Anzeige

Wenn Arztbriefe den falschen Arzt erreichen

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Michael Reischmann

Kollege ärgert sich über Schweigepflichtverletzung - Anwalt erläutert die Rechtslage. Kollege ärgert sich über Schweigepflichtverletzung - Anwalt erläutert die Rechtslage. © fotolia/thodonal
Anzeige

Dr. Dr. Herbert Mück ist genervt. 50 Arzt- und Krankenhausbriefe hat er mittlerweile zu Patienten zugeschickt bekommen, die er gar nicht kennt. Weil sein Name und seine Adresse fälschlicherweise verwendet wurden. Aus solchen Irrläufern kann ein straf-, berufs-, zivil- und/oder ein datenschutzrechtliches Problem entstehen.

Immer wieder erhält Dr. Dr. Mück, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Köln, Post von Kollegen oder Kliniken, die gar nicht für ihn bestimmt ist, aber seine Anschrift trägt. „Da die Briefe ausdrücklich an mich gerichtet sind, öffne ich diese natürlich nicht ahnend, dass ich sogleich in viele Details mir unbekannter Patienten Einblick erhalte“, berichtet der Arzt.

Mit "Zurück an Versender" in den Postkasten geworfen

"Anfangs habe ich die Praxen beziehungsweise Kliniken angerufen, was sehr zeitaufwendig und lästig war und nicht immer zu dankbaren Reaktionen führte. Später habe ich die erste Seite mit einem Kurzvermerk ('Patient' unbekannt) an die jeweilige Praxis oder Klinik gefaxt und den kompletten Brief mit dem Vermerk ,Zurück an den Versender‘ wieder in den Briefkasten geworfen." Ein "Danke" oder eine andere Reaktion, erhielt Dr. Mück nicht. "Von einer finanziellen Entschädigung will ich erst gar nicht reden." Er schätzt, dass ihn all die Vorgänge zusammengerechnet ein bis zwei Arbeitstage gekostet haben.

Mittlerweile hat er seine Vorgehensweise umgestellt. "Seit einiger Zeit schicke ich die Briefe mit dem Vermerk 'Eklatanter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht' zurück. Bei Kliniken füge ich neuerdings hinzu: ,Diesen Brief bitte dem Chefarzt vorlegen; ich bitte um eine Stellungnahme.'"

Tatsächlich erhielt er seitdem von drei Chefärzten entschuldigende Schreiben mit dem Vermerk, dass man ab sofort das Qualitätsmanagement verbessern werde, damit es zu keinen Wiederholungen kommt. "Wir versenden etwa 50 000 Arztbriefe pro Jahr", schrieb ein Chefarzt an Dr. Mück – und hoffte selbst "inständig", dass es sich bei Irrläufern "nur um Einzelfälle handelt". Man werde das Schreibbüro wechseln. Ein anderer Chefarzt verwies darauf, dass der behandelte Patient als Hausarzt "Dr. Mück" angegeben hatte – aber die falsche Adresse des gemeinten Internisten herausgesucht wurde, sodass "sowohl beim Voraufenthalt wie auch beim aktuellen Aufenthalt des Patienten der Bericht an Sie gegangen ist – wir bedauern den Fehler sehr". Alle Beteiligten würden auf den Sachverhalt und die Sorgfaltspflicht hingewiesen.

Einmaliges Versehen oder eine Tat mit Vorsatz?

Wie sind solche Fehlzustellungen von Patienteninformationen rechtlich zu beurteilen? Zunächst kommen die einschlägigen Paragrafen 203 Strafgesetzbuch (Verletzung von Privatgeheimnissen) und 9 Berufsordnung-Ärzte (Schweigepflicht) in Betracht, erklärt Rechtsanwalt Rainer Kuhlen aus dem nordhessischen Vellmar. Allerdings setzt das Strafrecht einen Vorsatz voraus, der beim Irrläufer, nicht gegeben ist. Auch eine involvierte Ärztekammer wird i.d.R. bei einem einmaligen Versehen nicht reagieren.

Sollte ein Arzt oder ein Krankenhaus allerdings innerhalb einer kürzeren Zeitspanne vermehrt und trotz entsprechender Korrekturhinweise falsche Empfänger informieren, könnte ihm strafrechtlich ein "bedingter Vorsatz" unterstellt werden und die Ärztekammer würde sehr wahrscheinlich ein berufsrechtliches Verfahren einleiten. Verschwiegenheit (auch gegenüber anderen Ärzten) ist eine Nebenpflicht des Dienstleistungsvertrages zwischen Patient und Arzt bzw. Krankenhaus. Zivilrechtlich könnte dem Patienten also durch die falsche Weitergabe seiner Daten ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehen – sofern er nachweisen kann, dass ihm ein Schaden entstanden ist, erläutert Kuhlen.

Daneben kann ein immaterieller Schaden durch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht werden, falls etwa Angaben zu Patienten im Internet oder in Medien öffentlich gemacht werden. Rechtsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht) in Verbindung mit Artikel 1 und 2 Grundgesetz.

Patient hat Anrecht auf Datenlöschung

Ergänzend führt Kuhlen noch die Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes an, wonach der Patient Anspruch auf Löschung fälschlich erfasster Daten hat – wenn z.B. elektronisch übermittelte Daten ins Praxisprogramm des Empfängers aufgenommen werden. Dr. Mücks Vorgehensweise, die Absender über die Falschzustellung zu informieren und ihnen die Briefe zurückzuschicken, ist also genau richtig.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

Rainer Kuhlen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Vellmar Rainer Kuhlen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Vellmar © MT-Archiv
Dr. Dr. Herbert Mück, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Köln Dr. Dr. Herbert Mück, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Köln © privat
Anzeige