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Brandschutz - Unterweisungen der Mitarbeiter müssen regelmäßig und nachweisbar stattfinden

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Anouschka Wasner

Mitarbeiter müssen regelmäßig zum Thema Brandschutz aufgeklärt und informiert werden. Mitarbeiter müssen regelmäßig zum Thema Brandschutz aufgeklärt und informiert werden. © fotolia/RioPatuca Images
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Unterweisung klingt irgendwie altertümlich und wenig sexy. Im Ernstfall ist sie aber das entscheidende Kriterium für Haftungsfragen: Hat sie ordnungsgemäß stattgefunden oder nicht?

Unterweisungspflichten für einen Praxisleiter gibt es viele: solche, die jeden Betrieb treffen, wie den allgemeinen Arbeitsschutz, die Unfallverhütung, den Brandschutz, die Erste Hilfe und den Jugendarbeitsschutz. Und solche, die spezielle Bereiche in der Arztpraxis betreffen wie Hygiene, Gefahrstoffe, Medizinprodukte, Datenschutz bzw. Schweigepflicht, Röntgen- und Strahlenschutz oder den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen und Blutprodukten.

In einer Fortbildung der KV Rheinland-Pfalz erklärt Angelika Händel, QM-Beauftragte aus Erlangen, dass diese Unterweisungen zunächst als Erstunterweisung bei Beschäftigungsaufnahme, und dann einmal im Jahr stattfinden sollen – außer bei Jugendlichen, für diese sollten Unterweisungen sogar zweimal im Jahr stattfinden. Verantwortlich dafür sind Sie als Praxisleitung in eigener Person oder über die Delegation an einen Mitarbeiter – wobei die letzte Verantwortung für die betrieblichen Prozesse und die Fürsorgepflicht für Ihre Mitarbeiter natürlich auch dann bei Ihnen liegt.

Wer unterwiesen werden muss

Praktikanten, Putzkräfte, Leiharbeiter – wie sieht es hier eigentlich mit den Unterweisungspflichten aus? Putzkräfte benötigen zwar keine Unterweisung im Umgang mit dem neuen technischen Gerät – aber auch Putzkräfte und Praktikanten sollten über Brandschutz Bescheid wissen, über das richtige Heben und Tragen von Lasten aufgeklärt werden oder über die Verkehrssicherheit auf dem Arbeitsweg.

Orientieren Sie sich am Aufgabengebiet des Mitarbeiters, bei der Entscheidung, wer unterwiesen werden muss, aber bedenken sie, dass die jährlichen allgemeinen Sicherheitsunterweisen für jeden Mitarbeiter, gleich welche formale Position er einnimmt, relevant sind. Anlass für eine Unterweisung kann sein:
  • Ersteinweisung von neuen Mitarbeitern, Auszubildenden, Leiharbeitnehmern,
  • Wiederholungsunterweisungen,
  • die Einführung in neue Arbeitsverfahren, neue Arbeitsstoffe und neue persönliche Schutzausrüstungen sowie
  • Unterweisungen anlässlich von Unfällen oder Beinahe-Unfällen.

Es geht nicht um Bürokratie, sondern um Sicherheit

"Es geht einmal darum, Schaden vom Patienten und vom Mitarbeiter abzuhalten. Und wenn einem Patienten oder einem Mitarbeiter doch etwas passiert, muss die Praxisleitung nachweisen, dass nach State of the Art gehandelt wurde", erklärt die Referentin Angelika Händel den Zweck der dokumentierten Unterweisung. Als gutes Beispiel kann die Brandschutzunterweisung dienen: Wissen alle Ihre Mitarbeiter, in welcher Reihenfolge was zu tun ist bei Feuer­alarm? Welche Telefonnummer ist die richtige? Sollen Fenster und Türen geöffnet oder geschlossen werden? Wo sind die Feuerlöscher, wer hat schon mal einen bedient? Und ganz wichtig: Wo ist der Sammelplatz, an dem überprüft werden kann, ob wirklich alle die Praxis verlassen haben? "Machen sie die Unterweisung am besten interaktiv", empfiehlt die Expertin. "Dann werden die Inhalte der Unterweisung auch wirklich aufgenommen."

Wer sich dafür entscheidet, die Unterweisung während der Teamsitzung stattfinden zu lassen, muss überlegen, ob er noch weitere Personen dazu einladen muss, wie etwa Putzkräfte oder 450-Euro-Kräfte, die vielleicht normalerweise nicht an den regelmäßgen Treffen teilnehmen.

Beim Brandschutz müssen Sie sich zum Beispiel mit solchen Themengebieten beschäftigen:
  • Versorgung und Umgang mit Feuerlöschern
  • Flucht- und Rettungswege
  • Brandrisikoherde
  • das richtige Verhalten im Brandfall
  • das richtige Verhalten im Räumungsfall
In manchen Kontexten müssen Sie die konkreten Inhalte für Ihre Praxis erst selbst recherchieren. So sind die Vorschriften zum Brandschutz zum Beispiel länderspezifisch und von Größe und Leistungsspektrum der Praxis abhängig. Tipp der Expertin: "Wenden Sie sich an die örtliche Feuerwehr. Außerdem finden sich auch in den QM-Systemen sehr hilfreiche Unterlagen dazu. Und gegebenenfalls hilft eine einfache Netzrecherche und das Lesen der Gesetzestexte."

110 oder 112, wer weiß es?

Früher gab es in vielen Bundesländern für die Feuerwehr und den Notarzt bzw. Rettungsdienst zwei unterschiedliche Notrufnummern. Seit einigen Jahren kann man aber unter der 112 sowohl die Feuerwehr als auch Rettungsdienst und Notarzt benachrichtigten (übrigens europaweit). Besteht dagegen eine Gefahrenlage für die eigene oder eine andere Person, muss die Polizei, und zwar über die 110 gemeldet werden.

Das wussten Sie schon? Aber vielleicht wissen es Ihre Mitarbeiter ja nicht. Einem Orthopäden aus Hessen wurde das fast zum Verhängnis: In seiner Praxis kam es zu einem Notfall und es musste reanimiert werden. Er rief seiner MFA zu, per Telefon Hilfe zu holen. Die Hilfe traf auch bald ein – allerdings in Form von Polizeibeamten, was in der konkreten Situation nicht wirklich hilfreich war. Seine MFA hatte offensichtlich die 110 gewählt und auch die Art des Notfalls nicht ausreichend begreiflich gemacht. Die gute Nachricht: Der Patient hat die Verwechslung überlebt.
Und wie können Sie im Ernstfall nachweisen, dass Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig unterwiesen haben? "Gestalten Sie zu jedem Thema eine kleine Power-Point-Präsentation, die sie jährlich mit neuem Datum ausdrucken. Im Anschluss an die Unterweisung lassen sie diese von allen Mitarbeitern unterschreiben und heften das in einen entsprechenden Ordner", rät Angelika Händel. "Im nächsten Jahr müssen dann nur die Neuerungen in den Vorschriften eingefügt werden. Ansonsten greifen Sie einfach auf die gleichen Folien zurück." Und sind aus dem Schneider.

Quelle: Fortbildung der KV Rheinland-Pfalz 

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