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Extrabudgetäres Honorar Wie Coronatests abgerechnet werden

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die „kurative“ Überprüfung bringt extrabudgetäres Honorar. Die „kurative“ Überprüfung bringt extrabudgetäres Honorar. © iStock/rattapol tassavong
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Testungen auf Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion können unterschiedlich abgerechnet werden. Da auch das finanzielle Ergebnis unterschiedlich ausfällt, lohnt es sich, die zugrunde liegenden Paragraphen genau anzuschauen.

Bei der Frage, ob eine Testung auf Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion kostenlos angeboten werden kann, ist zunächst zu klären, ob ein kurativer oder ein präventiver Anlass vorliegt. Kurativ bedeutet laut Empfehlung des Robert Koch-Instituts, dass bei einem Patienten eindeutige Infektionssymptome vorliegen und es einen Kontakt mit einem Infizierten gegeben hat.

Hier erfolgt die Leistungsabrechnung nach EBM. Gemäß Bewertungsausschuss sind als typische COVID-19-Symptome eine akute respiratorische Insuffizienz oder der Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn oder klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie anzusehen. Diese Definition stammt aus der Frühphase der Pandemie und kann aus der Erfahrung heraus erweitert werden.

Tests und ihre Häufigkeiten
Art
Grundlage
GOP
Häufigkeit
kurativ
RKI-Definition02402 ggf. 024034 x im Behandlungsfall
präventiv§ 2 TestV: Kontaktpersonenregional unterschiedliche Pseudo­ziffernbeliebig nach Indikation
§ 3 TestV: Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
§ 4 TestV: zur Verhütung der Verbreitung von SARS-CoV-2
§ 4a TestV: Bürgertestmindestens einmal pro Woche

In einem solchen Fall kommt zur notwendigen Diagnostik und Therapie das gesamte Spektrum des EBM zum Einsatz. Dabei ist zu beachten, dass schon im Verdachtsfall die Pseudoziffer 88240 angesetzt werden kann. Sie führt dazu, dass alle EBM-Leistungen an einem Tag, der so gekennzeichnet ist, extrabudgetär vergütet werden. Die Versichertenpauschale wird selbst dann extrabudgetär bezahlt, wenn sie an einem Tag berechnet wurde, an dem keine Kennzeichnung nach Nr. 88240 (mehr) erfolgte. Da hier zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer Infektion ein Nasen-/Rachenabstrich gemacht werden muss, kommt dafür die Nr. 02402 EBM zum Ansatz. Diese Leistung kann allerdings nur berechnet werden, wenn aus dem Abstrich eine Analyse nach den EBM-Nrn. 32779 (Nachweis von Virus-Antigenen) oder 32816 (Nukleinsäurenachweis PCR) erfolgt.

Wird damit ein Labor beauftragt, geschieht dies mit dem Formular OEGD. Eine solche Überweisung belastet nicht den Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr. 32001, da die Leistungen in der Präambel des Laborabschnitts IV 32.1 von einer Anrechnung ausgeschlossen sind.

Die Kennzeichnung mit der Nr. 88240 kann so lange erfolgen, bis ein negatives Testergebnis vorliegt bzw. bei positivem Ausfall so lange, wie der Patient behandlungsbedürftig ist. Im Fall eines Post-COVID-Syndroms kann das ziemlich lange dauern. Die Ansatzmöglichkeit der Nr. 88240 ist im Moment zeitlich nicht begrenzt und würde lediglich bei einem definitiven Ausschluss wegfallen.

Die richtigen ICD-10-Codes angeben

Da die Kennzeichnung die EBM-Abrechnung beeinflusst, muss ein Nachweis der Indikation mittels entsprechender ICD-10-Codes geführt werden. Als Beleg für den Kontakt kommen hier die Codes U99.0G (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2) und Z20.8G (Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten) in Betracht. Als Nachweis der Symptomatik könnte dies bei sinubronchialen Beschwerden der Code J06.9G (Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet) sein. Bei positivem Testausfall muss der Code U07.1G (SARS-CoV-2 labordiagnostisch nachgewiesen) hinzugefügt werden, bei negativem Ergebnis könnte die Codierung so bleiben.

App-Warnung plus Erkältungssymptome
Fallbeispiel: 55-jähriger bekannter Patient mit Hypertonie wurde von der Corona-App unterrichtet, dass er sich in der Nähe einer positiv getesteten Person befand. Aktuell klagt er über leichte Erkältungssymptome. Diagnosen: J06.9G (Sinubronchitis), I10.9G (Hypertonie), U99.0G, Z11G, Z20.8G
EBM
Legende
Euro
GOÄ
1. Konsultation
03040Hausärztliche Grundpauschale15,3515
03004Versichertenpauschale16,461+7
02402Testung u./od. ggf. Beratung8,12298
88240Kennziffer Verdacht auf oder Infektion mit SARS-CoV-2Faktor
2. Konsultation
88240Kennziffer wegen positivem SARS-CoV-2-TestFaktor
03230Problemorientiertes Gespräch14,2434

Auch wenn bei einem Patienten keine verdächtigen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestehen, ist ein Test meist kostenlos möglich. Voraussetzung ist, dass Fallkonstellationen vorliegen, wie sie in der Coronavirus-Testverordnung (TestV vom 21. September 2021) in den §§ 2 bis 4 beschrieben werden. Anspruch auf eine kostenlose Testung haben demnach asymptomatische Menschen,

  • die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
  • wenn in oder von Einrichtungen oder Unternehmen in den letzten 14 Tagen eine mit SARS-CoV-2-infizierte Person festgestellt wurde,
  • wenn es Einrichtungen, Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 verlangen.

In diesen Fällen können zwar auch EBM-Leistungen berechnet werden, der Ansatz der Nr. 88240 ist aber nicht möglich. Und zur Abrechnung der Abstrichentnahme stehen Positionen außerhalb des EBM zur Verfügung. In den KVen finden hier unterschiedliche Pseudoziffern Anwendung. In der Regel kann aber für den Abstrich die Pseudonummer 88310 (Gespräch, Abstrichentnahme und Zeugnisausstellung, 8 Euro) und für den Kostenersatz bei Anwendung des Antigen-Schnelltests die Pseudonummer 88312 (3,50 Euro) verwendet werden. Wird der Schnelltest z.B. in der Praxis als Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt, kommt die Nr. 88314 (5 Euro) zum Ansatz.

Rückkehr zum kostenfreien Bürgertest

Die Bürgertestung nach § 4a TestV war im Oktober 2021 als kostenlose Variante – mit etlichen Ausnahmen – abgeschafft worden. Mit einer Änderung der Coronavirus-Testverordnung räumt das Bundesgesundheitsministerium seit dem 13. November 2021 wieder jedem Bürger – unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus – den Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche ein.

Da die EBM-Abrechnung in allen genannten Fällen nicht unmittelbar tangiert wird, ist eine ICD-10-Codierung nicht erforderlich. In Betracht kommt aber auch hier der Code U99.0 G bzw. Z11G (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten).

Medical-Tribune-Bericht

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