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 Wird z.B. eine kleine Praxis mit großen Praxen verglichen – kann sie nur verlieren.
        
    
    
        
            © iStock/makluk und privat
            
        
    
        
            Wird z.B. eine kleine Praxis mit großen Praxen verglichen – kann sie nur verlieren.
        
    
    
        
            © iStock/makluk und privat
        
    
Die EBM-Ziffer 01435 wurde geschaffen, um der größeren personellen Verfügbarkeit in Gemeinschaftspraxen und MVZ Rechnung zu tragen: Da in diesen Strukturen mehrere Ärzte arbeiten, ist eine Art Bereitschaft gegeben (deshalb „Bereitschaftspauschale“): Dem Patienten kann auch dann geholfen werden, wenn der Arzt, für den die Versichertenpauschale bereits geltend gemacht wurde, nicht verfügbar ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies z.B. bei einem Chroniker im Laufe eines Quartals durch Urlaub, Fortbildung, Krankheit oder Hausbesuchstätigkeit des Arztes der Fall ist, ist groß. So gesehen müsste diese Leistung in einer BAG oder einem MVZ häufig anfallen.
Einem Phänomen begegnet man aber z.B. in Hessen und Bremen. Dort werden beim Ansatz der Nr. 01435 Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt und sogar Regresse ausgesprochen, wenn eine deutliche Abweichung vom Fachgruppendurchschnitt vorliegt.
Die Frage ist aber: Wie ist eine solche Abweichung überhaupt möglich? Gibt es in den BAG und MVZ ein großes Informationsdefizit? Ist denn so wenig bekannt, dass wenn ein Patient anruft oder eine Bezugsperson in der Praxis vorspricht, die Nr. 01435 berechnet werden kann, wenn die Leistung von einem Arzt erbracht wird, der nicht den Erstkontakt hatte? Das ist zwar schwer vorstellbar, wenn auch nicht auszuschließen – aber eigentlich nicht in einer Größenordnung, die zu einer Prüfmaßnahme in der Vergleichsgruppe führen könnte. Immerhin müsste hier das Kriterium einer Abweichung im sog. „offensichtlichen Missverhältnis“ vorliegen.
Wer als BAG oder MVZ in eine solche Prüfung hineingerät, sollte also zunächst das Prüfgremium mit der Frage konfrontieren, wie sich die Vergleichsgruppe zusammensetzt. Klar ist, dass hier nur andere BAG und MVZ herangezogen werden können.
Die Bereitschaftspauschale
Sie ist mit 9,38 Euro bewertet und kann auch bei mehrfachen Kontakten der genannten Art nur einmal im Quartal angesetzt werden. Da im hausärztlichen Bereich eine Berechnung neben der Versichertenpauschale nur im Arztfall möglich ist, handelt es sich um eine klassische BAG- bzw. MVZ-Leistung.
 
                            
                            
                            
                        
                     
                            
                            
                            
                        
                     
                            
                            
                            
                        
                     
                            
                            
                            
                        
                     
                            
                            
                            
                        
                     
                            
                            
                            
                        
                     
                            
                            
                            
                        
                     
                            
                            
                            
                        
                     
                            
                            
                            
                        
                     
                            
                            
                            
                        
                    