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Stellplatz vom Arbeitgeber Schluss mit der mühsamen Parkplatzsuche

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Insa Stoidis-Connemann, Steuerberaterin

Die kostenlose Überlassung ist am sinnvollsten. Die kostenlose Überlassung ist am sinnvollsten. © iStock/Marta Shershen
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Etliche Runden mit dem Wagen um den Block zu fahren, um einen Parkplatz zu finden, nervt enorm. Arbeit­geber können ihrem Team dies ersparen, indem sie Stell­plätze organisieren. Welche Modelle gibt es und was ist ­dabei steuerlich zu beachten?

Parkplätze sind inzwischen nicht nur in großen Städten, sondern fast überall Mangelware. Was liegt also näher, als den Mitarbeitern bei der Suche behilflich zu sein? Nicht zuletzt werden dadurch Stress und Verspätungen beim Arbeitsantritt vermieden. Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, Parkplätze anzumieten – beispielsweise in einem nahen Parkhaus – und sie den Beschäftigten günstig oder kos­tenlos zur Verfügung zu stellen.

Steuernachzahlungen gar nicht erst riskieren

Doch Vorsicht: Im Voraus sollte bedacht werden, welche Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausgelöst werden. Zudem regelt die Finanzverwaltung die Parkplatzgestellung je nach Bundesland sehr unterschiedlich. Folgende Modelle sind gängig:

  • Der Arbeitgeber erstattet die Parkgebühren: geldwerter Vorteil, steuer- und abgabenpflichtig, wenn über 50 Euro pro Monat.
  • Nur „höhere Mitarbeiter“ bekommen einen Parkplatz gestellt: geldwerter Vorteil.
  • Der Arbeitnehmer mietet einen Parkplatz an, der Praxisinhaber erstattet die Kosten: geldwerter Vorteil wie vorherig (jedoch unterschiedliche Handhabung in den Bundesländern).
  • Der gestellte Parkplatz befindet sich nicht in unmittelbarer Nähe der Praxis, eine Privatnutzung ist möglich: geldwerter Vorteil.
  • Kostenpflichtige Parkplatzgestellung (auch bei anteiliger Kostenbeteiligung): umsatzsteuer- (!) und lohnsteuerpflichtig. Das gilt sowohl auf dem Gelände der Praxis als auch im Parkhaus.

Was ist ein geldwerter Vorteil?

Sachleistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gewährt, gelten als geldwerter Vorteil für Beschäftigte. Übliche Beispiele sind Rabatte, Zuschüsse zum Essen oder Firmenwagen. Der finanzielle Vorteil entspricht dem Betrag, den Arbeitnehmer investieren müssten, um die Leistung selbst zu bezahlen. Er gilt als Einkommen und ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Seit 2022 sind Zuwendungen von bis zu 50 Euro im Monat jedoch steuerfrei (zuvor lag die Freigrenze bei 44 Euro).

Die finanziellen Risiken des letzten Modells lassen sich durch ein kleines Rechenbeispiel veranschaulichen: Eine Praxis verfügt über zehn Mitarbeiterparkplätze. Sie kosten jeweils 50 Euro, die Mitarbeiter zahlen davon 25 Euro. Ganz schnell ist man nach fünf Jahren bei einer Betriebsprüfung bei Umsatzsteuernachzahlungen plus Nachzahlungszinsen von rund 3.500 bis 4.000 Euro gelandet, die durchaus vermeidbar sind. Zusätzlich droht ggf. noch eine Lohnsteuerpflicht.

Um unangenehme Überraschungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden, sollte die Art der Parkplatzgestellung wohlüberlegt und vor allen Dingen betriebsprüfungsfest organisiert sein. Wegen der unterschiedlichen Handhabung je Bundesland und je nach besonderen Gegebenheiten der Praxis empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu befragen.

Tipp: Die kostengünstigste und sicherste Lösung wäre bei der derzeitigen Rechtslage eine Anmietung durch die Praxis und dann kos­tenlose Überlassung der Parkplätze an alle Mitarbeiter. Doch auch hier sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Überlassung aus überwiegend „eigenbetrieblichem Interesse“ erfolgt – sonst dreht ein etwas übereifriger Prüfer doch noch einen Strick daraus.

Das Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 11 K 555/04) hat hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt: Ein Vorteil stellt keine Entlohnung dar, sondern wird aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährtwährt, wenn aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In derartigen Fällen kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Für solche Interessen des Praxisinhabers an Parkplätzen lassen sich doch etliche Gründe finden: Stress- und Verspätungsvermeidung sowie vieles andere mehr.

Medical-Tribune-Gastbeitrag

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