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Wer nicht abrechnet, wird weggerechnet

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Wer geriatrisch versorgt, aber die Geriatrieziffern nicht ansetzt, fällt statistisch gesehen als Versorger einfach unter den Tisch. Wer geriatrisch versorgt, aber die Geriatrieziffern nicht ansetzt, fällt statistisch gesehen als Versorger einfach unter den Tisch. © fotolia/Kzenon
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2016 sorgten die neuen geriatrischen Leistungen für Unmut bei den Hausärzten, 2017 sind es die Palliativziffern. Denn abrechnen können sie die neuen Leistungen nur mit Qualifikationen, deren formale Erlangung im Praxisalltag einen hohen Aufwand bedeutet. Jetzt sollten sich Hausärzte herausgefordert fühlen.

Hausärzte würden zu wenig ger­iatrische und palliativmedizinische Leistungen erbringen. So die Begründung der KBV für ihre Entscheidungen, die geriatrische und die palliativmedizinische Versorgung für andere Facharztgruppen zu öffnen. Und da sich die anderen Fachgruppen erst mal als qualifiziert erweisen sollten, müssten entsprechende Anforderungen an die Ziffern gestellt werden. Dabei wurden die neuen geriatrischen und palliativmedizinischen Leistungen extrabudgetär gestellt, um diesen Deal für die Fachgruppen attraktiv zu machen – wobei noch offen ist, ob die ausgewiesenen Summen die Ärzte überhaupt locken können. Hausärzte sind auf jeden Fall durch die hohen formalen Anforderungen unverhältnismäßig gefordert.

Statistik lässt offensichtlich völlig falsches Bild entstehen

Gleichzeitig hat es die KBV aber nicht gewagt, die im EBM-Hausarztkapitel vorhandenen geriatrischen und palliativmedizinischen Leistungen anzurühren. Sie stehen weiter zur Verfügung und können somit auch abgerechnet werden. Und hier beginnt die Herausforderung!

Denn tatsächlich rechnen Haus­ärzte ihr geriatrischen und palliativmedizinischen Leistungen sehr zurückhaltend ab. Nur aufgrund dieses Defizits in der hausärztlichen Abrechnungsstatistik konnte die KBV eine Unterversorgung thematisieren.

Wirft man z.B. einen Blick in die Honorarstatistik der KV Hessen, so stellt man fest, dass die EBM-Nr. 03360 (Geriatrisches Basis­assessment) nur in 3 % der Fälle berechnet wird und die Nr. 03362 (Geriatrische Betreuung) in 7 % der Fälle. Das ist merkwürdig, denn die Anzahl der Versichertenpauschalen nach Nr. 03005, die nur bei Patienten berechnet werden kann, die das 76. Lebensjahr begonnen haben, liegt bei 7 %. Folglich muss man eigentlich davon ausgehen, dass der Anteil geriatrischer Patienten größer als 7 % ist, da geriatrische Leistungen bereits ab dem 70. Lebensjahr berechnungsfähig sind. Ähnlich sieht es bei den palliativmedizinischen Leistungen aus: Die Nrn. 03370 bis 03373 kommen im aktuell vorliegenden Quartal bei den hessischen Hausärzten nicht vor. Nun mag es sein, dass Hessen an dieser Stelle nicht repräsentativ ist. Zumal in die KV Hessen die geria­trischen und palliativmedizinischen Leistungen über einen Qualitätszuschlag (QZV) vergütet werden. Das bedeutet, dass man keinen finanziellen Verlust erleidet, wenn man die Leistungen nicht abrechnet, denn ein nicht verbrauchtes QZV-Volumen wird dem Regelleistungsvolumen (RLV) zugeschlagen und geht damit nicht verloren. Und da die Leistungen im RLV einen wesentlich geringeren Dokumentationsaufwand mit sich bringen als die geriatrischen und palliativmedizinischen Leistungen, ist das sogar nachvollziehbar.

Sonst geht's auf einmal um unsere Kompetenz!

Ein solches Vorgehen scheint sich jetzt aber mit Blick auf die neuen KBV-Leistungen zu rächen. Das Honorarvolumen für die palliativmedizinischen Leistungen wird nämlich ab Oktober ausgedeckelt und zwei Jahre später wieder eingedeckelt. Rechnen die Hausärzte weiter so defensiv ab wie bisher, verlieren sie diese Honoraranteile auf Dauer. Dabei wäre es so einfach, einen solchen Honorarabfluss zu verhindern. Nahezu jeder Patient ab dem 70. Lebensjahr erfüllt die Eingangskriterien zur Abrechnung der ger­iatrischen Leistungen nach den Nrn. 03360 und 03362. Hinzu kommt, dass fast 100 % dieser Patienten an einer chronischen Erkrankung leiden und damit zusätzlich zu den geriatrischen Leistungen die Chronikerzuschläge 03220 und 03221 berechnet werden können. Gleiches gilt für die palliativmedizinischen Leistungen. Sie sind zusätzlich zu den Chronikerzuschlägen und den geriatrischen Leistungen berechnungsfähig, wenn bei einem solchen Patienten eine Palliativsituation auftritt.Spätestens jetzt sollten deshalb die Hausärzte ihre Kompetenz durch die konsequente Abrechnung der erbrachten Leistungen dokumentieren. Sonst wird man ihnen diesen Bereich bald nicht nur finanziell, sondern auch fachlich entziehen.
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