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Aufgehübscht Diese EBM-Schönheitskorrekturen sind für onkologische Praxen von Belang

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Auch Meldungen an die klinischen Krebsregister sollen besser vergütet werden. Auch Meldungen an die klinischen Krebsregister sollen besser vergütet werden. © v.poth - stock.adobe.com
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Geringere Prüfquoten für Ultraschalldiagnostik, höhere Vergütung für Meldungen an das klinische Krebsregister, neue Kriterien für das Ansetzen der GOP für die Kontrolle im Rahmen der Präexpositionsprophylaxe – manchmal entscheiden Details über die Attraktivität einer Leistung. 

Auf eine Änderung der Prüfquoten in der Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur Ultraschalldiagnostik ab dem 1.012024 haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband im Gemeinsamen Ausschuss Qualitätssicherung geeinigt. 

Sie betrifft die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation (Stichprobenprüfung) nach der Ultraschall-Vereinbarung. Bei Vertragsärztinnen und -ärzten mit einer Genehmigung zur Ultraschalldiagnostik werden künftig bei dem jährlich mindestens zu überprüfenden Anteil (Prüfquote) in den Jahren 2024 und 2025 statt 6 % nur noch 4 % kontrolliert. Eine Prüfquote von 4 % gilt außerdem weiterhin ab 2026, sofern im Jahr 2024 mindestens 14 KVen diese Quote erfüllen und eine Quote von 90 % an Wiederholungsprüfungen bei erheblichen oder schwerwiegenden Beanstandungen sowie an Kolloquien bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung erreichen. Wenn weniger als 14 KVen die erforderlichen Quoten erreichen, gilt ab 2026 wieder eine Prüfquote von 6 %. 

Auch Meldungen an die klinischen Krebsregister sollen besser vergütet werden. Darauf haben sich KBV, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DGK) und GKV-Spitzenverband nach mehrmonatigen Verhandlungen geeinigt. 

Je nach Meldeanlass steigt die Vergütung um circa 8 % (Diagnosemeldung) bis zu 80 % (Therapie- und Abschlussdaten). Vor allem die deutliche Steigerung für die Meldung von Therapie- und Abschlussdaten hat eine Relevanz für onkologisch tätige Vertragsärztinnen und -ärzte. Sofern für die Umsätze aus dieser Vereinbarung eine Umsatzsteuerpflicht anzunehmen ist, wird diese zusätzlich zu den in Absatz 2 geregelten Vergütungen entrichtet.

Die Anhebung war überfällig, da die Vergütung für Krebsregis­termeldungen seit der erstmaligen Vereinbarung der Meldevergütung 2014 nicht mehr angepasst worden war. Mit dem Gesetz zur Zusammenführung der Krebsregisterdaten aus dem Jahr 2021 wurden die Vertragspartner jedoch verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Angemessenheit der einzelnen Meldevergütungen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen – was nun geschehen ist. 

Die DKG hatte die Vereinbarung zum Jahresende 2023 gekündigt, sodass sich die Vertragspartner auf das Abschließen einer angepassten Vereinbarung verständigen mussten. Künftig kann jeder Partner die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühes­tens jedoch zum 31. Dezember 2027 ordentlich kündigen. 

In diesem Zusammenhang hat es auch Anpassungen bei der Vorgehensweise gegeben (siehe hierzu auch nebenstehende Tabelle):

  • Für die Abrechnung der Meldevergütungen zwischen den Krebsregistern und den Krankenkassen wird künftig das Datum des Meldeanlasses und nicht mehr das Datum der Meldung ausschlaggebend. 
  • Eine Diagnosemeldung mittels Diagnosebeschreibung ist nicht mehr möglich, sondern muss codiert erfolgen.

Neue Vergütung für Meldungen an die Krebsregister

Leistung

Vergütung bis 31.01.2024

Vergütung ab 01.02.2024

Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung

18,00 Euro

19,50 Euro

Meldung von Verlaufsdaten

8,00 Euro

9,00 Euro

Meldung von Therapie- oder Abschlussdaten

5,00 Euro

9,00 Euro

Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes

4,00 Euro

4,50 Euro

Bei Versicherten mit einem substanziellen HIV-Risiko wird die medikamentöse HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP) weiterhin extrabudgetär vergütet.

