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Arztbriefe in der onkologischen Praxis Was über Förderzuschlag, Konsultations- und Versandkostenpauschale möglich ist

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

In manchen Fällen lassen sich Arztbriefe auch anders abrechnen. In manchen Fällen lassen sich Arztbriefe auch anders abrechnen. © iStock/SARINYAPINNGAM
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Arztbriefe sind in den Grundpauschalen der onkologisch ausgerichteten Praxen enthalten. Sie können deshalb in der Regel nicht gesondert berechnet werden. Unter bestimmten Bedingungen geht es aber eben doch.

Wann können die EBM-Nrn. 01600 und 01601 für ärztliche Berichte angesetzt werden, obwohl sie doch Teil der Versicherten- bzw. Grundpauschale sind? Es gibt in diesem Zusammenhang Konstellationen, die eine Berechnung möglich machen. So kann etwa bei einem Indikations- oder Definitionsauftrag anstelle der Grundpauschale die Konsultationspauschale nach Nr. 01436 EBM berechnet werden. Daneben sind Briefe nach den Nrn. 01600 und 01601 EBM dann berechnungsfähig.

Unabhängig davon ist auf jeden Fall der Ansatz der neuen Versandkostenpauschalen nach den Nrn. 40110/40111 EBM oder alternativ der Pauschale für die Versendung als elektronischer Arztbrief nach Nr. 86900 und 01660 EBM möglich. Die Portopauschale kann auch dann angesetzt werden, wenn der Brief persönlich z.B. durch Einwurf in den Postkasten der auftraggebenden Praxis zugestellt wird.

Erfolgt der Versand auf elektronischem Weg wird die Nr. 01660 als Förderzuschlag der Nr. 86900 zugefügt. Bis zum 30. März 2021 war dieser Versand noch über einen normalen E-Mail-Account möglich, seit 1. April 2021 muss ein zugelassener KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen) wie z.B. kv.dox verwendet werden. 

Elektronischer Versand wird finanziell unterstützt

Die Nutzung des Dienstes wird über die TI mit pauschal einmalig 100 Euro je Praxis für die Einrichtung und 7,80 Euro / Monat für die laufenden Betriebskosten finanziert. Der Empfang eines elektronischen Briefes kann nach Nr. 86901 (0,27 Euro) ohne den Förderzuschlag in Rechnung gestellt werden.

Wichtig: Beim Quartalswechsel sind die Nrn. 01600/01601 EBM im Folgequartal berechnungsfähig, wenn im Vorquartal die Grundpauschale angesetzt wurde, die Behandlung aber nicht abgeschlossen werden konnte. Voraussetzung ist, dass zuvor keine Leistungen erbracht wurden, die einer Berichtspflicht unterliegen. Da im internistisch-onkologischen Bereich des EBM diesbezüglich nur die Leistungen nach den Nrn. 13500 bis 13502 EBM betroffen sind, ist der Ansatz der Nrn. 01600/01601 EBM hier relativ häufig, wie z.B. im Rahmen des in der Tabelle geschilderten Falles, möglich. Wenn ein Arztbericht berechnet wird oder berechnet werden könnte, ist zusätzlich die Nr. 01602 EBM zzgl. Porto ansatzfähig, wenn eine Kopie an den Hausarzt geschickt wird. Der Abrechnungsposition muss in diesem Fall die BSNR der Hausarztpraxis angefügt werden. Hierzu muss allerdings eine schriftliche Einwilligung des Patienten vorliegen.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

Dr. Gerd W. Zimmermann; Facharzt für Allgemeinmedizin Hofheim/Ts. Dr. Gerd W. Zimmermann; Facharzt für Allgemeinmedizin Hofheim/Ts. © privat
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