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Krebsfrüherkennung abrechnen: Sonderregeln für eDoku

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Zu den Früherkennungsleistungen für Darmkrebs zählt auch die Koloskopie. Zu den Früherkennungsleistungen für Darmkrebs zählt auch die Koloskopie. © romaset – stock.adobe.com
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Die elektronische Übermittlung bestimmter Dateien zur Krebsfrüherkennung war letztes Jahr teilweise nicht möglich. Für die Vergütung gilt daher rückwirkend eine Ausnahmeregel.

Wenn Ärzte Früherkennungsleistungen für das Darm- oder Zervixkarzinom abrechnen, übermitteln sie ihrer KV auch Dokumentationsdateien für die Beurteilung der Krebsfrüherkennungsprogramme. Aus technischen Gründen war dies im letzten Jahr allerdings nicht immer möglich. Rückwirkend zum 1. Oktober 2020 bekommen Ärzte die entsprechenden Leistungen daher auch dann vergütet, wenn sie für das vierte Quartal 2020 keine Dokumentation übermittelt haben. Dies betrifft die EBM-Ziffern für das Darm- und Zervixkarzinom, die sich in der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) finden.

Für 2021 muss die elektronische Dokumentation allerdings erfolgen. Die Daten sollen spätestens bis zum 28.02.2022 übermittelt werden. Sie können zwar gesammelt gesendet werden, die KV Hessen empfiehlt aber, quartalsweise vorzugehen. So könnten Korrekturen an den Datensätzen zeitnah erfolgen und Fragen zu den oKFE geklärt werden. Die GOP der oKFE-Leistungen sind wie gewohnt in der Quartalabrechnung anzugeben.

Mitteilung der KV Hessen

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