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Sozialversicherungspflicht Bei Urlaubsvertretung droht Scheinselbstständigkeit

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Isabel Aulehla

Ist die Praxisvertretung rechtssicher geregelt, lässt sich der Urlaub sorgenfrei genießen. Ist die Praxisvertretung rechtssicher geregelt, lässt sich der Urlaub sorgenfrei genießen. © C. Schüßler– stock.adobe.com
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Bald starten viele Ärzte in den Sommerurlaub. Beim Anheuern eines Vertreters ist jedoch Vorsicht geboten – es droht Sozialversicherungspflicht.

Wer bei der Organisation eines Vertretungsarztes für den Urlaub nicht aufpasst, der riskiert Probleme bei Betriebsprüfungen. Darauf weist das Beratungsunternehmen Ecovis hin. Immer öfter würden Gerichte eine Praxisvertretung als sozialversicherungspflichtige Anstellung interpretieren und nicht mehr als selbstständige Tätigkeit. In diesem Fall müssten Versicherungsbeiträge nachgezahlt werden. Da Ärzte die Vereinbarung über die Vertretung oft mündlich schließen, liege in manchen Fällen nicht mal ein Vertrag vor, schreibt das Unternehmen.

Ob eine Tätigkeit als selbstständig oder abhängig gilt, hängt unter anderem davon ab, wie weisungsgebunden ein Arzt ist. Eine hohe Eigenständigkeit und unternehmerische Freiheiten sprechen für eine Selbstständigkeit. Die persönliche Abhängigkeit von Dritten sowie die Nutzung fremder Räume und Betriebsmittel hingegen werden meist als Zeichen einer abhängigen Beschäftigung gedeutet. Diese Kriterien sind etwa aus Prozessen rund um die  Arbeit von Honorarärzten in Kliniken bekannt – in ihrem Fall liegt meist Scheinselbstständigkeit vor. Die Beurteilung erfolgt letztlich anhand der realen Gestaltung des Arbeitsalltags und weniger anhand der vertraglichen Vereinbarung.

Worauf es im Vertrag ankommt

Ecovis weist darauf hin, dass eine selbstständige Vertretung in der Praxis dennoch möglich ist. Es komme lediglich darauf an, dass der Vertreter tatsächlich an die Stelle seines Kollegen tritt. Das Beratungsunternehmen empfiehlt, zu Dokumentationszwecken einen schriftlichen Vertretungsvertrag zu schließen und dessen Inhalt zu leben. Zudem müsse der Arzt selbst weisungsfrei, dem Personal gegenüber aber weisungsbefugt sein. Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind ausgeschlossen. Die Vergütung könne etwa erfolgsabhängig gestaltet werden.

Quelle: Ecovis

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