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Corona-Warn-App: Neue Leistungen in EBM aufgenommen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Für Abstriche und Tests infolge eines Warnhinweises der Corona-Warn-App gibt es neue Ziffern im EBM. Für Abstriche und Tests infolge eines Warnhinweises der Corona-Warn-App gibt es neue Ziffern im EBM. © U. J. Alexander – stock.adobe.com
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Damit die Corona-Warn-App helfen kann, Infektionsketten zu unterbrechen, müssen sich Menschen, die einen Hinweis der App erhalten haben, zur Testung an einen Vertragsarzt wenden können. KBV und GKV-Spitzenverband haben daher neue Ziffern in den EBM aufgenommen.

Für eine Abstrichentnahme aus den oberen Atemwegen infolge einer Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App erhalten Ärzte 10 Euro extrabudgetär. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 02402, sie kann einmal am Behandlungstag angesetzt werden. Die Kennzeichnung der im Zusammenhang mit der GOP 02402 abgerechneten Leistung mit der Ziffer 88240, etwa einer Befundmitteilung, ist nicht zulässig. Kurative Abstriche bei Versicherten mit Symptomen sind weiterhin Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale.

Auch für Laboruntersuchungen nach einem Warnhinweis der App wurden neue Ziffern geschaffen. Der Nukleinsäurenachweis kann mittels der GOP 32811 (39,40 Euro) abgerechnet werden, zusätzlich ist ein Laborzuschlag, die GOP 12221 (1,54 Euro), berechnungsfähig. Für die Kosten für das Versandmaterial und die Versendung des Untersuchungsmaterials kann die GOP 40101 (2,60 Euro) angesetzt werden.

Beauftragung der Laboruntersuchung mittels Muster 10

Für die Beauftragung der Laborleistung verwenden Ärzte das Muster 10 und geben im Feld „Auftrag“ explizit die Laborpauschale 32811 an. Damit die Leistung nicht in die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus einfließt, sollten Ärzte hier die Pseudo-GOP 32006 angeben, die Ausnahmekennummer für Erkrankungen mit gesetzlicher Meldepflicht. Laut KBV soll es für die Beauftragung demnächst einen neuen Vordruck Muster 10 C geben.

Ob ein Nutzer, der von der App einen Warnhinweis bekommen hat, in Quarantäne gehen muss, entscheidet das Gesundheitsamt. Der behandelnde Arzt kann eine Krankschreibung ausstellen.

Praxisnachrichten der KBV

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