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Telekonsil in der Onkologie Mehr ärztliche Meinung für den Patienten

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Das Telekonsil soll als hilfreiches Tool häufiger zum Einsatz kommen. Das Telekonsil soll als hilfreiches Tool häufiger zum Einsatz kommen. © iStock/nensuria
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Damit Telekonsil häufiger zugunsten der Behandlung eingesetzt wird, wurden zum 1. Oktober 2020 neue Ziffern in den EBM aufgenommen. Die Leistungen können von allen Fachgruppen und sektorübergreifend von Krankenhausärzten mit und ohne Ermächtigung berechnet werden.

Für zwei Jahre sollen sie zunächst gelten, die neuen Gebührenordnungspositionen 01670, 01671 und 01672, die das Telekonsil abbilden. Bis zum 30. November werden diese also extrabudgetär vergütet. Das hat der Bewertungsausschuss vor dem Hintergrund des Gesetzesauftrag aus dem Digitale-Versorgung-Gesetz beschlossen. Beachtenswert ist, dass solche Konsilien auch mit Krankenhausärzten möglich sind, egal ob eine Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung vorliegt oder nicht.

Die neue Leistung nach Nr. 01670 EBM (Einholung eines Telekonsiliums, 110 Punkte, 12,39 Euro, zweimal im Behandlungsfall) ist im onkologischen Bereich ein Zuschlag zur Grundpauschale nach den Nrn. 13490 bis 13492. Sie beinhaltet obligat

  • die Beschreibung der medizinischen Fragestellung,
  • die Zusammenstellung aller für die Befundung relevanten Informationen,
  • das Einholen der Einwilligung des Patienten und
  • die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen.

Sie dürfte bei Onkologen weniger vorkommen, stattdessen bei Ärzten in der Grundversorgung im weitesten Sinne. In solchen Fällen kann sie allerdings Anlass für eine onkologische Antwort sein. Dafür kann die Leistung nach Nr. 01671 EBM (telekonsiliarische Beurteilung einer Fragestellung, 128 Punkte, 14,42 Euro) berechnet werden. Sie hat eine Zeitvorgabe von 10 Minuten und beinhaltet

  • die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung,
  • die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes sowie
  • die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt.

Bei zeitaufwendigeren telekonsiliarischen Beurteilungen kann die Nr. 01672 EBM (65 Punkte, 7,32 Euro) als Zuschlag zur telekonsiliarischen Beurteilung (Nr. 01671) je vollendete 5 Minuten maximal dreimal im Behandlungsfall berechnet werden. Wird das Telekonsilium nicht per Telefon, sondern per Video durchgeführt, kann zusätzlich die Nr. 01450, allerdings nur vom initiierenden Arzt berechnet werden.

Technische Voraussetzungen sollten vorhanden sein

Voraussetzung für ein solches Telekonsil sind sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien wie insbesondere ein KIM-Dienst zur Übermittlung von Befunden und ggf. ein zertifizierter Videosprechstundenanbieter. Außerdem muss der Patient informiert werden und seine schriftliche Einverständniserklärung zur Einholung des Konsiliums geben.

Die Übermittlung der Befunde im Rahmen eines Telekonsils auf elektronischem Weg über den KIM-Dienst kann durch den Konsilanfordernden nach den EBM-Nrn. 86900 und 01660 berechnet werden. Der Begutachtende – also gegebenenfalls der Onkologe – kann die Nr. 86901 EBM ansetzen. Das Gleiche gilt anschließend für den umgekehrten Weg, also wenn erneut Befunde nach der Begutachtung elektronisch verschickt werden.

Alternativ ist aber auch die Übermittlung auf anderen Wegen wie z.B. per Fax oder über den normalen E-Mailbetrieb nicht ausgeschlossen. In diesem Fall können alle genannten Leistungen allerdings nicht berechnet werden.

Wird das Telekonsil als Video­konferenz durchgeführt, kann durch den anfordernden Arzt zusätzlich die dafür vorgesehene Nr. 01450 EBM berechnet werden, vom begutachtenden Onkologen – selbst wenn es bei einem alleinigen Video­kontakt im entsprechenden Quartal bleibt – zusätzlich zu den Nrn. 01671 und 01672 EBM auch die Grundpauschale. In diesen Fällen müsste allerdings der Patient am Videokontakt beteiligt sein und zur Abrechnung die Pseudonummer 88220 zugefügt werden. Die Grundpauschale würde dann um 25 Prozent gekürzt.

Fallbeispiel
Das Fallbeispiel geht von einem 42-jährigen Patienten aus und zeigt verschiedene denkbare Konstellationen und deren Abrechnung
Ein Hausarzt fordert bei einem Onkologen ein Konsil an,
das im Rahmen einer Videosprechstunde gemeinsam mit
dem Patienten durchgeführt wird.
Der zeitliche Aufwand beim Begutachter lag bei 25 Minuten
03003
86900-01660
01670
01450
01436
86901
01671
01672 x3
Wegen einer besonderen Fragestellung bittet ein Onkologe
einen anderen spezialisierten Onkologen in der Uniklinik um
ein telefonisches Konsil, das 10 Minuten dauert und bei dem
der Patient persönlich anwesend ist.
13491
86900-01660
01670
01436
86901
01671
Ein Onkologe bittet einen Histologen um ein telefonisches Konsil.
Dauer 10 Minuten. Der Patient ist nicht persönlich anwesend,
ein persönlicher APK hat bei dem Onkologen aber zuvor im Quartal
bereits stattgefunden.
01670
86900-01660
01436
86901
01671
Quelle: Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 60. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Übrigens: Im Bereich der GOÄ hatte der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer bereits im Mai 2020 die Nr. 60 GOÄ (16,08 Euro bei 2,3-fachem Satz) für das Videokonsil eingeführt. Begrenzt bis zum 31. März 2022 kann diese Leistung auch dann berechnet werden, wenn es nicht – wie bei der Nr. 60 GOÄ ansonsten Voraussetzung – zuvor zu einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt gekommen ist.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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