Anzeige

Coronatest Vergütung für Abstrich auf 6 Euro reduziert

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Ende November erschien die 5. Auflage der Corona-Testverordnung. (Agenturfoto) Ende November erschien die 5. Auflage der Corona-Testverordnung. (Agenturfoto) © weyo – stock.adobe.com
Anzeige

Die „5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ vom 25. November regelt die Durchführung und Vergütung von Tests auf SARS-CoV-2 neu. Bei einigen Indikationen gilt nun das Selbstzahlerprinzip, bei anderen bleibt eine Galgenfrist bis zum 28.02.2023. Die ­Testverordnung selbst wurde bis Ende 2024 verlängert.

Die Testverordnung regelt den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bei asymptomatischen Personen sowie bei symptomatischen Menschen zur Bestätigung positiver Schnell- und Selbsttestergebnisse. Weiterhin werden SARS-CoV-2-Testungen symptomatischer Personen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vergütet, sofern der behandelnde Arzt bei der Krankenbehandlung einen Test durchführt.

Ansprüche auf Testung im neu gefassten Umfang bestehen bis zum 28.02.2023. Das umfasst insbesondere die Ansprüche auf Bürgertes­tung sowie auf einen bestätigenden PCR-Test. An dieser Stelle setzen die Neuregelungen an. 

Bei Patienten mit typischen oder zumindest verdächtigen Symptomen auf eine Infektion mit dem Coronavirus ist eine PCR-Testung weiterhin eine GKV-Leistung, die per Überweisung mit dem Formular 10 C in einem geeigneten Labor veranlasst werden kann. Die Laboranalyse wird nicht auf den Laborwirtschaftlichkeitsbonus nach GOP 32001 EBM angerechnet. Die Angabe einer Kennziffer ist deshalb nicht erforderlich. 

Die ursprünglich für die Entnahme des Testmaterials aus dem Nasen-/Rachenbereich berechnungsfähigen GOP 02402/02403 sind seit April 2022 in die Versicherten-, Grund-, Konsiliar- und Notfallpauschalen überführt worden und deshalb nicht mehr berechnungsfähig. Das Veranlassen eines solchen Tests ist terminlich nicht beschränkt und damit auch über den 28. Februar 2023 hinaus möglich.

Korrekt dokumentieren

Der Testnachweis kann z.B. mit dem auf der Internetseite des BMG eingestellten Musterformular geführt werden. Die Dokumentation zu jeder Testung muss folgende Angaben enthalten: Datum der Testung, Name und Geburtsdatum der getesteten Person, Angaben zur Testung inklusive Art der Testung. Alle Leistungserbringer sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern bzw. aufzubewahren.

Liste mit Ausnahmen, wann Tests kostenfrei bleiben

Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses (§ 4b S. 1 TestV). In diesem Fall kann die Abstrichentnahme nach der Pseudonummer 88310 berechnet werden. Die Leis­tung wird seit Dezember 2022 nur noch mit 6 Euro vergütet (vorher 8 Euro bzw. 7 Euro). Der Laborauftrag erfolgt mit dem Formular OEGD. Auch diese Regelung gilt über den 28. Februar 2023 hinaus und zumindest so lange, wie die zugrunde liegende TestV gültig ist.

Nasopharyngeale Abstrichentnahme zur Bürgertestung (über die KV zulasten des BAS bis zum 28.2.2023 abrechenbar)

Pseudoziffer

Anlass für Bürgertestung

88310H

Besuch Pflegeheim, Krankenhaus etc.

88310N

Pflegeperson

88310M

Leistungsberechtigte und Beschäftigte mit einem persönlichen Budget

88310G

Beendigung Absonderung

88310O

Kontakt mit infizierter Person

Die GOP sind Vorschläge der KBV, sie können ggf. regional anders festgelegt werden. Die Abstrichleistung wird bundeseinheitlich mit 6 Euro vergütet, der Sachkostenersatz für den PoC-Antigentest beträgt 2 Euro.

PoC-Antigentests nach § 4a der TestV (sog. Bürgertests) sind seit dem 25. November 2022 nicht mehr grundsätzlich kostenlos. Ausnahmsweise ist eine Abrechnung über die KV zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung bis zum 28. Februar 2023 noch bei folgenden Indikationen möglich: Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, wenn sie in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder in Einrichtungen oder Unternehmen nach Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen.

Dies gilt konkret für: 

  • Besucher, Behandelte oder Bewohner in bzw. von Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, voll- und teilstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dia­lysezentren, ambulanten Diens­ten oder stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines „Persönlichen Budgets“ nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Menschen, die bei solchen Leistungsberechtigten beschäftigt sind.

  • Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI.

  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

Weitere Anspruchsberechtigte für einen kostenlosen Test 

Bei bestimmten Kontaktfällen besteht ebenfalls ein Anspruch auf einen kostenlosen Test, allerdings kein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung. Ob ein Antigen- oder ein PCR-Test gemacht wird, liegt im Ermessen des Leistungserbringers und/oder richtet sich nach landesrechtlichen Vorgaben.

Dies ist der Fall, wenn

  • man von einem behandelnden Arzt einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurde,
  • man vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Person identifiziert wird, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik in einem als Virusvariantengebiet im Sinne eines von § 2 Nr. 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiets aufgehalten hat; der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland,
  • Personen sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung aufgehalten haben, in der eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.

Medical-Tribune-Bericht

Die KBV bietet kostenfrei ein Schaubild an, das zeigt, welche Coronatests in Arztpraxen grundsätzlich möglich sind und wer Anspruch hat. Die KBV bietet kostenfrei ein Schaubild an, das zeigt, welche Coronatests in Arztpraxen grundsätzlich möglich sind und wer Anspruch hat. © KBV
Anzeige