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Integrierte Notfallzentren Anfahrt in 30 Minuten sollte möglich sein

Niederlassung und Kooperation Autor: Michael Reischmann

Für eine bedarfsgerechte Versorgung sollen noch etwa 180 zusätzliche INZ-Standorte fehlen. Für eine bedarfsgerechte Versorgung sollen noch etwa 180 zusätzliche INZ-Standorte fehlen. © Ralf Geithe – stock.adobe.com
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Mit etwa 450 Integrierten Notfallzentren (INZ) in Krankenhäusern mit umfassender und erweiterter Notfallstufe kann die Notfallversorgung sichergestellt werden, meint die Regierungskommission. Der GKV-Spitzenverband widerspricht.

Nach seinen Berechnungen würde das für 12 Millionen Menschen (15 % der Bevölkerung) bedeuten, länger als 30 Minuten fahren zu müssen, um das nächste INZ zu erreichen. Um überall eine bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten, seien etwa 730 INZ nötig. Es müssten auch Kliniken mit Basisnotfallstufe einbezogen werden. 

KV-Notdienstpraxen berücksichtigen

Da es in Krankenhäusern bereits rund 550 KV-Notdienstpraxen gibt, bleibe ein Bedarf an 180 zusätzlichen INZ-Standorten. Der GKV-Spitzenverband gibt allerdings zu bedenken, dass die bestehenden Notdienstpraxen meist nur in den sprechstundenfreien Zeiten geöffnet sind. An ausgewählten Kliniken mit hohen Fallzahlen könnten zusätzlich vertragsärztliche Niederlassungen erforderlich sein, um die Notdienstpraxis dort auch tagsüber zu besetzen.

Die Regierungskommission schlägt vor, dass Patienten an einem gemeinsamen Tresen von Klinik und KV zugeordnet werden: Leichtere Notfälle kommen direkt in eine ambulante Notdienstpraxis, schwerere Fälle in die Notaufnahme.

Bundeseinheitliche Kriterien festlegen

Um Überkapazitäten in den Städten zu vermeiden, sei dort eine Auswahl aus mehreren qualifizierten Kliniken zu treffen, während in ländlichen Regionen auch kleinere Häuser ein INZ bekommen müssten, fordert der GKV-Spitzenverband. Die Kriterien dafür sollten bundeseinheitlich festgelegt werden; sowohl die notwendigen Standorte als auch die Öffnungszeiten der Notdienstpraxen seien zu definieren. Hinzu kämen Mindeststandards für die technische und personelle Ausstattung. 

Die Vorgaben zu erarbeiten, soll Aufgabe des G-BA sein. Auch die Kooperationsvereinbarung zwischen Klinik und KV für den gemeinsamen Tresen sollte auf bundesweit einheitlichen Kriterien basieren „und dem Krankenhaus Konsequenzen ermöglichen, wenn die KV ihrem Sicherstellungsauftrag nicht nachkommt“. 

Quelle: Presseinfo – GKV-Spitzenverband

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