Anzeige

Büro im Privathaus: Paare können den Kostenabzug verdoppeln

Geld und Steuern Autor: StB Insa Stoidis-Connemann

Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung - Jeder Steuerpflichtige darf bis zu 1250 Euro fürs Arbeitszimmer geltend machen. Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung - Jeder Steuerpflichtige darf bis zu 1250 Euro fürs Arbeitszimmer geltend machen. © thinkstock
Anzeige

Der Bundesfinanzhof zeigt sich beim häuslichen Arbeitszimmer oder Büro spendabler. Er erkennt nun steuerliche Vorteile pro Person bis zum Höchstbetrag an.

Nur dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zu Verfügung steht, können Kosten für ein Arbeitszimmer im eigenen Haus mit max. 1250 Euro steuerlich abgesetzt werden. Ein Abzug aller Kosten kommt nur infrage, wenn der Raum den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.

Schwierig wurde es aber bislang bei mehreren Nutzern. Die abziehbaren Aufwendungen waren unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1250 Euro begrenzt und wurden nur auf diese aufgeteilt. Mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016, die jetzt veröffentlicht wurden, stellt sich der Bundesfinanzhof (BFH) aber gegen seine eigene Rechtsprechung (Az.: VI R 53/12 und VI R 86/13).

Den Blick weg vom Objekt 
auf die Personen gerichtet

Demnach kann von jedem Steuerpflichtigen, der das Arbeitszimmer oder Büro nutzt, der Höchstbetrag in voller Höhe genutzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG (siehe oben) erfüllt sind. Das heißt: Der Abzug der Aufwendungen ist nun personen- statt objektbezogen. Bei Ehepartnern mit hälftigen Miteigentum, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, sind laut BFH "die Kosten grundsätzlich jedem Ehepartner zur Hälfte zuzuordnen".

Allerdings setzen die Richter voraus, dass dem Steuerpflichtigen in dem Büro auch "ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Bei einem Ehepaar, dass insgesamt 2500 Euro für zwei Nutzer ansetzen will, sollten es also besser zwei Schreibtische sein, um Diskussionen mit den Finanzbeamten zu vermeiden. Zusammenlebende, die sich die Kosten teilen, dürfen jeweils bis zu 1250 Euro in der Steuer­erklärung angeben.

Kosten bis zum Höchstbetrag können übrigens auch bei unterjähriger Nutzung angesetzt werden. Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung auf diese Urteile und ihre Anwendung reagieren wird.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

Anzeige