Anzeige

Leichenschau ab Januar 2020 neu honoriert

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Abrechnung der Leichenschau nach neuer GOÄ arbeitet mit Zuschlägen. Rechnereien mit Steigerungen entfallen somit. Die Abrechnung der Leichenschau nach neuer GOÄ arbeitet mit Zuschlägen. Rechnereien mit Steigerungen entfallen somit. © iStock/fstop123
Anzeige

Die Schwächen der mittlerweile überholten Neufassung der Leichenschau-Honorierung – die ein echtes Bürokratiemonster zu werden drohte – wurden beseitigt. Zum Jahreswechsel wird eine neue Regelung in Kraft treten, die zu einer angemessenen Honorierung der Leistung führt. Endlich.

Richtig ist leider: Die neue GOÄ lässt weiter auf sich warten. Die Bundesärztekammer liegt zwar mit ihren Verhandlungen „in den letzten Zügen“ und auch die Privatkassen und das Bundesgesundheitsministerium haben dem Entwurf schon zugestimmt, die Bewertungsverhandlungen sind fast abgeschlossen.

Das letzte Wort haben allerdings die Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates, sie müssen das Gebührenordnungswerk endgültig absegnen. Ein „Expertengremium“ soll jetzt prüfen, ob die finanziellen Rahmenbedingungen eingehalten wurden. Mit einer Entscheidung ist deshalb frühestens zum 1. Oktober 2020 zu rechnen.

Doch einem Teilbereich der neuen GOÄ wurden Sonderregeln eingeräumt. Das Gesundheitsministerium legte nämlich im April 2019 einen „Entwurf einer Verordnung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“ vor, der sich auf die Berechnung des Honorars bei einer Leichenschau bezieht.

Der Entwurf folgt einem Vorschlag der Bundesärztekammer, hatte zunächst aber erhebliche Modifikationen zum Gegenstand, die jede Leichenschau zu einem Bürokratiemonster gemacht hätten. Das wurde mittlerweile geändert und das, was nun zum Jahreswechsel in Kraft tritt, kann man erstmals eine angemessene Honorierung einer ärztlichen Leistung nennen – leider zunächst nur im Zusammenhang mit Toten.

Mögliche Abrechnungskonstellationen bei der Leichenschau nach dem neu gestalteten Abschnitt B VII. (Todesfeststellung) der GOÄ, in Kraft ab dem 1.1.2020
Leichenschau an einem Wochentag bei einem eigenen (bekannten) Toten um 21 Uhr:
GOÄ
Legende
Euro
101eingehende Leichenschau165,77
FZuschlag 21 Uhr15,15
mehr als zwei Kilometer bis zu fünf Kilometer bei Nacht (20 bis 8 Uhr)10,23
Summe
191,15
(Vorläufige) Leichenschau im Ärztlichen Bereitschaftsdienst bei einer unbekannten Leiche am Wochenende um 23 Uhr:
GOÄ
Legende
Euro
100vorläufige Leichenschau110,51
HZuschlag Sonntag19,82
GZuschlag 23 Uhr26,23
102Zuschlag unbekannte Leiche27,63
mehr als zwei Kilometer bis zu fünf Kilometer bei Nacht (20 bis 8 Uhr)10,23
Summe
194,42

Eine vorläufige Leichenschau – die bisher „gratis“ erbracht werden musste – kann nun nach der neuen Nr. 100 GOÄ mit 110,51 Euro berechnet werden. Aufgrund der zugrundeliegenden betriebswirtschaftlichen Kalkulation hat die Leistung eine Zeitvorgabe von 20 Minuten.

Beinhaltet sind in der Leistung das Aufsuchen des Toten (Hausbesuch), dessen Untersuchung sowie das Ausstellen einer vorläufigen Todesbescheinigung (gemäß landesrechtlicher Bestimmungen), ggf. inklusive eines Aktenstudiums bzw. der Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten. Insbesondere der Einschluss der Fahrzeit zum und vom Toten ist als Fortschritt zu sehen, denn dieser Aufwand wurde bisher ebenfalls überhaupt nicht vergütet.

Wer weniger Zeit braucht, setzt 60 % des Honorars an

Die endgültige Leichenschau nach der neuen Nr. 101 wird mit 165,77 Euro vergütet. Sie beinhaltet eine Zeitvorgabe von 40 Minuten, die ebenfalls die zuvor genannten Elemente wie insbesondere das Aufsuchen des Toten einschließt.

In Fällen, in denen diese Zeiten nicht eingehalten werden können, z.B. weil die Untersuchung der Leiche eines Patienten, den man zuvor über einen längeren Zeitraum palliativ behandelt hat, keinen solchen Zeitaufwand erfordert, können beide Leistungen nur mit 60 % des Honorars zum Ansatz gebracht werden. Bei der Nr. 101 wären das 66,31 Euro und bei der Nr. 101 exakt 99,46 Euro.

Wegegeld, Körperflüssigkeit – einiges bleibt wie gehabt

Auch neben den (neuen) Nrn. 100 und 101 kann Wegegeld berechnet werden. Unverändert sind auch die Leistungen nach den Nrn. 106 (Entnahme einer Körperflüssig­keit bei einem Toten), 107 (Bulbus­entnahme bei einem Toten), 108 (Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten) und 109 (Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten).

Neu ist dagegen die Möglichkeit des Zusatzes der Zuschläge zur Unzeit nach den Buchstaben F (Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen), G (Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen) und H (Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen). Und auch die Möglichkeit der Abrechnung eines Zuschlages nach Nr. 102 für den zusätzlichen Aufwand bei der Untersuchung einer unbekannten Leiche ist neu.

Der Ansatz der neuen Nr. 100 ist in erster Linie im Rahmen einer Leichenschau durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst, dann zumeist mit dem Zuschlag nach Nr. 102 (unbekannte Leiche), denkbar.

Eine Leichenschau bei hausärztlichen Patienten, die zuvor, oft lebenslang, betreut wurden, entspricht sicherlich weiterhin eher dem Leistungsansatz der endgültigen Leichenschau (bisher Nr. 100 GOÄ, 33,51 Euro bei 2,3-fachem Multiplikator).

In den bisher vorliegenden Abrechnungsbestimmungen ist zwar ein Ausschluss der neuen GOÄ-Positionen 100 und 101 nebeneinander nicht vorgesehen. Das dürfte allerdings in der endgültigen Fassung der Fall sein, wenn beide Leichenschauen durch denselben Arzt erbracht wurden.

Bereits jetzt ist festgelegt, dass die aufgezeigten Bewertungen den Einfachsatz darstellen, der nicht gesteigert werden kann. Das ist ein Kriterium, das in der neuen (Gesamt-)GOÄ durchgehend der Fall sein wird. Modifikationen bei der Leistungsabrechnung in Abhängigkeit von den Umständen und dem Zeitaufwand werden in der neuen Gebührenordnung grundsätzlich nicht mehr über Multiplikatoren, sondern – wie hier auch bei der Leichenschau – durch Zuschläge abgebildet werden.

Medical-Tribune-Bericht

Anzeige