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Coronapandemie: PKV zahlt für Hygiene und längeres Telefonieren

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Michael Reischmann

Vorübergehend können Mediziner für jeden unmittelbaren Arzt-Privatpatienten-Kontakt 14,75 Euro für „erhöhten Hygieneaufwand“ nach GOÄ abrechnen. Vorübergehend können Mediziner für jeden unmittelbaren Arzt-Privatpatienten-Kontakt 14,75 Euro für „erhöhten Hygieneaufwand“ nach GOÄ abrechnen. © stock.adobe.com – malkovkosta
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Der PKV-Verband hat sich mit der Bundesärztekammer über eine Extravergütung während der Coronakrise verständigt. Eine Hygienepauschale kann angesetzt werden. Und die telemedizinischen Möglichkeiten in der Psychotherapie wurden erweitert.

Bis zum 31. Juli 2020 können Ärzte in der ambulanten Versorgung für jeden unmittelbaren Arzt-Privatpatienten-Kontakt einen Betrag in Höhe von 14,75 Euro für „erhöhten Hygieneaufwand“ nach GOÄ abrechnen. Das hat der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) mit der Bundesärztekammer (BÄK) vereinbart.

In einer vom BÄK-Vorstand am 7.5.2020 beschlossenen Abrechnungsempfehlung heißt es: Die „Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ kann je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden. Bei Ansatz dieser Analoggebühr „kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden“. Für die stationäre Behandlung gilt die Abrechnungsempfehlung nicht.

Zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ (je vollendete 10 Minuten) für längere telefonische Beratungen von Patienten, die pandemiebedingt den Arzt nicht aufsuchen können und bei denen auch keine Videosprechstunde möglich ist, gibt es ebenfalls eine zunächst bis zum 31. Juli 2020 befristete Empfehlung. Die Leistung ist je Sitzung und je Kalendermonat höchstens viermal berechnungsfähig. „Der einer Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes berechnet werden. Die tatsächliche Dauer des Telefonates und die Begründung zur Mehrfachberechnung sind in der Rechnung anzugeben.“

Auch Ausnahmeregelungen in der Psychotherapie

In der Psychotherapie kann zunächst befristet bis zum 30. Juni 2020 beim Einsatz von Telemedizin ausnahmsweise auf den sonst erforderlichen unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet werden, damit der Patient nicht unversorgt bleibt. Das betrifft Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gemäß der GOÄ-Nrn. 801, 807, 808, 860 und 885 sowie die psychotherapeutischen Leistungen nach den Nummern 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870 und 886. Auch bei der Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären bzw. multi-professionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts (originär Nr. 60 GOÄ) ist die vorherige persönliche Befassung mit dem Patienten derzeit nicht erforderlich, sondern per Videoübertragung möglich.

Die PKV weist darauf hin, dass es für Privatversicherte bereits vor der Coronapandemie möglich war, sich den digitalen Arztbesuch erstatten zu lassen. Die GOÄ-Leistung „Beratung auch mittels Fernsprecher“ erlaube es dem Arzt, eine digitale Sprechstunde abzurechnen.

Quelle: PKV, BÄK

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