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Wie viel darf der Kassenboss kosten?

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Genau unter die Lupe genommen: Das Bundesversicherungsamt prüft Vergütungen. Genau unter die Lupe genommen: Das Bundesversicherungsamt prüft Vergütungen. © Fotolia/master1305
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Das Bundesversicherungsamt hat die Angemessenheit der Vergütungen von Krankenkassenvorständen zu prüfen. Allerdings muss es genauer hinschauen.

Die BKK Mobil Oil wollte die Vergütung ihres Vorstands­chefs ab Januar 2014 für die Restlaufzeit seines Vertrags von 23 Monaten auf 206 464 Euro erhöhen (u.a. Grundvergütung 150 800 Euro, Tantieme 35 800 Euro). Das Bundesversicherungsamt (BVA) lehnte den Antrag auf Vertragsänderung ab.

Die geplante Vorstandsvergütung übersteige die maximal angemessene Höhe von 204 000 Euro, errechnet aus dem Durchschnitt der Vorstandsgrundvergütung vergleichbar großer Krankenkassen zuzüglich eines Aufschlags von 30 %. Hiermit habe jede Kasse ausreichend Gestaltungsraum, weitere Vergütungsbestandteile wie Tantiemen oder Altersversorgung zu vereinbaren, so das BVA. Dagegen klagte die Kasse – beim Bayerischen LSG erfolglos.

Im Revisionsverfahren verurteilte nun der 1. BSG-Senat die Aufsichtsbehörde zur Neubescheidung. Es sei zwar seiner Verpflichtung mit Veröffentlichung eines Arbeitspapiers 2013 nebst „Trendlinien“ nachgekommen.

Alle Bestandteile der Vergütung sind zu beachten

Zu Unrecht habe es dabei jedoch lediglich die Grundvergütung berücksichtigt und nicht alle Vergütungsbestandteile, wie z.B. Prämien und Altersversorgung. Die Grenzlinien seien zudem klar zu umschreiben, etwa mit bestimmten prozentualen Abweichungen von der Trendlinie. Der Prüfung sei zudem das Verhältnis der Vergütung zum Aufgabenbereich des Vorstandsmitglieds – nicht der Kasse – zugrunde zu legen.

Urteil vom 20. März 2018, Az.: B 1 A 1/17 R

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