So wird abgerechnet Telefon oder E-Mail: Welche Kontakte EBM und GOÄ zulassen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Bestimmungen in EBM und GOÄ klären darüber auf, welche telefonisch oder per E-Mail erbrachten Leistungen abgerechnet werden dürfen. Bestimmungen in EBM und GOÄ klären darüber auf, welche telefonisch oder per E-Mail erbrachten Leistungen abgerechnet werden dürfen. © everythingpossible – stock.adobe.com

Wiederholungsrezepte, Befundübermittlungen, Telekonsile und Beratungen – Praxen dürfen bestimmte Leistungen auch abrechnen, wenn sie nicht persönlich, sondern per Fernsprecher oder E‑Mail erbracht werden. Die Bestimmungen in EBM und GOÄ regeln, was geht und was nicht.

Im hausärztlichen Teil des EBM werden sowohl Leistungen genannt, die nur telefonisch oder per E-Mail erbracht werden können, als auch solche, bei denen beides möglich ist. Telefonisch erbringbar sind die GOP 01430 (Verwaltungskomplex) und 01435 (haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale). Dabei ist zu beachten: Die GOP 01435 ist nur für ein Telefonat mit der Patientin oder dem Patienten selbst berechnungsfähig, während der ansonsten ebenfalls abrechenbare mittelbare Kontakt, z. B. mit einer Bezugsperson, persönlich sein muss – also nicht telefonisch erfolgen darf. Die GOP 01430 hingegen ist ggf. auch berechenbar, wenn Befunde oder ärztliche Anordnungen telefonisch oder mittels anderer technischer Kommunikationsmittel, z. B. per E-Mail, der Patientin oder dem Patienten übermittelt werden.

Telefonisch, aber nicht per E-Mail erbringbar und berechnungsfähig sind die Fallbesprechungen nach GOP 37120 (Pflegeeinrichtung mit Kooperationsvertrag), 37318 und 37320 (besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung), 37400 (Versorgungsplanung), 37720 (außerklinische Intensivpflege) und 01758 (Mammografie-Screening).

Befundübermittlung zum Telekonsil muss sicher sein

Im Gegensatz dazu ist eine Abrechnung der GOP 01670 bis 01672 (Telekonsil) nur möglich, wenn die geforderte Befundübermittlung per E-Mail über einen sicheren Dienst, z. B. KIM, erfolgt. Ausgeschlossen ist die telefonische Leistungserbringung bei Fallkonferenzen nach der GOP 01442 (Pflege(fach)kraft), 30948 (MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz) sowie 30706 (Schmerztherapie).

In den zuvor genannten Fällen ist der Telefonbezug im EBM-Legendentext eindeutig geregelt. Bei anderen Gesprächen ergibt sich die Zulässigkeit im Umkehrschluss, wenn in den „Allgemeinen Bestimmungen“ nichts ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dazu gehören die GOP 01100 bis 01102 (Aufwandserstattung für besondere Inanspruchnahme). Dagegen ist dies bei den GOP 03230 und 35100/35110 aus den oben genannten Gründen nicht möglich.

Als Korrelat zur Gebührenordnungsposition 01430 im EBM kann in der GOÄ die Nr. 2 (Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen) gesehen werden. Im Gegensatz zum EBM können aber auch Beratungsleistungen nach den Nrn. 1 (Beratung) oder 3 (Beratung mindestens 10 Minuten) telefonisch erbracht werden. Bei den Nrn. 2 und 1 gibt es darüber hinaus analoge Ansatzmöglichkeiten für die E-Mail-Übermittlung.

Bei den Nrn. 4 (Fremdanamnese) und 60 (Konsil) gibt es keinen eindeutigen Hinweis zur Berechnungsfähigkeit eines Telefonkontakts. Da dem aber inhaltlich nichts entgegensteht, ist nach Auffassung anerkannter GOÄ-Kommentare ein Ansatz möglich. Bei der Nr. 60 gilt dies ebenso für den analogen Ansatz einer konsiliarischen Erörterung beim Telemonitoring bei Herzinsuffizienz.

Manches Gespräch geht nur im direkten Kontakt

Gegenteilig ist die Argumentation bei der Nr. 34 wegen der unterstellten notwendigen Arzt-Patienten-Interaktion, die telefonisch nicht möglich ist. Aus dem gleichen Grund sind in der GOÄ, ebenso wie im EBM, psychotherapeutische und psychiatrische Gespräche wie die Nrn. 804, 806 oder 849 dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vorbehalten.

Im Gegensatz zum EBM kann in der GOÄ eine inhaltliche Besonderheit der Leistungen auch bei telefonischer Übermittlung oder per E-Mail über den Einsatz eines Multiplikators geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind neben den Nrn. 1, 1A, 3 und 4 Unzeitzuschläge nach den Buchstaben A, B, C und/oder D bzw. neben den Nrn. 60 und 60A nach den Buchstaben E, F, G und/oder H möglich.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht