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2017 hat sich im EBM viel getan: Einzelleistungen statt Pauschalen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die neuen EBM-Regelungen zur Palliativmedizin stießen bei Hausärzten z.T. auf Kritik. Die neuen EBM-Regelungen zur Palliativmedizin stießen bei Hausärzten z.T. auf Kritik. © fotolia/Photographee.eu
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Die umfassende Pauschalierung des hausärztlichen Honorars, wie sie im Jahr 2009 festgelegt wurde, wird immer mehr aufgeweicht. Auch in diesem Jahr kamen wieder neue Einzelleistungen in den EBM. Der Praxisinhaber muss dabei abwägen: Rechtfertigt der finanzielle Vorteil den ggf. höheren Aufwand?

Zum 1. Januar 2017 stieg der Orientierungspunktwert im EBM auf 10,53 Cent. Das war ein Plus von 0,9 % gegenüber dem Vorjahr und wirkte sich auf die Bewertungen aller EBM-Leistungen aus. Weitere Erhöhungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung waren von der regionalen Morbiditätsentwicklung und damit vom korrekten Eintragen der ICD-10-Codes bei der Behandlung abhängig.

In diesem Zusammenhang haben die verschiedenen Versorgungsstrukturverträge in den KVen eine wichtige Rolle gespielt. Und sie werden es trotz der Diskussion, die mittlerweile darüber entstanden ist, weiterhin tun. Die Teilnahme an solchen Sonderverträgen sollte man deshalb unverändert unter dem Aspekt sehen, dass die dort gewünschte Kodiertiefe die tatsächliche Morbidität des jeweiligen Patienten abbildet.

10 000 Euro zusätzlicher Jahresumsatz dank der NäPa

Angehoben wurde im ersten Quartal auch das Honorar für die nicht-ärztliche Praxisassistentin (NäPa). Praxen, die eine NäPa beschäftigen, erhalten nun einen Strukturzuschlag von 3,58 Euro je Behandlungsfall zusätzlich zur hausärztlichen Grundpauschale nach Nr. 03040.

Es bleibt allerdings dabei, dass alle NäPa-Pauschalen an eine Mindestfallzahl der Praxis gebunden sind. Und der Höchstwert wurde auf 700 Fälle angehoben. Eine Praxis kann deshalb mit einer NäPa einen extrabudgetären Zusatzumsatz über die Nr. 03060 EBM und deren Zuschläge von maximal 2506 Euro im Quartal bzw. jährlich rund 10 000 Euro erreichen. Seit diesem Jahr wird diese Summe auch bereits ab dem Beginn der NäPa-Ausbildung gezahlt.

Seit April 2017 werden Leistungen im organisierten vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst („Notdienst“) nicht mehr allein in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Leistungserbringung bezahlt. Mit der Abrechnung der Nrn. 01223, 01224 und 01226 gibt es ein zusätzliches Honorar, wenn ein besonderer medizinischer Grund für die Notfallbehandlung besteht.

Die neue Regelung sieht zwei verschiedene Schweregradzuschläge zu den EBM-Nrn. 01210 und 01212 vor. Der eine ist an fest definierte schwerwiegende Behandlungsdia­gnosen geknüpft, z.B. eine Pneumonie oder eine Angina pectoris. In Ausnahmefällen wird er aber auch für andere schwere Erkrankungen gezahlt, wenn der erhöhte Behandlungsaufwand begründet wird. Der zweite Schweregradzuschlag berücksichtigt den erhöhten Aufwand, der aufgrund einer schwierigen Kommunikation infolge bestimmter Grunderkrankungen wie etwa bei einer Demenz oder bei Säuglingen und Kleinkindern besteht. Ab Januar 2018 werden solche Notdienstleis­tungen unbudgetiert vergütet.

Ebenfalls seit April dieses Jahres gibt es eine Vergütung für eine bemerkenswerte neue Form des Arzt-Patienten-Kontakts. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn im Behandlungsfall ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde bei bestimmten Indikationen stattfinden.

Die Bewertung entspricht mit 88 Punkten derjenigen der Nr. 01435 EBM. Die neue EBM-Nr. 01439 ist allerdings nur im Arztfall neben der Versichertenpauschale ausgeschlossen. Gemeinschaftspraxen oder MVZ können deshalb die Leistung im Quartal neben der Versichertenpauschale berechnen, wenn beide mit unterschiedlichen Arztnummern (LANR) gekennzeichnet sind.

