
Elektronische Patientenakte Die Performance bei Handling, Datenschutz und Abrechnung divergiert

Beginnen wir mit dem unschönen Aspekt: Die Sicherheitslücken beim Einsatz der elektronischen Patientenakte (ePA) sind immer noch nicht vollständig geschlossen. Und das wird sich auch so schnell nicht ändern: Folgt man der Auffassung des Chaos Computer Clubs (CCC) sind die aufgedeckten Sicherheitslücken grundsätzlich und systematisch. So ist zum Beispiel die Vielzahl an Beteiligten im System, von Krankenkassen und Gesundheitsinstitutionen bis hin zu technischen Dienstleistern, die alle Zugriffsmöglichkeiten auf unterschiedliche Ebenen der ePA haben, kritisch zu sehen und nur mit einer grundlegenden Änderung des Konzepts zu beseitigen.
Aber so groß dieses Problem erscheinen mag, so wenig tangiert es doch die Praxis: Denn wenn eine Person – trotz Aufklärung über das Datenschutzrisiko – einen Eintrag wünscht, übernimmt er die Verantwortung über die Datensicherheit. Es ist deshalb ratsam, sich bis zu einer endgültigen und ausreichenden Lösung des Problems von den Patient:innen bestätigen zu lassen, dass Einträge unter diesen Rahmenbedingungen ausdrücklich gewünscht werden.
Positiv lässt sich mittlerweile die relativ unproblematische Umsetzung der ePA-Beschriftung in der Praxis bewerten. Man installiert das Update im jeweiligen PVS und konfiguriert die Firewall. Ratsam ist dann zunächst die Überprüfung der Lizenzen im PVS, die aktuelle Konnektor-Version und die Einstellung der Taskzuweisung der C-Box. Danach kann man die „Elektronische Patientenakte (ePA4all) Stufe 3“ mit einem Häkchen aktivieren. Dabei sollte man nicht vergessen zu kontrollieren, ob alle Voreinstellungen korrekt und die übrigen Häkchen richtig gesetzt sind.
Vor dem Start empfiehlt es sich noch, bei einer Testperson zu prüfen, ob das 90-tägige Zugriffsrecht auf die ePA korrekt erteilt ist, sich beim Aufrufen der „Medizinischen Daten“ im PVS die neue Dokumentenliste öffnet, die eMedikationsliste, die auf den Daten zuvor verordneter und eingelöster eRezepte basiert, vorhanden ist und das Einstellen eigener eDokumente funktioniert.
Möglicher Einsatz der GOP 01431
Person | Tag | GOP | Leistung |
---|---|---|---|
Arzt/ Ärztin 1 | 2/Q1 | 13490-92 01647 | Hämato-onkologische Grundpauschale, Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der ePA |
MFA | 24/Q1 | 01430 01431 | Wiederholungsrezept, Dosisänderung in eMedPlan der ePA |
Arzt/ Ärztin 2 | 48/Q1 | 01435 01431 | Gespräch Arzt/Ärztin 2 mit Bezugsperson (z.B. Ehemann), erneute Anpassung eMedPlan |
MFA | 55/Q1 | 01430 01431 86900 | Überweisung an anderen Facharzt/Fachärztin, eBrief in ePA, Versand eBrief |
MFA | 78/Q1 | 01430 | Mitteilung Laborergebnisse durch MFA mit Hinweisen des Arztes, der Ärztin |
MFA | 85/Q1 | 01430 01431 | Wiederholungsrezept, Ergänzung Eintrag in ePA wegen neuer Medikation |
Damit wären wir beim letzten und finanziell relevanten Aspekt der ePA angelangt. Im Zusammenhang mit der ePA stehen drei Gebührenordnungspositionen mit den folgenden Legenden zur Verfügung:
GOP 01648
Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer ePA, einmalig je Versicherten. Obligater Leistungsinhalt: Speicherung von Daten gemäß der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung nach § 346 Absatz 6 SGB V in der ePA, Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen, Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten. 89 Punkte, 11,03 Euro.
GOP 01647
Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27, zu den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25, den GOP 01320, 01321 und 30700 und den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, einmal im Behandlungsfall. 15 Punkte, 1,86 Euro.
GOP 01431
Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820 für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte. Obligater Leistungsinhalt: Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 und 10 bis 13 SGB V aus dem aktuellen Behandlungskontext für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation über den Patienten in der elektronischen Patientenakte, Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen, Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten. 3 Punkte, 37 Euro.
Die GOP 01648 für die Erstbefüllung wird wahrscheinlich eher in einer hausärztlichen Praxis erstmals berechnet. Bei den GOP 01647 und 01431 handelt es sich im Grunde genommen um die gleiche Leistung, was man am identischen Leistungsinhalt erkennen kann. Den Unterschied macht die Kombination mit der Versichertenpauschale bei der GOP 01647 und insbesondere der GOP 01430/01435 bei der GOP 01431.
Die GOP 01647 ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und muss einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zum Gegenstand haben. Die GOP 01431 hingegen kann bei einem nicht persönlichen (z. B. telefonischen) Arzt-Patienten-Kontakt oder einem Patienten-MFA-Kontakt bis zu viermal im Arztfall berechnet werden. Aus diesen unterschiedlichen Abrechnungsregeln resultieren schließlich auch die durchaus umfangreichen Abrechnungsmöglichkeiten.
Und die sollten in der hämoto-onkologischen Praxis Routine und selbstverständlicher Inhalt des Praxisablaufs werden: Kommt eine Patientin, ein Patient in die Praxis, überprüft man die ePA auf ggf. notwendige Ergänzungen und Änderungen und berechnet dafür einmal im Quartal die GOP 01647. Bei einem Wert von 1,86 Euro ist das bei z. B. 1.000 Behandlungsfällen ein sicherer extrabudgetärer „Nebenverdienst“ von 1.860 Euro.
Schult man sein Personal in Richtung dieser Routine und ist man in einer BAG tätig, wird es zwar komplizierter, aber auch finanziell interessanter: Dann kann die GOP 01431 bis zu viermal und sogar im Arztfall berechnet werden. Diese Leistung kann zwar nicht berechnet werden, wenn die hämato-onkologische Grundpauschale zum Ansatz kommt. Eine Kombination im Quartal mit der GOP 01647 ist aber nicht ausgeschlossen, wenn bei einem anderen Arzt(-Fall) die Grundpauschale berechnet wird.
Quelle:
Dr. Gerd W. Zimmermann