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Jahresabschluss Vorsicht beim „Begradigen“ von Gewinnen

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Insa Stoidis-Connemann, Steuerberaterin

Ausgaben ins alte oder neue Jahr schieben? Ein neues BFH-Urteil hat Brisanz. Ausgaben ins alte oder neue Jahr schieben? Ein neues BFH-Urteil hat Brisanz. © PhotoSG – stock.adobe.com
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Normalerweise ermitteln Ärzte ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, d.h., es sind alle Zahlungen des Geschäftsjahres aufzuführen. Durchbrochen wird dieses sog. „Kassenprinzip“ nur durch ständig wiederkehrende Ausgaben, die man zehn Tage vor oder nach Jahresende leistet und dann z.B. ins alte Jahr ziehen darf. Für Freiberufler ist das die einzige Möglichkeit, Gewinne etwas zu verschieben.

Auch Ärzte und Zahnärzte „begradigten“ ihre Gewinne etwas, indem sie z.B. vor Jahresende Vorauszahlungen auf teure Materialien o.Ä. leisteten oder aber bis zum 10. Januar des neuen Jahres alles bezahlten, was noch ins Vorjahr gehören könnte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) macht ihnen jetzt aber mit einem jüngst veröffentlichten Urteil einen Strich durch diese Rechnung (Az.: X R 2/21). Er meint: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurz vor Beginn bzw. kurz nach dem Ende eines Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind. Das sei aus dem Gesetzeszweck abzuleiten, Zufälligkeiten zu vermeiden. Diese würden auftreten, wenn jede zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt des Kalenderjahres fällige Ausgabe auch dann noch dem Jahr zugerechnet werde, wenn sie erst kurz nach Beginn des folgenden erbracht werde. 

A-conto-Rechnung mit Fälligkeit vor dem Jahresende

Würden auch lange Zeit nach der Fälligkeit entrichtete regelmäßig wiederkehrende Ausgaben nur deswegen dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung als Betriebsausgabe zugeordnet werden, weil sie innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet werden, führte dies zu einer Annäherung an den Betriebsvermögensvergleich, der über den Gesetzeszweck des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG hinausginge.

Eine weitere Revision (BFH; Az. VIII R 1/20 ) könnte das Urteil noch ins Wanken bringen – oder aber zementieren. Das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 3 K 2040/18 E) hatte entschieden, dass die Erfordernis der Fälligkeit nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sei. 

Was könnte man nun tun, damit die nächste Betriebsprüfung die Zahlungen nicht korrigiert und den Gewinn erhöht? Eine Möglichkeit scheint zu sein, vom Lieferanten eine A-conto-Rechnung mit Fälligkeit vor dem Jahresende zu verlangen.

Medical-Tribune-Gastbeitrag

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