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5 Tipps gegen Honorarverlust

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

So stopfen Sie klassische Abrechnungslecks in Ihrer Hausarztpraxis.
So stopfen Sie klassische Abrechnungslecks in Ihrer Hausarztpraxis. © iStock.com/artisteer
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Den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen – so fühlt man sich manchmal im Praxisalltag angesichts der vielen EBM-Regeln. Diese Tipps von MT-Autor Dr. Gerd W. Zimmermann bewahren davor, Honoraranteile zu verlieren, weil erbrachte Leistungen nicht abgerechnet oder wegen Regelverstoßes gestrichen werden.

  1. Faustregel für nicht geregelte Kosten: Berechnen!
    Im Kapitel I.7.1. der Allgemeinen Bestimmungen definiert der EBM jene Kosten, die in den Gebührenordnungspositio­nen enthalten sind – wie etwa die allgemeinen Praxiskosten oder Kosten für bestimmte Einmalprodukte –, sowie jene, die nicht berechnungsfähig sind (I.7.2.). In Abschnitt I.7.3. finden sich dann nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten etwa für Arzneimittel, Verbandmittel oder Instrumente, die nach der Anwendung verbraucht sind, oder auch Kosten für z.B. Einmalinfusionsbestecke oder Einmalinfusionskatheter. Diese Artikel können über den Sprechstundenbedarf oder gesondert mit der Quartalsabrechnung geltend gemacht werden.
    Wie aber werden Kosten gehandhabt, die gar nicht aufgelistet sind? Nach einem vom BSG bestätigten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2008 (Az.: L 11 KA 44/06) sind diese gesondert berechnungsfähig. Zu beachten sind hier allerdings die Bestimmungen unter Punkt I.7.4. der Allgemeinen Bestimmungen, nach denen das Berechnen und Abgelten solcher Kosten nach Maßgabe der Gesamtverträge erfolgt. Denn das bedeutet, dass es regio­nale Unterschiede gibt. Im Zweifelsfall bei der KV nachfragen!

  2. Extrawurst: Der Arztfall in BAG und MVZ
    Neben dem Behandlungs-, dem Krankheits- und dem Betriebsstättenfall gibt es auch den Arztfall. Er hat für Gemeinschaftspraxen bzw. MVZ eine besondere Bedeutung: Leistungen, die je Arztfall berechnungsfähig sind, können, wenn sie von verschiedenen Ärzten in einer BAG oder einem MVZ am selben Patienten erbracht werden, ggf. mehrfach berechnet werden oder auch neben Leistungen angesetzt werden, die hier ausgeschlossen sind.
    Das trifft im hausärztlichen Bereich in erster Linie auf die Ziffern 01430 und 01435 zu. Sie sind neben der Versichertenpauschale ausgeschlossen, können aber z.B. in einer BAG oder einem MVZ trotzdem berechnet werden, wenn die betreffenden Arzt-Patienten-Kontakte nicht mit dem Arzt zustande kommen, der die Versichertenpauschale mit seiner LANR abgerechnet hat.

  3. Heimbesuche lassen die Plausi-Prüfung kalt
    Manchmal ist der EBM auch nachsichtig. So werden bestimmte Positionen in der Zeitplausibilitätsprüfung nicht berücksichtigt. Bei den Besuchen ist das z.B. die Nr. 01415, der dringende Besuch in Wohn- bzw. Pflege- oder Altenheimen am Tag der Bestellung (57,49 Euro), oder auch die Ziffer 01100 (20,64 Euro), die unvorhergesehene Inanspruchnahme zwischen 19 und 22 Uhr oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 7 und 19 Uhr, bzw. die Ziffer 01101, die unvorhergesehene Inanspruchnahme zwischen 22 und 7 Uhr oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 19 und 7 Uhr (32,96 Euro). Die letztgenannten Leistungen können übrigens auch telefonisch erbracht werden.

  4. Leistung ist Teil der Pauschale? Trotzdem den Versand berechnen!
    Für das Versenden bzw. den Transport der in den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen enthaltenen ärztlichen Untersuchungsberichte (Nr. 01600) bzw. der individuellen Arztbriefe (Nr. 01601) können Kostenpauschalen nach den Nrn. 40120, 40122, 40124 und 40126 berechnet werden. Das heißt also: Selbst wenn Untersuchungsberichte und Arztbriefe wie hier integrativer Bestandteil einer Gebührenordnungsposition sind und somit nicht gesondert abgerechnet werden können, ist für deren Versendung eine Kostenpauschale berechnungsfähig. Also: Verschenken Sie nichts!

  5. Cave: Die LANR als Plausifalle
    Nicht nur im Fall 2 ist es wichtig, dass die LANR richtig zugeordnet wird – auch bei der Zeit-Plausibilität kann das eine Rolle spielen. Dabei wird diese Zuordnung der erbrachten Leistungen z.B. in einer Gemeinschaftspraxis i.d.R. problemlos von der Praxis-EDV übernommen. Kommt es aber zu fehlerhaften Eintragungen, kann sich das fatal auswirken, wenn aufgrund dieses Fehlers ein Praxispartner bei der Plausibilitätsprüfung die tägliche 12-Stunden-Grenze oder die 780-Stunden-Grenze im Quartal überschreitet. Die Werte des anderen Praxispartners spielen dabei leider keine Rolle, es findet keine Verrechnung zwischen den Ärzten statt.
    Ein Beispiel: Der Hausbesuch nach Nr. 01410 kombiniert z.B. mit Nr. 03230 ist mit 30 Minuten belegt, der Mitbesuch nach Ziffer 01413 mit 7 Minuten. Hat ein anderer Arzt in der BAG im gleichen Zeitraum in der Praxis gearbeitet und wird nach dem Besuch im Altersheim beim nachträglichen Eintrag der Abrechnung die LANR-Zuordnung nicht beachtet, ist die Plausibilitätsgrenze schnell überschritten.
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