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EBM 2020: Hausärzte von widersinnigen Umschichtungen besonders betroffen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Dr. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin in Hofheim am Taunus und analysiert den neuen EBM. Dr. Gerd W. Zimmermann ist Facharzt für Allgemeinmedizin in Hofheim am Taunus und analysiert den neuen EBM. © Karin & Uwe Annas – stock.adobe.com; privat
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Anfang Dezember vermeldete die KBV Vollzug: Die EBM-Reform sei in trockenen Tüchern. Hier ein paar Punkte mehr, da ein paar weniger, es werde sich nicht viel ändern. Die Reaktionen aus der Ärzteschaft waren teils heftig. Mehr zu den rechnerischen Hintergründen.

Der Berg kreißte und gebar eine Maus – ein Sprichwort, das sich zurückführen lässt auf den römischen Dichter Horaz (65 bis 8 vor Christus). Auch er kannte schon das Phänomen der großen Ankündigungen und Vorbereitungen, die am Ende nur zu winzigen Ergebnissen führen. Die seit 2012 angekündigte und nun beschlossene EBM-Reform ließe sich ganz gut mit diesem Bild beschreiben.

Dabei machte das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) der KBV noch zur Auflage, die Bewertung bestimmter Leistungen und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte – insbesondere bei medizinischtechnischen Geräten – auf immer wieder zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis anzupassen (§ 87 Absatz 2 Satz 3 SGB V). Das so frei werdende Honorarvolumen sollte der sprechenden Medizin zugutekommen.

Am 11. Dezember 2019 war es dann so weit. In einer Videobotschaft verkündete der KBV-Vorstandsvorsitzende, man sei froh, diese EBM-Reform abgeschlossen zu haben, ohne übermäßige Verwerfungen produziert zu haben. Das Unbefriedigende bleibe die vereinbarte Punktsummenneutralität.

„Und es bleibt unverändert problematisch, dass wir ohne frisches Geld Umverteilungen vornehmen mussten“, so der Vorsitzende. Es sei gelungen, die sprechende Medizin besser abzubilden, das gehe allerdings „ein bisschen“ zulasten der technischen Fächer. Man erwarte aber, dass das „einigermaßen zu beherrschen“ sei. „Insofern muss man sagen, für den Großteil der Vertragsärzte wird sich durch die EBM-Reform honorarmäßig nicht viel ändern.“ Hat die KBV eine Wahrnehmungsstörung?

Die ersten Reaktionen auf diese doch sehr allgemein gehaltene Botschaft gingen dann auch von einem Kompromiss aus, den die KBV den Kassen abgerungen hat. Die am 12. Dezember 2019 veröffentlichten Details zur Honorar-Reform ähneln dieser Einschätzung aber wie ein Opel Blitz einem Opel Manta.

Honorare für Hausbesuche bleiben wie sie sind

Besonders hart trifft es den haus­ärztlichen Bereich. Mit Bedauern hatte die KBV mitgeteilt, dass man mit den Kassen um die Anhebung der Hausbesuchshonorare gekämpft habe, aber kein Ergebnis erzielt werden konnte, weil die Kassen eine solche Anhebung zulasten der Versichertenpauschale der Hausärzte finanzieren wollten.

Schaut man sich dann aber die neuen Bewertungstabellen des EBM 2020 an, reibt man sich verwundert die Augen. Da wurden die Versichertenpauschalen nach Nr. 03000ff und sogar die hausärztliche Grundpauschale nach Nr. 03040 abgewertet, obwohl doch die bessere Honorierung der Hausbesuche noch nicht einmal verhandelt wurde! Wo also ist dieses Geld gelandet? Auf jeden Fall nicht bei der „Sprechenden Medizin“ der Hausärzte!

 

EBM 2020
EBM
Legende (Kurzform)
Punkte bis 31.03.20
Punkte ab 01.04.20
Differenz Punkte
Differenz Euro
03040Hausärztliche Grundpauschale144138- 6- 0,66
Versichertenpauschale
03001bis zum vollendeten 4. Lebensjahr236225- 11- 1,21
03002 ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr150 142 - 8 - 0,88
03003 ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr 122 114 - 8 - 0,88
03004 ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr 157 148 - 9 - 0,99
03005 ab Beginn des 76. Lebensjahre 211200 11- 1,21
03230 Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist 90 128 + 38 + 4,18
Medizintechnische Leistungen (Auswahl)
03321 Belastungs-Elektrokardiographie (Belastungs-EKG)200 198 - 2 - 0,22
03322 Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von mind. 18 Stunden Dauer 67 48 - 19 - 2,09
03324 Langzeit-Blutdruckmessung7857 - 21 - 2,31
03330 spirographische Untersuchung 60 53 - 7 - 0,77
33043 abdominelle Sonographie 157 143 - 14 - 1,54
Quelle: KBV

Obgleich der Gesetzgeber nur die Abwertung technischer Leistungen gefordert hat, wurden auch die Versichertenpauschale und sogar die Grundpauschale im hausärztlichen Bereich abgesenkt.

