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EBM: So punkten Sie mit Ihrem Praxispersonal!

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Arztentlastend eingesetzt, verdient die weiterqualifizierte MFA mehr als ihr Gehalt. Arztentlastend eingesetzt, verdient die weiterqualifizierte MFA mehr als ihr Gehalt. © fotolia/Robert Kneschke
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Eine Vielzahl neuer Leistungen im EBM zielt auf unser qualifiziertes Praxispersonal. Dabei lässt sich das Schaffen der Nicht-ärztlichen Praxisassistenten (NäPa) mit anderen Bereichen verknüpfen.

Wer eine NäPa mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt, muss deren Anstellung jährlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. Dann wird eine zusätzliche extrabudgetäre Pauschale (EBM-Nrn. 03060/03061) von 3,58 Euro pro Fall gezahlt, sofern in einer Einzelpraxis im Quartal mindestens 700 Patienten oder 120 Patienten ab dem 75. Lebensjahr behandelt werden bzw. in einer Gemeinschafts­praxis pro weiterem Arzt 521 Patienten oder 80 ab dem 75. Lebensjahr. Bei einem Höchstwert von 23 800 Punkten im Quartal beträgt das Zusatzhonorar maximal 2506,14 Euro.

Unterstellt man, dass eine Medizinische Fachangestellte (MFA) mit der NäPa-Qualifikation nach der zweiten Stufe des Gehaltstarifvertrages (5.–8. Berufsjahr) in der höchs­ten Tätigkeitsgruppe VI und damit mit monatlich 2810 Euro bezahlt wird, sieht es auf den ersten Blick so aus, als ob sich das nicht rechnet.

19,59 Euro für den Erstbesuch, 14,32 Euro für Mitbesuche

Zumal man bei einer solchen Kalkulation noch berücksichtigen muss, dass die Weiterbildung einer MFA zur NäPa mit einmaligen Kosten von rund 5000 Euro verbunden ist. Allerdings hat der Bewertungsausschuss zum 1. Januar 2017 festgelegt, dass die Pauschale von maximal 2506,14 Euro schon ab dem Beginn der NäPa-Weiterbildung fließt und so die Weiterbildungskosten weitgehend abgefangen werden können.

Hinzu kommt, dass eine NäPa Hausbesuche erbringen kann, die der Praxisinhaber abrechnet. Hier kommen die Nrn. 03062 und 03064 (19,59 Euro) für den Erstbesuch und die Nrn. 03063 und 03065 (14,32 Euro) für Mitbesuche zum Ansatz. Will man die Beschäftigung einer NäPa auf der genannten Tarifgrundlage aus dem so erzielbaren Honorar finanzieren, müssten 100 Hausbesuche zu 19,59 Euro im Monat von der Mitarbeiterin erbracht werden. Das ist viel, aber nicht unmöglich. Immerhin werden die Leistungen extrabudgetär vergütet und Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind auch nicht zu erwarten.

Delegierbare Einsätze sind auch möglich, wenn die erwähnte Mindestfallzahl nicht erreicht wird und/oder keine NäPa-Qualifikation vorliegt. Im letztgenannten Fall kann der Praxisinhaber die neue Nr. 38100 (8 Euro) für den Erstbesuch bzw. die Nr. 38105 (4,11 Euro) für den Mitbesuch ansetzen. Das ist finanziell indiskutabel, kann aber eine Rolle bei der Entlastung des Hausarztes spielen.

Liegt eine NäPa-Qualifikation vor, kommt zur Nr. 38100 der Zuschlag nach Nr. 38200 (9,47 Euro) und zur Nr. 38105 der Zuschlag nach Nr. 38205 (8,74 Euro) hinzu. Das ergibt ein extrabudgetäres Hausbesuchshonorar nach den Nrn. 38100/38200 von 17,47 Euro bzw. bei den Nrn. 38105/38205 von 12,85 Euro. Bedenkt man, dass das hausärztliche Hausbesuchshonorar für die Nr. 01410 bei (budgetierten) 22,32 Euro liegt, ist das bemerkenswert.