Pro Quartal maximal 47 Videosprechstunden

Zusätzlich zur Nr. 01439 kann in gleicher Sitzung ausschließlich die Nr. 01450 berechnet werden. Sie soll die Kosten, die durch die Nutzung eines Videodienst­anbieters entstehen, abdecken. Die Nr. 01450 kann je Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde und damit auch mehrfach im Behandlungsfall – mit einem Höchstwert von 1899 Punkten – berechnet werden.

Beide Leistungen werden extrabudgetär vergütet, die Abrechnungsregelungen führen aber dazu, dass maximal 47 Videosprechstunden und damit rund 200 Euro im Quartal zur Auszahlung kommen.

Der quantitative immunologische Test zum Nachweis von nicht sichtbarem Blut im Stuhl (iFOBT) hat zum 1. April 2017 den ursprünglich verwendeten Gujak-basierten Test (gFOBT) abgelöst. Hausärzte können den Stuhltest an die Patienten ausgeben – auch im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen (Check-up 35), sofern die Patienten das Anspruchs­alter erreicht haben. Die Leistung wird bei der Darmkrebsfrüherkennung mit 6 Euro bei Abrechnung der Nr. 01737 vergütet. Die Auswertung des Tests erfolgt nicht in der Praxis, sondern im Labor.

Bei einer kurativen Untersuchungsindikation sind Ausgabe, Rücknahme und Weiterleitung in das Labor mit der Versichertenpauschale abgegolten. Der Stuhltest kann bei Frauen und Männern zwischen 50 und 55 Jahren jährlich durchgeführt werden. Unverändert besteht ab 55 Jahren der Anspruch auf bis zu zwei Früherkennungskoloskopien im Abstand von zehn Jahren oder alle zwei Jahre auf diesen neuen Test auf okkultes Blut im Stuhl.

Neu geschaffen wurde zum 1. Oktober die Nr. 37300 (41,28 Euro) für die palliativmedizinische Ersterhebung. Inhaltlich unterscheidet sich diese kaum von der Nr. 03370 (palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan), die mit 35,91 Euro honoriert wird und im Gegensatz zur Nr. 37300 nur von Hausärzten berechnet werden kann.

Um die neue Leistung berechnen zu können, muss man sehr aufwendige Qualifikationsinhalte nachweisen. Hinzu kommen die ebenfalls qualifikationsgebundenen neuen Abrechnungsleistungen nach den EBM-Nrn. 37302 (28,96 Euro, 1x im Quartal), 37317 (150,05 Euro, 1x im Krankheitsfall), 37318 (22,43 Euro) und 37314 (11,16 Euro, 1x im Quartal). Die neuen Nrn. 37305 und 37306 sind inhalts- und bewertungsgleich zu den Nrn. 03372 und 03373 EBM im Hausarztkapitel.

Eine echte Neuerung für die Haus­ärzte stellt nur die Nr. 37320 dar, die bis zu fünfmal im Krankheitsfall zu je 6,74 Euro, also maximal 33,70 Euro, eine Fallkonferenz zwischen dem Arzt und den komplementären Fachdisziplinen honoriert.

Im Oktober wurden drei neue Positionen in den EBM aufgenommen, mit denen der Aufwand für die Versorgung von Patienten mit Cannabis abgedeckt werden soll. Da der Arzt verpflichtet ist, den Patienten vor der ersten Verordnung einmalig über die vorgeschriebene Begleit­erhebung zu informieren, kann er hierfür die Nr. 01460 (2,95 Euro) berechnen.

Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet

Die erforderlichen Daten für die Begleit­erhebung müssen in elektronischer Form ans BfArM übermittelt werden. Das wird mit der Nr. 01461 (9,69 Euro) vergütet. Diese Ziffer kann je genehmigter Leistung einmal berechnet werden, entweder nach Ablauf eines Jahres nach Therapiebeginn oder zum Zeitpunkt eines vorherigen Therapieendes.

Für die ärztliche Stellungnahme an die Krankenkasse zwecks Beantragung der Genehmigung einer Cannabisverordnung kann einmal je Erstverordnung die Nr. 01626 EBM (15,06 Euro) berechnet werden. Da eine Genehmigung für jede Erstverordnung erforderlich ist (auch bei Wechsel von getrockneten Blüten zu Extrakten) kann eine Berechnung bis zu viermal im Krankheitsfall erfolgen. Die genannten Leistungen werden extrabudgetär vergütet.

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