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Welche Corona-Sonderregelungen ab sofort nicht mehr gültig sind

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Beginnt nun die Rückkehr zur Normalität? Beginnt nun die Rückkehr zur Normalität? © MQ-Illustrations – stock.adobe.com
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Die Infektionsdynamik hat sich verlangsamt, passend dazu gelten viele der Corona-Sonderregelungen im Praxisbetrieb nicht mehr. Welche Bestimmungen ausgelaufen sind und welche verlängert wurden.

Die Rückkehr zur Normalität setzt sich durch die Beschlüsse fort, die der Gemeinsame Bundesausschuss Ende Juni getroffen hat: Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie Soziotherapie müssen wieder innerhalb von drei statt zehn Tagen bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Folgeverordnungen für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, häusliche Krankenpflege, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie für Heilmittel können nicht länger nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden, auch der Versand dieser Dokumente an die Versicherten ist nicht mehr möglich.

Ebenso ist die rückwirkende Verordnung von häuslicher Krankenpflege für bis zu 14 Tage nicht mehr zulässig. Es gilt wieder die ursprüngliche Frist von drei Tagen. Langfristige Folgeverordnungen häuslicher Krankenpflege sind zu begründen.

Neue Sonderregel für Heilmittelbehandlungen

In den kommenden Wochen könnten viele Heilmittelbehandlungen beginnen, die bis dato aus Furcht vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgeschoben wurden. Um einen Terminstau in den Praxen zu vermeiden, hat der G-BA die Frist für den Beginn der Behandlungen von 14 auf 28 Tage nach Verordnungsdatum verlängert. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2020. Im Oktober tritt dann ohnehin die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft, die regelhaft eine Frist von 28 Tagen zum Beginn der Behandlung vorsieht.

Ebenfalls noch bis September gilt die Sonderregelung zu Krankentransporten. Sie können für COVID-19-Patienten ohne Genehmigung der Krankenkasse erfolgen, sofern sie zwingend notwendig sind und nicht aufgeschoben werden können.

Auch die Bestimmungen zur Videosprechstunde gelten noch im dritten Quartal. Fallzahl und Leistungsmenge sind weiterhin nicht limitiert, zudem können Videokonsultationen bei allen Indikationen erfolgen, auch wenn der Patient zuvor noch nicht bei diesem Arzt in Behandlung war.

Quelle: Pressemitteilung – G-BA

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