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Arzt wegen Strafzettel vor Gericht – Bußgeld für den Notfalleinsatz?

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Isabel Aulehla

Nur Ärzte, die mit Rettungsfahrzeugen unterwegs sind, sind garantiert vor Strafzetteln und Bußgeldern gefeit. Nur Ärzte, die mit Rettungsfahrzeugen unterwegs sind, sind garantiert vor Strafzetteln und Bußgeldern gefeit. © Daniel Hohlfeld – stock.adobe.com
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Mehrere Runden um den Block zu fahren, bis ­ein Parkplatz gefunden ist, scheint in Notfällen nicht unbedingt angemessen. Strafzettel für Mediziner lassen daher nicht ­lange auf sich warten. Einem Hausarzt wurde das zu bunt.

Eine Pflegekraft ruft an und berichtet, eine herzkranke 90-Jährige habe gerade „akute Luftnot“. Also zum Auto eilen, vor dem Pflegeheim parken und auf zur Patientin? Nur mit Parkschein, erklärte das Ordnungsamt Leipzig dem Allgemeinmediziner Dr. Lothar Markus, der es versäumt hatte, einen solchen zu lösen.

„Arzt im Notfall“-Schild machte Situation kenntlich

Der Arzt weigerte sich, das Bußgeld von 20 Euro zu zahlen. Es sei seine berufliche Pflicht gewesen, von einer lebensbedrohlichen Situation auszugehen und sich schnellstmöglich zur Patientin zu begeben. Zudem sei an der Frontscheibe seines Wagens das „Arzt im Notfall“-Schild der Ärztekammer Sachsen angebracht. Dieses erlaube ihm das Parkmanöver.

Als das Ordnungsamt weiterhin zur Zahlung aufforderte und nach Wochen mit der Staatsanwaltschaft drohte, wandte sich Dr. Markus selbst an diese – und erstatte Strafanzeige gegen den Leiter des Ordnungsamts. Tatvorwurf: Nötigung. Die Ermittlungen wurden jedoch eingestellt. Es habe kein hinreichender Verdacht auf ein strafbares Verhalten bestanden, teilt die Staatsanwaltschaft Leipzig mit. 

Dies wollte Dr. Markus jedoch nicht hinnehmen. Er legte kurzerhand Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden ein. Doch auch diese schmetterte seine Darstellung ab: Da es sich nicht um einen Rettungswagen gehandelt habe, sei es nicht verwerflich gewesen, dass man das Vorliegen eines Notfalls zunächst in Zweifel gezogen habe. Die Klärung der Sachverhalte sei einer späteren Anhörung des Arztes überlassen worden. Ein strafbares Handeln liege nicht vor.

Auch diese Erklärung schien dem Mediziner nicht akzeptabel. Er beharrte darauf, dass es sich bei seinem Einsatz im Pflegeheim offensichtlich um einen Notfall gehandelt habe und er keinen Parkschein hätte ziehen müssen. Gegen die Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft ging er vehement in Widerspruch: „Ich habe ihm [dem Oberstaatsanwalt] jede Kompetenz über die Entscheidung eines medizinischen Notfalls abgesprochen. Des Weiteren musste ich ihm vorwerfen, eine patientenfeindliche Anschauung zu vertreten, die Arbeitsweise eines ignoranten Ordnungsamtes zu unterstützen und dadurch die ärztliche Arbeit in lebensbedrohlichen Fällen zu behindern.“ 

Drohende Bußgeldprozesse verleiden Hausbesuche

Unabhängig von dieser Beschwerde wurde das Bußgeldverfahren letzten Endes eingestellt. Dr. Markus musste also nicht zahlen – die Abläufe empören ihn jedoch trotzdem: „Soll denn ein Arzt, der zu einen Notfall fährt und im kostenpflichtigen Parkbereich steht, sich jedes Mal beim Amt rechtfertigen müssen, dass er bei einem Notfall war?“ Der Aufwand müsse allen Ärzten zu denken geben, die sich die Mühe machen, in Leipzig Hausbesuche zu fahren. Auch Handwerker und Pflegedienste hätten unter der „rigorosen Politik des Abkassierens“ zu leiden. Als die Lokalpresse über den Fall des Arztes berichtete, habe er von diesen Berufsgruppen breite Zustimmung erfahren, berichtet Dr. Markus.

Bußgelder vermeiden

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht keine Sonderrechte für Mediziner vor, die nicht mit einem Rettungsfahrzeug unterwegs sind. Auch ein „Arzt im Dienst“-Schild hinter der Frontscheibe berechtigt weder zu erhöhter Geschwindigkeit noch zu kreativen Parkmanövern. Handelt es sich allerdings um einen Notfall, sind Ausnahmen möglich. Darüber hinaus haben Ärzte unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Ziffer 3 StVO zu beantragen. Diese erlaubt bestimmte Verstöße – etwa das Parken im Halteverbot. Mediziner können sich bei ihrer Ärztekammer nach Details erkundigen.

Medical-Tribune-Bericht

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