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EBM, GOÄ, UV-GOÄ – wer soll das bezahlen?

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Erstattung von Kosten ist überall anders geregelt.
Die Erstattung von Kosten ist überall anders geregelt. © Fotolia/Jürgen Fälchle
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Kosten aus der Patientenbehandlung müssten eigentlich einfach abzurechnen sein. So ist es leider nicht – insbesondere nicht beim EBM. Der Praxisinhaber muss aufpassen, dass er nicht auf seinen Kosten sitzenbleibt.

In den Allgemeinen Bestimmungen des EBM wird unterschieden zwischen Kosten, die in den Gebührenordnungspositionen enthalten (7.1), nicht berechnungsfähig (7.2) oder nicht in den Positionen enthalten sind (7.3). Das Problem: Im Alltag gibt es weitere Kosten, die in keinem dieser drei Abschnitte auftauchen. So bestätigte das Bundessozialgericht das LSG Nordrhein-Westfalen, wonach Kosten von Materialien, die nicht explizit in 7.1 genannt sind, nach 7.3 gesondert abgerechnet werden dürfen (Urteil vom 16.1.2008, Az.: L 11 KA 44/06).

Aber selbst durch ein solches Urteil ist die Sachlage keineswegs eindeutig. Denn laut 7.4 der Allgemeinen Bestimmungen hat die Berechnung und Abgeltung der Kosten nach 7.3 den Gesamtverträgen entsprechend zu erfolgen. Das wiederum leitet zu den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen über, nach denen die Praxis gesondert berechnungsfähige Kosten erstattet bekommt. Die stellen aber einen völlig anderen Regelkreis dar und sind oft regional unterschiedlich. Will man also auf der sicheren Seite sein, richtet man sich bei der Erstattung von Kosten strikt nach dem, was nach Kapitel V.40 des EBM pauschal berechnungsfähig und als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig ist.

Eine nette Besonderheit sind Versand- und Transportkosten, welche eigentlich unter der Überschrift „In den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten“ aufgeführt werden. Denn aus hausärztlicher Sicht beachtenswert sind Kosten, die beim Versenden von Arztbriefen (z.B. Befundmitteilungen, ärztliche Berichte nach Nr. 01600, Arztbriefe nach Nr. 01601) und bei Sendungen im Rahmen der Langzeit-EKG-Diagnostik, Laboratoriumsuntersuchungen, Zytologie, Histologie, Zytogenetik und Molekulargenetik entstehen. Diese sind gesondert berechnungsfähig. Die Abgeltung erfolgt nach dem Kapitel V.40 des EBM in Pauschalen.

In der GOÄ geht es um konkrete Eurobeträge

Anders stellt sich die Situation bei der GOÄ dar. Hier gibt es keine Pauschalerstattungen aus der Gebührenordnung und keine Sprechstundenbedarfsliste, nach der man sich richten müsste. Es geht um Eurobeträge, die man als Auslagenersatz beim Patienten auf der Privatrechnung geltend machen kann. Näheres regelt § 10 der GOÄ. Demnach können als Auslagen berechnet werden: Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, Versand- und Portokosten sowie die im Gebührenverzeichnis als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten. Pauschalen sind dabei unzulässig.

Daneben gibt es eine Liste von Kosten, die nicht berechnet werden können, z.B. für Kleinmaterialien, geringwertige Arzneien zur sofortigen Anwendung oder für bestimmte Einmalartikel. Da Einmalinfusionsbestecke und -nadeln nicht aufgeführt sind, gibt es an dieser Stelle eine Parallelität zum EBM, wo ebenfalls ein gesonderter Bezug z.B. über Sprechstundenbedarf möglich ist.

Bei den Akupunkturnadeln hört die Gemeinsamkeit aber wieder auf: Zusätzlich zu den Leistungen der Schmerzakupunktur nach den Nrn. 269/269a können Akupunkturnadeln in Rechnung gestellt werden. Die Legende der Nr. 30791 EBM hingegen sieht vor, dass die Kosten für Akupunkturnadeln mit dem Honorar abgegolten sind. Das bedeutet: Als Vertragsarzt muss man die Kosten für diese Nadeln selbst tragen und über das Honorar eine Refinanzierung erreichen. Das ist angesichts der Tatsache, dass die Akupunkturleis­tungen im EBM quotiert ausgezahlt werden und beim entsprechenden Patienten die Grundpauschale nach Nr. 03040 nicht gezahlt wird, keineswegs selbstverständlich.

Paradiesische Verhältnisse bei der UV-GOÄ!

Die Regelungen zum Auslagenersatz sind bei BG-Fällen zwar identisch mit den Bestimmungen des § 10 der GOÄ. Die Kosten-Abrechnung kann man dort aber einfach halten, wenn man den sog. BG-Nebenkostentarif (BG-NT) anwendet. Er wird von den UV-Trägern und der Deutschen Krankenhausgesellschaft festgelegt. Der BG-NT ist damit zwar nicht Teil des Vertrages Ä/UV, jedoch lassen die UV-Träger den BG-NT auch im ambulanten Bereich gegen sich gelten. Dessen Pauschalsätze sind im Gebührenverzeichnis in Spalte 5 als „Besondere Kosten“ abgebildet.

Zusätzlich berechnungsfähig sind hier noch Einmalinfusionsbestecke, -biopsienadeln, -katheter (außer Blasenkatheter), Fotos, Vervielfältigungen, Telefon-, Telefax-, Versand- und Portokosten.

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