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Ungeimpftes Personal Oberverwaltungsgericht: Keine Impfpflicht im Gesundheitswesen

Praxismanagement , Team Autor: Isabel Aulehla

Umgangssprachlich wird gerne von der einrichtungsbezogenen „Impfpflicht"  gesprochen, doch das ist verkürzend. Umgangssprachlich wird gerne von der einrichtungsbezogenen „Impfpflicht" gesprochen, doch das ist verkürzend. © Zerbor – stock.adobe.com
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Es gebe keine Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen, erklärt ein Oberverwaltungsgericht. Warum das ungeimpften Personen trotzdem nicht weiterhilft.

Die Gesundheitsämter dürfen Beschäftigten im Gesundheitswesen kein Bußgeld androhen, um sie zum Nachweis des COVID-19-Impfstatus oder gar zu einer Impfung zu zwingen. Das hat bereits das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein im Juni klargestellt (Az.: 1 B 28/22). Nun schließt sich das Niedersächsiche Oberverwaltungsegricht dieser Einschätzung an. Es geht sogar noch weiter: Die Impfung sei gar keine Pflicht, die Bezeichnung „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ sei bloß eine Verkürzung.  

Das klingt zunächst nach einer Entlastung für Personen, die sich nicht impfen lassen möchten – doch das Gegenteil ist der Fall. Faktisch stelle die Regierung die Betroffenen vor die Wahl, entweder in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen oder aber ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben, meint das Gericht. Werde kein Nachweis vorgelegt, könne das Gesundheitsamt anhand des Infektionsschutzgesetzes  (Abs. 5 Satz 3 IfSG) daher direkt ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Dies entspreche dem Sinn der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht, vulnerable Personengruppen zeitnah und in besonderem Maße vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.

Geklagt hatte eine Altenpflegerin. Nachdem ihr Arbeitgeber dem Landkreis gemeldet hatte, dass sie nicht gegen COVID-19 geimpft sei, wurde sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen die Erstimpfung nachzuweisen, nach weiteren 42 Tagen die Zweitimpfung. Der Landkreis ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte mit einem Zwangsgeld

Quelle: Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2022, Az.: 14 ME 258/22

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