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Mithilfe der Arzt-IT Heilmittel wirtschaftlich verordnen

Praxismanagement , Praxis-IT , Praxisführung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Ab 2017 gilt es, die Praxissoftware konsequent zu nutzen!
Ab 2017 gilt es, die Praxissoftware konsequent zu nutzen! © Fotolia, Pavel Chernobrivets
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Die wirtschaftliche Verordnung von Heilmitteln soll nach § 73 Abs. 8 SGB V "automatisiert" werden. Für Vertragsärzte wird die Nutzung entsprechender Praxissoftware ab 2017 obligatorisch. Diese beinhaltet die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, auch die über besondere Versorgungsbedarfe.

Ab 2017 dürfen Vertragsärzte in ihren Praxisverwaltungssystemen nur noch eine von der KBV geprüfte und zugelassene Software für die Verordnung von Heilmitteln nutzen. Die gesetzliche Verpflichtung betrifft alle Vertragsärzte, die Heilmittelverordnungen elektronisch ausstellen – unabhängig davon, ob sie dies häufig oder selten tun. Die Softwarehersteller müssen zu diesem Termin die Software-Updates liefern.

Diagnoseliste beinhaltet die Genehmigung der Kasse

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 19. Mai 2016 das Verfahren zum langfristigen Heilmittelbedarf überarbeitet und eine verbindliche Diagnoseliste geschaffen. Da diese Informationen künftig elektronisch hinterlegt sind, entfällt das zeitaufwendige Nachschlagen im Heilmittelkatalog oder in Diagnoselisten.

 




Damit gibt es auch kein gesondertes Genehmigungsverfahren mehr für langfristigen Heilmittelbedarf bei Erkrankungen gemäß dieser Diagnoseliste. Bei diesen Diagnosen kann vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne des § 32 Absatz 1a SGB V ausgegangen werden. Die Kassen können hier nicht mehr auf gesonderte Genehmigungsverfahren bestehen.

Bei Erkrankungen, die nicht auf der Liste stehen, können Patienten weiterhin individuelle Anträge auf langfristigen Heilmittelbedarf bei ihren Krankenkassen stellen. Für die Genehmigung ist es nun entscheidend, dass die Schädigung bezüglich Schwere und Dauerhaftigkeit der funktionellen/strukturellen Einschränkung vergleichbar mit denen der Diagnoseliste sein muss. Die Schwere und Langfristigkeit einer Beeinträchtigung kann sich auch aus der Summe einzelner funktioneller/struktureller Schädigungen ergeben.

http://shop.medical-tribune.de/buecher/gbh2016.html?utm_source=Website&utm_medium=Text&utm_campaign=GBH2016

Fünfstellige ICD-10-Codes 
für Gelenkimplantate

Von einer Dauerhaftigkeit oder Langfristigkeit ist bei einem Therapiebedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr auszugehen. Das Heilmittel oder die Behandlungsfrequenz dürfen sich im Genehmigungszeitraum ändern. Die Genehmigung kann unbefristet erfolgen, muss aber mindestens ein Jahr umfassen. Die Patienten müssen bei der Kasse einen formlosen Antrag sowie eine Kopie der gültigen Heilmittelverordnung einreichen.

Bereits jetzt gilt es, bei der Verschlüsselung von Diagnosen bei orthopädischen Gelenkimplantaten auch die Lokalisation des Implantats anzugeben. Hintergrund ist die Revision der bundesweit geltenden Klassifikation ICD-10-GM für das Jahr 2016. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben deshalb ihre Vereinbarung über Praxisbesonderheiten rückwirkend zum 1.1.2016 angepasst.

Der bis zum 31. Dezember 2015 gültige Diagnosecode Z96.6 "Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten" wurde um die fünften Stellen Z96.60 bis Z96.68 ergänzt. Damit kann nun die konkrete Lokalisation von orthopädischen Gelenk­implantaten verschlüsselt werden, z.B. das Vorhandensein einer Hüftgelenkprothese mit dem Code Z96.64. Verordnungen, die auf Basis dieser neuen Codes ausgestellt werden, gelten bei Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V als Praxisbesonderheit und werden bei der Prüfung nicht berücksichtigt.


Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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