es weiterhin die Möglichkeit von legalen Kooperationen geben wird.

Korruption versus Kooperation

Wann kooperieren Ärzte und wann handelt es sich tatsächlich um eine strafbare Bestechung? Die Grenze ist schwer zu ziehen. Klare Fälle von Bestechung sind die oben beschriebenen Beispiele: Sponsoring, Zuweisungsprämien oder Rückvergütungen.



Voraussetzung für eine strafbare Handlung sind folgende Punkte:

1. Es handelt ein Angehöriger eines Heilberufs, was eine staatliche geregelte Ausbildung erfordert: Hierunter fallen Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, aber auch Krankengymnasten oder Logopäden. Entscheidend ist die staatlich geregelte Ausbildung, die bei manchen Berufsgruppen, z. B. bei Heilpraktikern, nicht gegeben ist, sodass diese Berufsgruppen bereits nicht als "Täter" in Betracht kommen können.

2. Der Angehörige des Heilberufs nimmt, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs, einen Vorteil für eine bestimmte Handlung in Anspruch. Das gilt insbesondere für die Verordnung von Medikamenten oder die Überweisung des Patienten an einen bestimmten Arzt oder in eine bestimmte Klinik. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass wie bei der Strafvorschrift des § 299 StGB sozialadäquate geringwertige Vorteile nicht ausreichen sollen. Hierunter fallen insbesondere übliche Werbegeschenke, die eine Entscheidung nicht beeinflussen können. Auch ist die bloße Annahme eines Vorteils durch den Arzt nicht als strafbare Korruption anzusehen, wenn der Vorteil nicht mit einer unlauteren Bevorzugung verbunden ist. Hier wird es oftmals ein Beweisproblem der Ermittlungsbehörden geben, da die Intention der Vorteilszuwendung in vielen Fällen nicht nachweisbar sein wird.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich auch, dass es zahlreiche Geschäftsmodelle gibt, die der Gesetzgeber als durchaus zulässige Kooperationsverträge ansieht. Demnach ist in diesen Fällen keine Strafbarkeit begründet. Hierunter fallen bestimmte Absprachen über die Durchführung von vor- und nachstationären Behandlungen. Auch kann die fachärztliche Versorgung durchaus im Interesse des Patienten liegen und sollte damit nicht unter das Gesetz fallen. Explizit erwähnt wird z. B. die Vergütung eines Arztes durch ein Krankenhaus für die Durchführung einer Operation im Krankenhaus, wenn der Arzt den Patienten vorher überwiesen hat. Auch Vergütungen im Rahmen von Medikamentenstudien für den Aufwand des Arztes können nach der Gesetzesbegründung legal sein, wenn die Studie nicht Bestandteil der Abrede ist.

Die Gesetzesbegründung kann aber natürlich nicht sämtliche Geschäftsmodelle erfassen. Eine Vielzahl von Vereinbarungen dürfte sich nach der Schaffung der neuen Straftatbestände in einer rechtlichen Grauzone befinden. Eine klare Grenze zwischen Kooperation und Korruption lässt sich an dieser Stelle kaum ziehen, aber Leistungen durch Marktteilnehmer an einen Angehörigen eines Heilberufs werden künftig immer im Lichte der §§ 299 a f. StGB zu berücksichtigen sein.

Ein Für und Wider

In erster Linie sah die Bundesregierung in den Absprachen von Ärzten und Pharmaunternehmen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Allerdings hatte sie auch die Gefahr gesehen, dass Pharmazeutika insgesamt durch die Korruption im Preis ansteigen und dadurch auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der heilberuflich Tätigen erschüttert wird. Dies waren die wesentlichen Erwägungen des Gesetzes, die durchaus als Vorteile des neues Rechts zu werten sind. Ein weiterer Vorteil der neuen Gesetzgebung betrifft den Preis für Medikamente. War es bisher durch die Absprachen zwischen Ärzteschaft und Pharmaindustrie durchaus möglich, dass teurere Medikamente bevorzugt verschrieben wurden, ist dem nun ein Riegel vorgeschoben. Daraus resultiert ein Vorteil für die Patienten auf der einen Seite und auf der anderen Seite ein erheblicher Vorteil für die Krankenkassen.

Kritische Aspekte des neuen Gesetzes bleiben nicht aus: Sicherlich wären Sanktionen auf berufsrechtlicher Ebene durch die Ärztekammern ebenso möglich gewesen. Der Weg, über ein Gesetz zu gehen, ist natürlich wesentlich weitreichender. Ebenfalls kritisiert wird, dass Apotheker nur noch in bestimmten Konstellationen überhaupt von den neuen Strafvorschriften erfasst werden. Andere im Gesundheitssektor tätige Berufsgruppen beklagen daher eine Ungleichbehandlung. Die Bundesärztekammer, die zwar ein solches Gesetz grundsätzlich begrüßte, mahnte auf der anderen Seite an, dass das Strafrecht nicht geeignet sein wird, die Missstände zu beheben. Vielmehr verwies sie darauf, dass das Strafrecht immer die "Ultima Ratio" sein muss.

Kooperationen überprüfen

Die größte Schwierigkeit für die Ermittlungsbehörden wird die Beweisbarkeit der Straftaten sein. Zum einen wird sich in vielen Fällen nicht nachweisen lassen, dass ein bestimmter Vorteil für die Bevorzugung eines Marktteilnehmers erfolgte. Bei etwaigen Abreden ist außer dem Angehörigen des Heilberufs meist bloß ein Mitarbeiter des Marktteilnehmers zugegen, sodass man ohne entsprechende Unterlagen hier nur sehr schwer die konkreten Absprachen beweisen können wird. Auch wird es schwer nachweisbar sein, ob eine Leistung für eine bestimmte Gegenleistung erfolgte.

Schwierigkeiten werden aber auch für die betroffenen Berufsgruppen entstehen, denn diese sind jetzt zwingend darauf angewiesen, bis jetzt vollkommen legale Vereinbarungen auf eine Strafbarkeit hin überprüfen zu lassen. Gegebenenfalls muss dann angepasst oder gar die Zusammenarbeit beendet werden. Für diese Gruppe wird das Gesetz zu nicht unerheblichen Problemen führen.

Fazit

Viele Patienten werden diese Gesetzesverabschiedung sicherlich begrüßen. Bei der Umsetzung und bei der Anwendung des Gesetzes sollte jedoch genau hingesehen werden. Es wird Zweifelsfälle geben, bei denen der Unterschied zwischen Kooperation und Korruption zu bestimmen ist. Kooperationen im Sinne des Patienten müssen weiterhin möglich sein und diese sind auch wünschenswert. Die Grenze ist teils schwer zu ziehen und muss in den ersten Monaten und Jahren des Gesetzes ausgelotet werden. Daher bleibt es fragwürdig, ob sich die durch die Politik gesteckten Ziele auch tatsächlich durch ein solches Strafgesetz erreichen lassen.

Autor:
ist Rechtsanwalt der Frankfurter Kanzlei REISS (www.kanzlei-reiss.de) und Spezialist auf dem Gebiet des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts. Daneben berät er auch Unternehmen und Unternehmer vorbeugend im Rahmen schwieriger Entscheidungen zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken.

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2016; 38 (17) Seite 28-30
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.