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Corona-Sonderregeln bis März 2021 fortgesetzt

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Isabel Aulehla

Die Sonderregelungen zu unter anderem Video- und Telefonsprechstunde werden bis ins erste Quartal 2021 fortgesetzt. Die Sonderregelungen zu unter anderem Video- und Telefonsprechstunde werden bis ins erste Quartal 2021 fortgesetzt. © Melinda Nagy – stock.adobe.com
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Auch im ersten Quartal des nächsten Jahres soll es Ärzten und Patienten leicht gemacht werden, Kontakte zu vermeiden. In vielen Bereichen bleiben daher die Sonderregelungen bestehen, die schon jetzt gültig sind.

Aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens wurden viele der derzeit geltenden Corona-Sonderregeln bis zum 31.03.2021 verlängert. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband geeinigt. Die Vereinbarungen betreffen unter anderem die Telemedizin, Portokosten und die Fortbildung nichtärztliche Praxisassistenten.

Telefonische Konsultationen

Die telefonische Betreuung von Patienten bleibt weiterhin umfassend berechnungsfähig. Je nach Fachgruppe kann hierfür die GOP 01433 oder die GOP 01434 angesetzt werden. Wie schon im zweiten Quartal 2020 gelten unterschiedliche Zeitkontingente für die Fachgruppen.

Die Telefonkonsultation ist vor allem für bekannte Patienten gedacht, die im jeweiligen Quartal nicht in die Praxis kommen können. In diesen Fällen wird die Ziffer als Zuschlag zur GOP 01435 (telefonische Beratung eines Patienten im Krankheitsfall) angesetzt. Psychotherapeuten und Ärzte bestimmter Fachrichtungen – beispielsweise Psychiater, Nervenärzte oder Hausärzte – können die Ziffer aber auch abrechnen, wenn der Patient in dem Quartal in die Sprechstunde kommt. Die Leistung wird dann zusätzlich zur Grund- oder Versichertenpauschale vergütet. Die GOP 01435 ist in diesem Fall allerdings nicht ansetzbar.

Portokosten

Damit Patienten nicht in die Praxis kommen müssen, nur um sich Dokumente abzuholen, werden die Portokosten für folgende Formulare erstattet: AU-Bescheinigungen, Folgeverordnungen von Arzneimitteln (auch BtM-Rezepte) sowie von Verband- und Hilfsmitteln, die auf Muster 16 verordnet werden, Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12), Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13 Physiotherapie und Podologie, Muster 14 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Muster 18 Ergotherapie und Ernährungstherapie), Überweisungen (Muster 6 und 10), Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4). Die Versandkosten werden mittels der Pseudo-Ziffer 88122 abgerechnet, die mit 90 Cent bewertet ist.

Videosprechstunde

Videokonsultationen sind weiterhin unbegrenzt möglich. Weder Fallzahl noch Leistungsmenge sind limitiert. Die Leistung kann bei allen Indikationen erfolgen, auch bei Neupatienten. Psychotherapeuten dürfen Einzeltherapiesitzungen, psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video durchführen. Ein persönlicher Kontakt zwischen Therapeut und Patient bei Therapiebeginn ist somit nicht erforderlich, dieses Vorgehen sollte aber auf Einzelfälle beschränkt bleiben.

Drogenersatztherapie

Das therapeutische Gespräch im Rahmen der Substitutionsbehandlung darf ebenfalls telefonisch oder per Video erfolgen. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden.

Einsatz von NäPA

Da viele Fortbildungskurse pandemiebedingt ausfielen oder pausieren mussten, haben sich KBV und Krankenkassen auf Sonderregeln für nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) geeinigt. Sie können bereits eingesetzt werden, wenn ihre Fortbildung noch läuft, der Abschluss aber voraussichtlich bis zum 31.03.2021 erfolgt.

Für den Nachweis der sogenannten „Refresher-Fortbildung“ haben sie mehr Zeit: Die Frist wird um neun Monate verlängert, falls die Drei-Jahres-Frist zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.03.2021 endet.

Quelle: Praxisnachrichten der KBV

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