Grund dafür ist, dass die Leistungsmengenentwicklung gegen eine Überführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) spricht. Diese Verlängerung der extrabudgetären Vergütung gilt für weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2025. 

Die GOP 01922 (Kontrolle im Rahmen der Präexpositionsprophylaxe) hingegen wurde wegen der Leistungsentwicklung von einem höchstens dreimaligen Ansatz je fünf Minuten zum 01.01.2024 in eine Pauschale überführt. 

Die Bewertung wurde entsprechend angepasst. Statt wie bisher mit 82 Punkten (bei dreimaliger Berechenbarkeit im Quartal, je vollendete 5 Minuten) ist die GOP 01922 nun mit 163 Punkten (19,45 Euro) bewertet, aber nur noch einmal im Behandlungsfall abrechenbar. Die GOP 01920 bis 01922 können weiterhin nur von Vertragsärzten berechnet werden, die über eine Genehmigung der zuständigen KV gemäß Anlage 33 zum Bundesmantelvertrag Ärzte verfügen.

Ursprünglich sollte auch die GOP 01648 (89 Punkte) für die Erstbefüllung der ePA Ende 2023 auslaufen. Ihre Gültigkeit wurde inzwischen aber bis 14.01.2025 verlängert. 

Die Leistung umfasst das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Sie ist einmalig pro Patient abrechenbar und wird extrabudgetär vergütet.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zu der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) mitgeteilt hat, dass Vertragsärzte (vorerst) keine Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie nicht die aktuelle Version der elektronischen Patientenakte (ePA) in ihrem Praxisverwaltungssystem vorhalten. 

Das BMG hatte Vertragsärzte verpflichtet, die ePA in der aktuellen Version zu nutzen und dies gegenüber den zuständigen KVen nachzuweisen. Im Verweigerungsfall sind die KVen verpflichtet, eine Kürzung der TI-Finanzierungspauschale vorzunehmen. Das BMG hat es sich nun anders überlegt und erklärt im Dezember 2023, dass bis zur Umsetzung der ePA in der Version 3.0 keine aktuellen Zwischenversionen von den Vertragsärzten umgesetzt bzw. nachgewiesen werden müssen. 

Bei ausbleibendem Nachweis zur Unterstützung der aktuellen ePA-Version darf deshalb jetzt keine Kürzung der TI-Finanzierungspauschale mehr durch die zuständigen KVen vorgenommen werden, sondern erst, wenn die neue ePA-Version 3.0 vorliegt. Diese soll dem Digital-Gesetz und den Planungen der Gematik zufolge seit 15.01.2025 zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um eine funktionell erweiterte ePA mit der grundlegenden Änderung, dass für Versicherte eine ePA von der Krankenkasse angelegt und von den Vertragsärzten und weiteren Gesundheitsberufen im Behandlungskontext mit bestimmten Inhalten befüllt werden soll – sofern die Versicherten dem nicht aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren).

Der BA hat zwei neue GOP 01681 und 01682 in den Abschnitt II 1.6 des EBM aufgenommen, die sich auf die vertragsärztliche Meldung von Anhaltspunkten auf eine Gefährdung des Kindeswohls an das Jugendamt und eine ggf. darauf folgende Fallbesprechung mit dem Jugendamt beziehen. 

Die Meldung nach der GOP 01681 erfolgt anhand des Meldebogens gemäß der in der jeweiligen KV geschlossenen Kooperationsvereinbarung. Die Fallbesprechungen nach der GOP 01682 erfolgen ggf. auf Initiative des Jugendamtes und sind berechnungsfähig, unabhängig davon, ob sie persönlich, telefonisch oder im Rahmen einer Videofallkonferenz durchgeführt werden. Die Fallbesprechung ist je vollendete 10 Minuten bis zu achtmal je Krankheitsfall von allen Facharztgruppen ansatzfähig, mit Ausnahme von Facharztgruppen, die berechtigt sind, GOP aus Kapitel 11, 12, 17, 19 oder 25 des EBM zu berechnen.

Medical-Tribune-Bericht

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