Fallbeispiel: Behandlung eines Diabetes-Patienten mit Dekubitalulkus
EBM-Nr. LegendeEuro
01439 Betreuung eines Patienten per Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte9,27
01450 Zuschlag im Zusammenhang mit den Nrn. 03000 und 04000 … und zu den Nrn. 01439 und 30700 für die Betreuung eines Patienten per Videosprechstunde4,21
02310 Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde(n) und/oder Dekubitalulkus (-ulzera), einmal im Behandlungsfall 21,59
03062

03064
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des Arztes, soweit die Voraussetzungen des § 3 der Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte vorliegen, inklusive Wegekosten (entfernungsunabhängig) einschließlich Zuschlag zur Nr. 0306219,59
32025Blutzuckerbestimmung 1,60
Beispiel für das Zusammenspiel aus NäPa-Einsatz und Videosprechstunde bei einem Diabetes-Patienten mit Dekubitalulkus. In einer BAG kommen zusätzlich z.B. noch Versicherten-, Grund- und Chronikerpauschalen zum Ansatz.

Macht man sich jetzt noch die Mühe, hausärztliche Leistungen zu suchen, bei denen die MFA – mit oder ohne NäPa-Qualifikation – den Praxisumsatz positiv beeinflussen kann, wird es betriebswirtschaftlich interessant.

Vorsorgeuntersuchungen nicht vergessen

Hier wäre zunächst die neue Nr. 01737 für den sog. iFOBT-Stuhltest zu nennen. Diese Leistung wird mit 6 Euro allein für das „shipping“ eines Stuhltestes auf okkultes Blut in ein entsprechendes Labor vergütet. Die Leistung kann neben einer Krebsvorsorgeuntersuchung nach den Nrn. 01730 (Frau) bzw. 01731 (Mann) oder auch neben der Nr. 01732 (Check-up) berechnet werden. Der Patient muss allerdings mindestens 50 Jahre alt sein. Da Vorsorgeleistungen dieser Art keine Altersbegrenzung haben und medizinisch sinnvoll sind, läge es in der Kompetenz der MFA, darauf zu achten, dass dieses Honorar auch bei jeder dieser Vorsorgeleistungen anfällt. Gleiches gilt für den Ansatz der Nr. 01740 (Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms, 10,85 Euro), die bei jedem Patienten ab dem 55. Lebensjahr einmalig berechnet werden kann.

Auch die neue Videosprechstunde gewinnt im Zusammenspiel mit den Abrechnungsmöglichkeiten für eine NäPa an Bedeutung. Diese Leistung wird pauschal einmal im Quartal mit 9,27 Euro (Nr. 01439) vergütet. Hinzu kommt ein Technikzuschlag nach Nr. 01450 (4,21 Euro), der mehrfach bis zu einem Höchstwert von 1899 Punkten (= 48 Sitzungen oder 199,97 Euro) bezahlt wird. Die Leistung kann nur bei bestimmten Indikationen berechnet werden. Darunter ist z.B. eine im hausärztlichen Bereich nicht seltene visuelle Verlaufskontrolle einer akuten, chronischen und/oder offenen Wunde.

Videoschalte und NäPa liefern die Folgekontakte

Die Nr. 01439 ist zwar neben der Versichertenpauschale nach Nr. 03000 im Quartal ausgeschlossen, das aber nur im Arztfall. In einer Gemeinschaftspraxis wäre z.B. die Berechnung der Nrn. 03000 und 01439 mit unterschiedlichen lebenslangen Arztnummern möglich sowie die Versorgung eines Patienten nach der Nr. 02310 (21,59 Euro, einmal im Quartal) über eine Videokontrolle und den Einsatz der NäPa nach Nr. 03062/03064 (19,59 Euro).

Da der Ansatz der Nr. 02310 an mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte gebunden ist, der Nr. 01439 aber nur ein solcher persönlicher Kontakt vorausgegangen sein muss, können die Folgekontakte im Zusammenspiel aus Videosprechstunde und NäPa-Besuch zum Zwecke der Wundversorgung erfolgen.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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