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Legasthenie - Fiskus vereinfacht das Absetzen von Therapiekosten

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Anouschka Wasner

Wann bei Legasthenie eine ärztliche Bescheingung zur Diagnose und Behandlung genügt. Wann bei Legasthenie eine ärztliche Bescheingung zur Diagnose und Behandlung genügt. © fotolia/Fotofreundin
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Um Behandlungskos­ten einer Lese- und/oder Rechtschreibstörung abzusetzen, reicht jetzt in vielen Fällen eine einfache Bestätigung des Arztes aus. Aber nicht immer.

Die Kosten für die Behandlung einer Legasthenie, einer isolierten Lesestörung oder einer isolierten Rechtschreibstörung können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden, wenn ein Arzt die Indikation der Behandlung der Legasthenie bzw. der isolierten Störungen bestätigt. Dabei ist nicht ausreichend, dass der Arzt nur die Diagnose bestätigt, ohne die Behandlung selbst zu bestätigen.

Voraussetzung ist außerdem, dass es sich bei der Lese- und/oder Rechtschreibstörung um eine Krankheit handelt, die Störung also nicht auf das Entwicklungsalter, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, eine unangemessene Beschulung oder als Folge eines Mangels an der Gelegenheit zu lernen zurückzuführen ist. Darauf weist das Bay­erische Landesamt für Steuern in einer Verfügung vom 10.10.2016 hin (Az.: S 2284.1.1-18/1 St 32).

Amtsärztliches Gutachten oder MDK-Bescheinigung

Nach früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes waren Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes nur dann als außergewöhnliche Belas­tung zu berücksichtigen, wenn vor Beginn der Maßnahme die medizinische Indikation durch ein amts­ärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des MDK bestätigt wurde. Nach neuem Dafürhalten ist das nur noch in wenigen Fällen nötig, berichtet die metax Steuerberatungsgesellschaft, Unna.

Entstehen außergewöhnliche Belastungen im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung, einer auswärtigen Unterbringung oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlung (Katalogfälle nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-­Durchführungsverordnung), verlangt das Finanzamt weiterhin einen qualifizierten Nachweis, also ein amtsärztliches Gutachten oder eine MDK-Bescheinigung.

Quelle: metax Steuerberatungsgesellschaft

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