Anzeige

Patienten aus dem Ausland zu Gast in deutschen Hausarztpraxen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Neue Abrechnungsmodalitäten bei Auslandspatienten entschlacken Praxisbürokratie Neue Abrechnungsmodalitäten bei Auslandspatienten entschlacken Praxisbürokratie © fotolia/Zerophoto
Anzeige

Gerade im August ist in Deutschland mit vielen Besuchern aus dem europäischen Ausland zu rechnen. Auch deswegen sollten sich Arztpraxen jetzt mit den Änderungen zum Thema Auslandspatienten auskennen.

Zum 1. Juli 2017 sind Änderungen in der „Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte“ in Kraft getreten. Worum geht es? Zunächst entfällt seitdem das Muster 80, die Dokumentation des Behandlungsanspruchs eines im europäischen Ausland Versicherten. Künftig reicht eine Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. der provisorischen Ersatzbescheinigung als Dokumentation. Ebenso entfällt die Verpflichtung des Arztes zur Kopie des Identitätsnachweises, also des Ausweises bzw. Reisepasses des Versicherten.

Im Gegenzug wurde das neue Patientenformular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ eingeführt, mit dem das alte Muster 81, die „Erklärung der im EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz versicherten Patienten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine Ersatzbescheinigung vorlegen“, entfällt.

Neues Formular bereits in 13 Sprachen hinterlegt

Das neue Formular ist in 13 Sprachen in der Anlage 20 BMV-Ä in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt, sodass es bei Bedarf in der jeweiligen Sprache ausgedruckt werden kann. Die Dokumentation des Behandlungsanspruchs, die bisher quartalsweise erforderlich war, wird auf einen Drei-Monats-Zeitraum („gleitendes“ Quartal) überführt und muss nur einmal in drei Monaten erfolgen.

Grundsätzlich gilt unverändert, dass für die Behandlung von Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken, je nach Herkunftsland bzw. Aufenthaltszweck unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten bestehen. Konkret sind drei Abrechnungswege möglich.

1. Patienten aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich während ihres Aufenthaltes in Deutschland als medizinisch notwendig erweisen. Dies kann eine Akuterkrankung, aber auch eine fortlaufende Versorgung chronischer Erkrankungen sein. Bei vorübergehenden Aufenthalten von längerer Dauer können auch turnusmäßige Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden. Um seinen Anspruch nachzuweisen, legt der Patient eine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine provisorische Ersatzbescheinigung vor.

Zur Behandlung anreisen? Nur mit Kassengenehmigung!

Patienten, die explizit nach Deutschland reisen, um Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, brauchen vorher die Genehmigung ihrer Krankenkasse im Heimatstaat. Die Genehmigung erfolgt auf dem E112- oder S2-Formular. Diesen Anspruchsnachweis müssen sie vor Behandlungsbeginn bei einer von ihnen gewählten deutschen Krankenkasse gegen einen Abrechnungsschein eintauschen.

2. Patienten, die auf Basis eines bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft haben, müssen sich mit dem Anspruchsnachweis ihrer Krankenkasse im Heimatland an eine Krankenkasse mit Sitz in Deutschland wenden.

Bilaterale Abkommen

Mit diesen Staaten bestehen bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit und damit eine Anspruchsberechtigung des Patienten auf ärztliche Behandlung:
  • Bosnien und Herzegowina
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Serbien
  • Türkei
  • Tunesien

Der Leistungsumfang ist hier eingeschränkt. Es dürfen nur Behandlungen durchgeführt werden, die unaufschiebbar sind. Es können die im vertragsärztlichen Bereich üblichen Formulare verwendet werden, lediglich bei Patienten mit einem Abrechnungsschein eines bilateralen Abkommens muss die Notwendigkeit einer Überweisung an einen anderen Arzt auf einem Rezept (Muster 16) bescheinigt werden. Dieses Rezept legt der Patient bei der gewählten deutschen Krankenkasse vor und bekommt dort wieder einen Abrechnungsschein, mit dem er einen weiteren Arzt aufsuchen kann. 3. Patienten, die keinen oder nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen, haben natürlich auch einen Anspruch auf Behandlung, allerdings nicht zulasten des deutschen GKV-Systems. Hier sind alle Leistungen nach GOÄ berechnungsfähig und müssen vom Patienten privat bezahlt werden.
Anzeige