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Wo beginnt künftig die Korruption?

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Das Bundesjustizministerium stellt aufgrund der Stellungnahmen von Standesorganisationen und Rechtsexperten Änderungen an den geplanten Strafrechtsparagrafen zur Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in Aussicht.

Noch vor der Sommerpause soll es den Kabinettsentwurf für die geplanten §§ 299a ff. Strafgesetzbuch geben. Und dieser Entwurf wird sich vom bisherigen Referentenentwurf etwas unterscheiden. Das kündigte der zuständige Abteilungsleiter im Bundesjustizministerium, Hans Georg Baumann, beim Medizinrechtssymposium der Dresden International University (DIU) im Haus der Sächsischen Landesärztekammer an. Wie die Änderungen aussehen, verriet er jedoch nicht. Nur soviel: Die Bedenken der Berufsverbände werden ernst genommen; die Bundesärztekammer habe das Vorhaben grundsätzlich begrüßt.

In der Gesetzesbegründung will man sich um noch mehr Klarstellung bemühen, damit gesundheitspolitisch erwünschte Kooperationen und berufsrechtlich zulässiges Verhalten straffrei bleiben. „Wir wollen niemanden unter Generalverdacht stellen“, betonte Ministerialdirektor Baumann. Auch solle die bloße Annahme von Vorteilen – ohne konkrete pflichtwidrige Gegenleis­tung – nicht unter Strafe gestellt werden. Im weiteren Gesetzesverfahren werden Parlament und Bundesrat mitreden. Zudem gilt der Satz: „Kein Gesetz verlässt den Bundestag so, wie es eingebracht wurde.“

Eine von Annette Widmann-Mauz (CDU), Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, im Februar gemachte Aussage, dass auch bei rechtlich grundsätzlich zulässigen Kooperationsformen „wirtschaftlich unausgewogene Vertragsgestaltungen“ den Verdacht strafbaren Verhaltens begründen können, hält der Berliner Rechtsanwalt Dr. Daniel Geiger, für problematisch. Denn die Unwägbarkeiten lauerten im Detail.

Ein Beispiel: Bei Anwendungsbeobachtungen soll der damit verbundene Aufwand des Arztes bezahlt werden und kein umsatzförderndes Verordnungsverhalten zulasten der Kassen und anderer Hersteller. Doch wie üppig darf die Bezahlung ausfallen, um nicht als „unausgewogen hoch“ einen Anfangsverdacht auszulösen? Geklärt sei, dass sich die Vergütung für AWB an die GOÄ anlehnen darf und nicht dem EBM folgen muss. Für andere Kooperatio­nen gebe es solche Hinweise aber nicht, sagte Dr. Geiger. Etwa: Ist ein Honorar von 1000 oder 3000 Euro für einen Vortrag angemessen?

Berufspflicht verletzt: ein Scheunentor für Ermittler?

Im Fokus der Kritik steht insbesondere, dass laut Referentenentwurf bereits die Verletzung von Berufsausübungspflichten bei Bezug, Verordnung oder Abgabe von Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten bzw. die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein mögliches korruptives Verhalten begründen soll. Doch die Berufsordnungen der Kammern sind nicht einheitlich, etwa was die Akzeptanz gesponserter Fortbildungen betrifft.

Neue Arbeit für Rechtsanwälte und Berater

Dr. Geiger glaubt, dass der neue § 299a auf Kooperationen bremsend wirken wird. Übrigens ganz im Gegensatz zur Auftragsentwicklung bei den Anwaltskanzleien. Hier liegen schon Anfragen zu künftig zulässigen Vertragsgestaltungen vor, berichtete der DIU-Dozent.

Dr. Alexander Gruner, Justi­ziar der Sächsischen Landesärztekammer, kann sich vorstellen, dass die Ärztekammern präventiven Schutz leisten, indem sie für Kooperationen vorab Vertragsberatungen anbieten.

Dr. Stephan Meseke, Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim GKV-Spitzenverband, zitiert eine Schätzung, wonach 3 bis 5 % der jährlichen Ausgaben im Gesundheitssystem „korruptiv versickern“. Zuweisungen gegen Entgelt seien offenbar gängige Praxis. Er wünscht sich die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften, wie es sie z.B. in Hessen gibt, damit die Verfahren „in kompetenten Händen“ sind.

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