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Corona-Sonderregelungen Gestrichen, verlängert, übernommen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Mit den übrigen Coronamaßnahmen fallen auch die Masken nach und nach – doch wie sieht es mit den Sonderregelungen in den Praxen aus? Mit den übrigen Coronamaßnahmen fallen auch die Masken nach und nach – doch wie sieht es mit den Sonderregelungen in den Praxen aus? © iStock/i-am-helen
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Die Omikron-Welle ist noch nicht ausgelaufen, fast alle „Weisen“ halten Lockerungen für verfrüht bzw. sogar für gefährlich. Die restlichen Instrumente, die den Praxen bleiben, sollten konsequent genutzt werden.

Wir können auch über den 31. März 2022 hinaus bekannte, aber auch unbekannte Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankschreiben. Der G-BA hat diese Corona-Sonderregelung bis zum 31. Mai verlängert. 

Eine einmalige Verlängerung um sieben Tage auf telefonischem Weg bleibt ebenfalls erhalten. Weggefallen ist hingegen die Möglichkeit, solche Telefonate mit dem Patienten nach der Nr. 01434 EBM (Zuschlag zur Nr. 01435 oder der Versichertenpauschale für die telefonische Beratung durch einen Arzt) abzurechnen. 

Möglich bleibt, ein solches Telefonat einmal im Behandlungsfall nach der Nr. 01435 in Rechnung zu stellen. Das geht aber nur in Fällen, bei denen es im gesamten Quartal nicht zum Ansatz der altersgestaffelten Versichertenpauschale nach Nr. 03000 kommt. In einer Einzelpraxis ist dieser Fall unwahrscheinlich, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft oder in einem MVZ aber durchaus häufiger denkbar. Wird dieser Patient zunächst telefonisch von einem Arzt/einer Ärztin in der BAG oder dem MVZ versorgt, kommt die Nr. 01435 unter Angabe der LANR zum Ansatz. Erfolgt später ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) mit einem anderen Arzt/einer anderen Ärztin im Behandlungsfall, kann die Versichertenpauschale berechnet werden, ohne dass die Nr. 01435 gestrichen werden muss. 

Zusätzlich berechnungsfähig bleibt die Pseudonummer 88122 für den Versand der Bescheinigung an den Patienten. Das gilt in gleicher Weise auch fürs Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Mus­ter 21).

Einschränkung bei der Videosprechstunde

Unverändert besteht die Möglichkeit, bei unbekannten Patienten eine AU für bis zu drei Tagen zu bescheinigen, wenn dies in einer Videosprechstunde feststellbar ist. In diesem Fall kann weiterhin neben der Nr. 01450 die Nr. 01444 für die Identifizierung des Patienten berechnet werden. Eine Folgebescheinigung bedarf dann allerdings eines unmittelbar persönlichen APKs. 

Diese Regelung ist von grundsätzlicher Art und damit nicht an die Pandemie gebunden. Bei bekannten Patienten ist in einer Videosprechstunde ebenfalls grundsätzlich eine AU von bis zu sieben Tagen möglich, eine Verlängerung um weitere sieben Tage geht hier aber auch nur bis zum 31. Mai 2022, wenn leichte Erkältungssymptome der Anlass sind. 

Da ebenfalls nicht an die Pandemie gebunden, sind in allen Fällen im haus­ärztlichen Bereich die Versichertenpauschalen (ausgenommen Nr. 03030) berechnungsfähig, wobei von der KV auch die Zusatzpauschalen fürs Wahrnehmen des hausärztlichen Versorgungsauftrags nach Nr. 03040/04040 sowie ggf. die Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten nach den Nrn. 03060/03061 zugesetzt werden (sie­he MT 6/2022). 

Beim Versand der AU als Style­sheet bleibt es beim Ansatz der Kos­tenpauschale Nr. 40128. Die während der Pandemie seit April 2020 aufgehobene Begrenzung der Video-Behandlungsfälle auf 20 % entfällt ab dem 1. April 2022. 

Weitere Sonderregelungen laufen Ende März aus, einige bleiben temporär erhalten. Folgeverordnungen von Heilmitteln oder häuslicher Krankenpflege sind ab April 2022 wieder nur bei einem persönlichen APK möglich. 

Zur Nr. 02402 bei kurativen Tes­tungen (Zusatzpauschale bei Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach den Nrn. 32779 oder 32816 wegen begründetem Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion) steht die Entscheidung über eine Regelung, die über den 31. März 2022 hinausgeht, noch aus. Hier laufen Beratungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband. Erhalten bleibt zunächst die Kennzeichnungsmöglichkeit von Infektions- oder Verdachtsfällen mit der Pseudonummer 88240 bis zum 30. Juni 2022.

Toleranz für Fristen für Kinderuntersuchungen

Einige der begrenzt gültigen Corona-Sonderregelungen haben eine längere Laufzeit. So können die Untersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9 auch bei einer Überschreitung der für sie jeweils festgelegten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten weiter durchgeführt und abgerechnet werden. Dies gilt bis zum 30. Juni. Im G-BA wird über eine weitere Verlängerung beraten. 

Bis zum 31. Mai dürfen im Entlassmanagement von den Krankenhäusern Verordnungen für bis zu 14 Tage ausgestellt werden. Außerdem bestehen bis zu diesem Datum für Apotheker mehr Austauschmöglichkeiten bei der Arzneiabgabe, wenn ein Medikament nicht vorrätig ist. Auch Erleichterungen bei der Substitutionstherapie und der Verwendung von BtM-Rezeptformularen gelten bis zum 31. Mai 2022.

Medical-Tribune-Bericht

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