Rechnet man die Auswirkungen der Umverteilungsprozesse im hausärztlichen Bereich nach, resultiert ein Nullsummenspiel. Die einzige unmittelbare Gesprächsleistung im Hausarztkapitel nach Nr. 03230 wurde zwar um 38 Punkte (4,18 Euro beim Punktwert 2020) angehoben, alle Versichertenpauschalen aber um durchschnittlich 9,5 Punkte abgesenkt. Hinzu kommt die Absenkung der hausärztlichen Grundpauschale um 6 Punkte. Da es sich hier nun wirklich um keine medizintechnischen Leistungen handelt, stellt sich die Frage, warum die KBV hier den gesetzlichen Auftrag sogar verschärft hat?

Auf den ersten Blick sieht die Aufwertung der Gesprächsziffer nach Nr. 03230 auch wie eine kleine Honorarerhöhung aus. De facto ist sie das jedoch nicht! Das wird aber erst klar, wenn man diese Änderungen auf den Praxisalltag überträgt. Die Versichertenpauschale kann bei jedem Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal berechnet werden und die Nr. 03040 wird automatisch zugesetzt. Bei der Nr. 03230 dagegen bleibt es bei der internen Budgetierung. Die Gesprächsleistung wurde zwar auf 64 Punkte angehoben, kann aber weiterhin nur bei jedem zweiten Patienten berechnet werden kann.

Wie wirkt sich diese Neubewertung in einer Modellpraxis mit 1000 Behandlungsfällen aus? Bei einem älteren Patienten jenseits des 76. Lebensjahres reduziert sich das Honorar für die Versichertenpauschale um 1,21 Euro und für die Nr. 03040 um 0,66 Euro, also insgesamt um 1,87 Euro. Bei 1000 Behandlungsfällen ist das ein Verlust von 1870 Euro. Die Leistung nach Nr. 03230 kann auf der anderen Seite nur bei maximal 500 Patienten berechnet werden. Das ergibt ein Mehrhonorar von 2087 Euro. Es resultiert somit ein Gewinn für das ganze Quartal von 217 Euro! Diese 217 Euro „Gewinn“ kann ein Hausarzt/eine Haus­ärztin aber nur behalten, wenn keine medizintechnischen Leistungen erbracht werden.

Bei der den Abwertungen zugrunde liegenden Neukalkulation ist allerdings nicht wirklich eine Logik zu erkennen. Warum ausgerechnet die Langzeitblutdruckmessung – deren apparativer Aufwand relativ gering ist – um 21 Punkte und damit 2,31 Euro abgewertet wurde, das technisch wesentlich aufwendigere Belastungs-EKG aber nur um 2 Punkte oder 0,22 Euro, ist auch betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar.

Medizintechnische Leistungen fressen das Plus wieder auf

Fakt ist aber, ein überhaupt erwähnenswertes Honorarplus beim Hausarzt resultiert allenfalls, wenn man überhaupt keine medizintechnischen Leistungen im Quartal erbringt. Wenn unsere Modellpraxis z.B. jeweils 20 Langzeit-EKG, Sonographien, Langzeitblutdruckmessungen und Spirographien berechnet, würde sich der o.g. bescheidene Honorargewinn um rund 100 Euro reduzieren.

Bricht man die Neubewertungen auf einen einzelnen, einen hausarztypischen Fall um, ist das Ergebnis noch „haarsträubender“.

Fallbeispiel aus der Hausarztpraxis

Ein 65-jähriger Patient klagt über häufige Dyspnoe und paroxysmale Tachykardien. Bei der körperlichen Untersuchung fallen eine kardiale Arrhythmie und ein erhöhter Blutdruckwert auf. Ein Abrechnungsvergleich zwischen dem bis zum 31.3.2020 gültigen und dem neuen EBM ab April zeigt, dass es für die gleiche Leis­tung zu keinem – noch nicht einmal geringen – Honorargewinn, sondern sogar einem Honorarverlust kommt.

EBM
Legende (Kurzform)
Punkte bis 31.03.20
Punkte ab 01.04.20
Differenz
03005 Versichertenpauschale ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr 157 148 - 9
03040 Hausärztliche Grundpauschale 144 138 - 6
03230 Problemorientiertes ärztliches Gespräch90 128 + 38
03322Aufzeichnung eines Langzeit‐EKG 67 48 - 19
03324 Langzeit‐Blutdruckmessung 78 57 - 21
03321Belastungs‐EKG 200 198 - 2
03330 Lungenfunktion 60 53 - 7
Ergebnis- 26

Wäre in einem solchen Fall, dann auch noch das Budget von 64 Punkten für den Ansatz der Nr. 03230 bereits ausgeschöpft, würden auch noch die Abwertungen bei der Versicherten- und Grundpauschale und den medizintechnischen Leistungen greifen, obgleich überhaupt kein Transfer zu der Gesprächsleis­tung erfolgt. Wenn man bedenkt, dass die KBV und die Kassen für ein solches Ergebnis seit dem Jahr 2012 in vielen kostenintensiven Sitzungen beraten haben, ist das Ergebnis noch nicht einmal eine Maus – sondern eher ein Floh.

Medical-Tribune-Recherche

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