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Pflaster, Kleber oder Naht – die kleine Wundversorgung sauber abrechnen

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Rainer Kuhlen

Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Kuhlen rät: Bei der Dokumentation auf das Alter der Patienten achten. Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Kuhlen rät: Bei der Dokumentation auf das Alter der Patienten achten. © Fotolia/photophonie, privat
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Die KVen achten auf die korrekte Abrechnung der Wundversorgung nach Nr. 02301. Ärzten wird oft vorgeworfen, die EBM-Leistungslegende nicht exakt beachtet zu haben. Was gilt, erklärt hier ein Medizinrechtler.

Der obligate Leistungsinhalt der EBM-Nr. 02301 (129 Punkte, 13,96 Euro) enthält bezüglich der primären Wundversorgung zwei Spiegelstriche. Sie lauten:

  • Primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern und/oder
  • Primäre Wundversorgung mittels Naht und/oder Gewebekleber

Die Nummer 4.3.5 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM liefert folgende Begriffserklärungen:

  • Säugling: ab dem 29. Lebenstag bis zum vollendeten 12. Lebensmonat
  • Kleinkind: 2. bis 3. Lebensjahr
  • Kind: 4. bis 12. Lebensjahr

Für diese Patientengruppe unter 13 Jahren wird im ersten Spiegelstrich ausdrücklich nicht erwähnt, dass die Wundversorgung auch mittels Naht und/oder Gewebekleber erfolgen kann. Folglich kann bei diesen Patienten die Nr. 02301 abgerechnet werden, wenn eine Wunde ohne Naht und/oder Gewebekleber behandelt wird. Der Leistungsinhalt dieser Erstversorgung ist somit schon erfüllt, wenn eine Wundabdeckung – ggf. nach einer Wundreinigung – stattfindet.

Wird eine Wunde bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern dagegen mittels Naht und/oder Gewebekleber versorgt, ist hierfür nicht die Nr. 02301, sondern die EBM-Nr. 02302 (239 Punkte, 25,87 Euro) bzw. die korrespondierende arztgruppenspezifische kleinchirurgische EBM-Ziffer abrechenbar.

Ein Fall für die Nr. 02300, die 02301 oder die 02302?

Erfolgt die Erstversorgung mit speziellen Pflasterstreifen, sog. „Steri-Strips“, ist der erste Spiegelstrich des obligaten Leistungsinhalts der Nr. 02301 erfüllt (als Naht im Sinne des Spiegelstrichs der Nrn. 02301 und 02302 kann dieser Pflasterstreifen nicht angesehen werden).

Sofern bei der Dokumentation der abgerechneten Nr. 02301 lediglich vermerkt ist, dass eine offene Wunde behandelt wurde, ist – abhängig vom Patientenalter – entscheidend, darauf abzustellen, ob die Erstversorgung ggf. mit Steri-Strips erfolgte oder mit Naht und/oder Gewebekleber. Im ersten Fall können Ärzte bei Patienten, die jünger als 13 sind, die Nr. 02301 ansetzen. Bei Jugendlichen und Erwachsenen dagegen „nur“ die Nr. 02300 (57 Punkte, 6,17 Euro). Im zweiten Fall passt bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr die Nr. 02302 bzw. die korrespondierende arztgruppenspezifische kleinchirurgische EBM-Ziffer. Bei Jugendlichen und Erwachsenen ist dagegen die Nr. 02301 abrechenbar. Diese Aspekte gilt es, sowohl bei der Leistungserbringung als auch bei Prüfverfahren zu beachten.

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