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Pflegepersonalstärkungsgesetz macht Kooperationsverträge zur Pflicht

Niederlassung und Kooperation Autor: Michael Reischmann

Können die KVen Heimärzte herbeizaubern?
Können die KVen Heimärzte herbeizaubern? © iStock.com/bilderstoeckchen
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Ab 2019 müssen Pflegeheime Kooperationsverträge mit Vertragsärzten haben. Die KBV sieht die Neuregelung kritisch.

„Viele niedergelassene Ärzte kümmern sich bereits intensiv um Pflegeheimbewohner, rund 4300 tun dies auf Basis eines freiwillig geschlossenen Kooperationsvertrages“, erklärt KBV-Vize Dr. Stephan Hofmeister. Etwa 12 000 Einzelverträge nach § 119b SGB V gebe es derzeit bundesweit. In denen haben Ärzte und stationäre Pflegeeinrichtungen beispielsweise eine gemeinsame Dokumentation oder regelmäßige Fallkonferenzen vereinbart. Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz, das am 14. Dezember final beraten werden und am 1.1.2019 in Kraft treten soll, würden die Regelungen zur Zusammenarbeit verschärft, berichtet die KBV.

„Ab 1. Januar 2019 müssen Kooperationsverträge geschlossen werden.“ Finde ein Heim keinen Arzt, hätten die KVen innerhalb von drei Monaten Vertragsabschlüsse zu vermitteln. „Wir können die Ressourcen nicht herzaubern“, gibt Dr. Hofmeister zu bedenken.

Positiv sei, dass das Pflegepersonalstärkungsgesetz die Krankenbeförderung pflegebedürftiger Patienten zur ambulanten Behandlung erleichtert. Ab Januar brauchen Patienten mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 die ärztlich verordneten Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen (Formular 4) nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Das gilt auch für Verordnungen bei Patienten mit Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“).

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