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Corona-Regeln zum Abrechnen, Verordnen und Kodieren: Was gilt noch?

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die COVID-19-Regeln zum Abrechnen, Verordnen und Kodieren sind flüchtig. Die COVID-19-Regeln zum Abrechnen, Verordnen und Kodieren sind flüchtig. © iStock/MarioGuti
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Seit Februar 2020 haben KBV und Kassen eine Vielzahl von Sonderregelungen zum Umgang mit COVID-19 getroffen. Beschlüsse, Korrekturen und Neuaufnahmen wechseln sich bis heute rasant ab. Die KBV hat deshalb eine Übersicht erstellt, was noch wie lange und was nicht mehr gilt.

Ohne zeitliche Begrenzung gilt weiterhin, dass alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 erforderlich sind, in voller Höhe extrabudgetär bezahlt werden. Wichtig für die Abrechnung ist, dass die Pseudo-Ziffer 88240 an allen Tagen angesetzt wird, an denen ein Patient aus diesem Grund behandelt wurde. Grundsätzlich und auch ohne Kennzeichnung wird die in diesem Quartal abgerechnete Versichertenpauschale extrabudgetär vergütet.

Seit Inkrafttreten dieses Beschlusses wurde die ICD-10-Kodierung, mit der solche Fälle gekennzeichnet werden müssen, mehrfach angepasst. COVID-19-Fälle, bei denen das Virus labordiagnostisch nachgewiesen wurde, müssen „U07.1!“ kodiert werden. Seit dem 2. Quartal ist der Code „U07.2!“ für Verdachtsfälle hinzugekommen, bei denen eine COVID-19-Erkrankung nach der Falldefinition des RKI diagnostiziert wurde, aber SARS-CoV-2 nicht mit einem Labortest nachgewiesen wurde.

Bei beiden Codes handelt es sich um Zusatzcodes, die mindestens eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Code – z.B. dem für eine Pneumonie – kombiniert werden müssen. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Codes, darf aber bei der Kodierung nicht angegeben werden. Beide Codes können ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ für die Diagnosesicherheit versehen werden. Das Zusatzkennzeichen „V“ für Verdacht ist, ebenso wie das „A“ für Ausschluss von COVID-19 oder „Z“ für Zustand nach einer Erkrankung nicht mehr möglich (siehe MT 16/2020). Nur bei Angabe dieser beiden Kodierungen kann die Pseudo-Ziffer 88240 angesetzt werden!

Seit Juni 2020 ist die Verschlüsselung von nicht-kurativen Corona-Tests bei symptomfreien Personen hinzugekommen. Der ICD-10-Code „U99.0!“ steht für „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2“. Damit sollen die Fälle gekennzeichnet werden, bei denen – obwohl keine Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestanden – ein Labortests durchgeführt wurde, der negativ ausfiel. Eine rückwirkende Verschlüsselung von Fällen vor dem 1. Juni ist ausgeschlossen. Auch bei „U99.0!“ handelt es sich um eine Sekundärschlüsselnummer. Ihr muss deshalb mindestens ein weiterer ICD-Code, in diesem Fall „Z11“ für „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten“, folgen.

Auch bei leichten COVID-19-relevanten Symptomen kann seit Anfang Mai 2020 ein Test durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass aufgrund des Ende Mai in Kraft getretenen Pandemie-Schutz-Gesetzes II das Bundesgesundheitsministerium die GKV verpflichten kann, Tests auf das Coronavirus oder Antikörpertests grundsätzlich zu bezahlen. Damit werden Tests in einem weiteren Umfang als bisher möglich – z.B. auch dann, wenn keine Symptome für eine Infektion vorhanden sind.

Auch im dritten Quartal können Ärzte und Psychotherapeuten unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. In der gedruckten Ausgabe (MT 25/2020) hatten wir berichtet, dass die Corona-Sonderregelung zum 30. Juni ausläuft und dann wieder die Limits bei Fallzahl und Leistungsmenge gelten. Nach Redaktionsschluss teilte die KBV mit, dass sie sich mit dem GKV-Spitzenverband darauf geeinigt hat, „vorerst bis zum 30. September“ die Beschränkungen nicht wieder in Kraft zu setzen.

Und hiermit ist ab Juli 2020 Schluss: Beim „bekannten“ Patienten (also einem, der zwischen 1.10.2018 und 31.3.2020 wenigstens einmal in der Praxis behandelt wurde) kann die Telefonkonsultation nach Nr. 01434 EBM als Zuschlag zur Nr. 01435 oder zur Versichertenpauschale nur noch bis Ende Juni berechnet werden.

Zeit der Lockerungen bei den Rezepten ist vorbei

Die Möglichkeit, Heilmitteltherapien für einen längeren Zeitraum zu unterbrechen, besteht ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr. Und auch die Lockerungen bei den Fristen der Hilfsmittelverordnung und der Verordnung für die häusliche Krankenpflege entfallen (siehe Tabelle).

Das gilt für Verordnungen ab dem 1. Juli 2020 wieder
BereichRegelung
Heilmittel

Verordnungen verlieren ihre Gültigkeit, 

  • wenn die Behandlung nicht innerhalb von 14/28 Tagen aufgenommen wird
  • wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird
HilfsmittelHilfsmittelversorgung muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellen der Verordnung aufgenommen werden.
Häusliche KrankenpflegeRückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig und im Ausnahmefall besonders zu begründen. Eine längere Dauer der Verordnung muss medizinisch begründet und die Folgeverordnung in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden.
Quelle: KBV

Gleiches gilt für Folgeverordnungen nach ausschließlich telefonischem Kontakt und die Möglichkeit der Berechnung der Portokosten für den Versand. Die Verordnung von Krankentransporten zur ambulanten Behandlung wird – außer bei definierten Ausnahmen – wieder genehmigungspflichtig. Ein „Geschmäckle“ hat angesichts der aktuellen Probleme mit der Telematik-Infrastruktur die Aufhebung der Verpflichtung zum Einlesen der Versichertenkarte bei ausschließlich telefonischer Konsultation, Video­sprechstunden sowie Folgerezepten, Folgeverordnungen und Überweisungen zum 30.6.2020.

Flexibilität bei Arzneigabe bleibt noch drei Quartale

Das gilt noch etwas länger: Bis zum 31. März 2021 dürfen Apotheker in Fällen, in denen das nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, ein anderes wirkstoffgleiches Präparat abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Produkt in der Apotheke vorhanden und das eigentlich abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein anderes lieferbares, wirkstoffgleiches Medikament abgeben werden. Nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist auch die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels möglich. Dies gilt auch, wenn der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels mit dem Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen hat. Der Apotheker hat dies jeweils auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren, es muss also kein neues Rezept ausgestellt werden. Ferner dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bei der Packungsgröße, der Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und der Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Kinder-Früherkennungsuntersuchungen ab der U6 können bis zum 30. September 2020 auch dann noch durchgeführt werden, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten wurden.

Medical-Tribune-Bericht

aktualisiert am 22.06.2020 um 17 Uhr

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